TE OGH 2008/9/3 3Ob152/08m

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals mj Annemarie Ruth Elisabeth G*****, wegen Rechnungslegung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Johannes P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. April 2008, GZ 45 R 62/08p-U51, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 23. Oktober 2007, GZ 7 P 45/07f-U38, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz entschied meritorisch über das Rechnungslegungsbegehren des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber der Mutter der vormals minderjährigen Unterhaltsberechtigten über die „Verwendung des Übergenusses". Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.

Das Erstgericht legte den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Eine solche kann - jedenfalls derzeit - jedoch nicht ergehen.

Rechtliche Beurteilung

Spricht das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat es bei Entscheidungsgegenständen rein vermögensrechtlicher Natur, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt. Dass ein Rechnungslegungsbegehren darunter fällt, kann nicht bezweifelt werden (ebenso 9 Ob 243/99x), weil allein die Verwendung der im Antrag angesprochenen Geldbeträge, daher Vermögen, betroffen ist, diese Beträge aber nicht - wie etwa bei einem Begehren auf Unterhaltsfestsetzung - selbst Entscheidungsgegenstand sind. Die Angabe der vom Vater geleisteten Geldsumme macht daher eine Bewertung nicht überflüssig, noch dazu betrifft das Begehren nicht die Gesamtsumme, sondern nur einen (nicht näher bezifferten) „Übergenuss".Spricht das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat es bei Entscheidungsgegenständen rein vermögensrechtlicher Natur, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt. Dass ein Rechnungslegungsbegehren darunter fällt, kann nicht bezweifelt werden (ebenso 9 Ob 243/99x), weil allein die Verwendung der im Antrag angesprochenen Geldbeträge, daher Vermögen, betroffen ist, diese Beträge aber nicht - wie etwa bei einem Begehren auf Unterhaltsfestsetzung - selbst Entscheidungsgegenstand sind. Die Angabe der vom Vater geleisteten Geldsumme macht daher eine Bewertung nicht überflüssig, noch dazu betrifft das Begehren nicht die Gesamtsumme, sondern nur einen (nicht näher bezifferten) „Übergenuss".

Mangels eines Bewertungsausspruchs kann das erhobene Rechtsmittel noch nicht als außerordentliches qualifiziert werden; die Vorlage nach § 69 Abs 4 AußStrG war daher zumindest verfrüht. Es sind daher die Akten dem Gericht zweiter Instanz zur entsprechenden Ergänzung seiner Entscheidung zuzuleiten (10 Ob 58/08i mwN).Mangels eines Bewertungsausspruchs kann das erhobene Rechtsmittel noch nicht als außerordentliches qualifiziert werden; die Vorlage nach Paragraph 69, Absatz 4, AußStrG war daher zumindest verfrüht. Es sind daher die Akten dem Gericht zweiter Instanz zur entsprechenden Ergänzung seiner Entscheidung zuzuleiten (10 Ob 58/08i mwN).

Von der Bewertung hängt es ab, ob die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, oder ob das Rekursgericht - allenfalls nach Verbesserung des Rechtsmittels - zur Erledigung eines ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit Zulassungsvorstellung berufen ist (§ 63 AußStrG).Von der Bewertung hängt es ab, ob die Akten wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, oder ob das Rekursgericht - allenfalls nach Verbesserung des Rechtsmittels - zur Erledigung eines ordentlichen Revisionsrekurses verbunden mit Zulassungsvorstellung berufen ist (Paragraph 63, AußStrG).

Anmerkung

E88658 3Ob152.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00152.08M.0903.000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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