TE OGH 2008/9/3 3Ob163/08d

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** AG, *****, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. Mai 2008, GZ 53 R 146/08i - 148/08h-86, womit ua die Beschlüsse des Bezirksgerichts Salzburg vom 10. März 2008, GZ 6 E 8267/07h-35, und vom 1. April 2008, GZ 6 E 8267/07h-56, teilweise abgeändert wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass der Exekutionsantrag am 13. Dezember 2007 eingebracht wurde. Daher sind für die zu fällende Entscheidung nach § 410 Abs 3 EO die §§ 355 und 358 EO noch in der Fassung vor der EONov 2008 anzuwenden. Die neugefassten Normen sind nämlich nur auf solche Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt. Somit kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden.Vorauszuschicken ist, dass der Exekutionsantrag am 13. Dezember 2007 eingebracht wurde. Daher sind für die zu fällende Entscheidung nach Paragraph 410, Absatz 3, EO die Paragraphen 355 und 358 EO noch in der Fassung vor der EONov 2008 anzuwenden. Die neugefassten Normen sind nämlich nur auf solche Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt. Somit kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden.

Das Gericht zweiter Instanz setzte über Rekurse der verpflichteten Partei die vom Erstgericht mit seinen Strafbeschlüssen nach § 355 Abs 1 EO verhängten Geldstrafen von 62.000 EUR auf 52.000 EUR und von 65.000 EUR auf 55.000 EUR herab.Das Gericht zweiter Instanz setzte über Rekurse der verpflichteten Partei die vom Erstgericht mit seinen Strafbeschlüssen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO verhängten Geldstrafen von 62.000 EUR auf 52.000 EUR und von 65.000 EUR auf 55.000 EUR herab.

Da nach § 78 EO ua die Bestimmungen der ZPO über den Beweis, also deren §§ 266 ff, zur Anwendung zu kommen haben, begründet es schon wegen der klaren Gesetzeslage keine erhebliche Rechtsfrage (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO), ob in der Unterlassungsexekution (nach § 355 EO) § 269 ZPO anzuwenden ist, wonach bei Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bescheinigung nach der EO (iglS schon 3 Ob 14-16/91 = SZ 64/88; ausdrücklich 3 Ob 151/94 = JBl 1995, 256; ebenso Jakusch in Angst, EO², § 9 Rz 15; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 78 Rz 18; König, EV³ Rz 3/82 FN 359).Da nach Paragraph 78, EO ua die Bestimmungen der ZPO über den Beweis, also deren Paragraphen 266, ff, zur Anwendung zu kommen haben, begründet es schon wegen der klaren Gesetzeslage keine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO), ob in der Unterlassungsexekution (nach Paragraph 355, EO) Paragraph 269, ZPO anzuwenden ist, wonach bei Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bescheinigung nach der EO (iglS schon 3 Ob 14-16/91 = SZ 64/88; ausdrücklich 3 Ob 151/94 = JBl 1995, 256; ebenso Jakusch in Angst, EO², Paragraph 9, Rz 15; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 78, Rz 18; König, EV³ Rz 3/82 FN 359).

Dazu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die in den Rechtsmitteln dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten GmbH wären beim Rekursgericht offenkundig. Auch wenn mittlerweile eine Aussage des Geschäftsführers der verpflichteten Partei vom 28. Februar 2008 (ON 25) protokolliert wurde, auf die sich diese aber in ihren Rekursen gar nicht berief, kann nur das Vorliegen derselben als gerichtsbekannt angesehen werden, keineswegs aber deren Richtigkeit, weshalb schon deshalb daraus für die Strafbemessung in zweiter Instanz nichts zu gewinnen ist. Auch das nur dem Rekurs ON 64 (in Kopie) beigelegte Schreiben einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist unergiebig; zum einen ist die darin enthaltene rechtliche Beurteilung irrelevant, weil diese den Gerichten obliegt, zum anderen fehlt gerade die einzige allenfalls relevante Zahl, nämlich die eines Rohergebnisses, in der Kopie. Die angesprochene Rechtsfrage wäre daher auch gar nicht präjudiziell. Die Frage, welche Geldstrafe im Einzelfall angemessen ist, bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0012388; zuletzt 3 Ob 8/07h).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a,, 510 Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E88406 3Ob163.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00163.08D.0903.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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