TE OGH 2008/9/2 8Ob109/08z

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Elisabeth B*****, und 2. Peter P*****, beide vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 72.670 EUR sA, über den (richtig: außerordentlichen) Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2008, GZ 12 R 89/08h-76, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts auf Bestellung eines Sachverständigen ua zur Prüfung mehrerer klagsgegenständlicher Kontosalden zurück.

Mit ihren Ausführungen, worin sie im Wesentlichen nur die „derzeitige Bestellung des Sachverständigen für nicht zweckmäßig erachten", zeigen die Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 69/04a mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass auch nach der ZVN 2002 BGBl I 2002/76 kein Anlass zum Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bestehe, wonach Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, nicht abgesondert anfechtbar sind (1 Ob 211/01p; 1 Ob 98/02x ua); der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit solcher Beschlüsse liegt darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern und erfasst auch die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist. Dieser Ansicht schloss sich der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung 7 Ob 64/05w ausdrücklich an. Daran ist festzuhalten.Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 10 Ob 69/04a mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass auch nach der ZVN 2002 BGBl römisch eins 2002/76 kein Anlass zum Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bestehe, wonach Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt oder enthoben wird, nicht abgesondert anfechtbar sind (1 Ob 211/01p; 1 Ob 98/02x ua); der Grund für die mangelnde abgesonderte Bekämpfbarkeit solcher Beschlüsse liegt darin, zeitraubende Zwischenstreitigkeiten über die Zulassung von Beweismitteln zu verhindern und erfasst auch die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist. Dieser Ansicht schloss sich der 7. Senat des Obersten Gerichtshofs in seiner Entscheidung 7 Ob 64/05w ausdrücklich an. Daran ist festzuhalten.

Ist aber die Frage, ob überhaupt ein Sachverständiger zu bestellen ist der unmittelbaren Nachprüfung durch das Rekursgericht (und damit auch des Obersten Gerichtshofs) entzogen, so muss dies umso mehr für die hier im Rechtsmittel besonders relevierte Frage des Zeitpunkts der Sachverständigenbestellung gelten.

Der (richtigerweise: § 528 Abs 3 ZPO) außerordentliche Revisionsrekurs - die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Abänderungsantrag" samt Revisionsrekurs (nach § 528 Abs 2a ZPO) ist gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO ohne Nachteil - ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.Der (richtigerweise: Paragraph 528, Absatz 3, ZPO) außerordentliche Revisionsrekurs - die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels als „Abänderungsantrag" samt Revisionsrekurs (nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO) ist gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO ohne Nachteil - ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E885148Ob109.08z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/732 S 419 - Zak 2008,419XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00109.08Z.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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