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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des A H in F, vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 29. Juni 2007, GZ. RV/0064-G/07, betreffend Einkommensteuer 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Berichterverfügung vom 20. September 2007, Zl. 2007/15/0212-2 wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von drei Wochen aufgefordert, ihre Beschwerde dahin zu verbessern, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen.
Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde durch folgendes Vorbringen:
"Da der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, Senat 6 vom 29.06.2007, GZ RV/0064-G/07 zugestellt am 29.06.2007, durch den Verstoß gegen das Einkommensteuergesetz den Beschwerdeführer in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG verletzt, erhebt der Beschwerdeführer binnen offener Frist gem. Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und §§ 26 ff VwGG
BESCHWERDE
an den Verwaltungsgerichtshof und stellt die ..."
Damit ist der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Das Verbesserungsvorbringen entspricht nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven Rechts. Zu dieser bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, lediglich auf das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Gesetz zu verweisen.
Bei dem bestimmt zu bezeichnenden subjektiven Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt es sich (unter Berücksichtigung der Kompetenzbestimmung des Art. 133 Z 1 B-VG) zudem immer um ein einfachgesetzlich geregeltes Recht (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Mai 2001, 2001/16/0204, und Müller, Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen VfGH und VwGH in Holoubek/Lang,
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 401). Soweit der Beschwerdeführer daher behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht (wie hier im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums) verletzt zu sein, ist dem § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG gleichfalls nicht entsprochen.
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Gerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde (worauf der Beschwerdeführer im Übrigen bereits in der Berichterverfügung vom 20. September 2007 ausdrücklich hingewiesen wurde), sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 19. Juli 2000, 2000/13/0038).
Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg.cit. einzustellen.
Wien, am 28. November 2007
Schlagworte
Zurückziehung MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150212.X00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008