Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.224,44 EUR sA (Rekursinteresse gemäß § 55 Abs 4 JN 4.500 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2008, GZ 1 R 297/07d-25, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 20. Dezember 2006, GZ 4 C 1971/04d-21, aufgehoben wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R***** registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2.224,44 EUR sA (Rekursinteresse gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN 4.500 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2008, GZ 1 R 297/07d-25, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 20. Dezember 2006, GZ 4 C 1971/04d-21, aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 445,82 EUR (darin 74,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Das Ehepaar Johanna und Johann G***** hat mit der Beklagten in den Achtzigerjahren zwei Kreditverträge abgeschlossen, die Kreditvaluta ausbezahlt erhalten und die Kredite in den Neunzigerjahren zur Gänze zurückbezahlt. Das Ehepaar hat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung von zu viel bezahlten Kreditzinsen wegen der Sittenwidrigkeit der den Kreditverträgen zugrundeliegenden Zinsanpassungsklauseln wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an den klagenden Verein für Konsumenteninformation abgetreten, der diesen Anspruch nunmehr gegen die Beklagte geltend macht. Das Klagebegehren wurde auf ungerechtfertigte Bereicherung und auf Schadenersatz gestützt.Das Ehepaar Johanna und Johann G***** hat mit der Beklagten in den Achtzigerjahren zwei Kreditverträge abgeschlossen, die Kreditvaluta ausbezahlt erhalten und die Kredite in den Neunzigerjahren zur Gänze zurückbezahlt. Das Ehepaar hat seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung von zu viel bezahlten Kreditzinsen wegen der Sittenwidrigkeit der den Kreditverträgen zugrundeliegenden Zinsanpassungsklauseln wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG an den klagenden Verein für Konsumenteninformation abgetreten, der diesen Anspruch nunmehr gegen die Beklagte geltend macht. Das Klagebegehren wurde auf ungerechtfertigte Bereicherung und auf Schadenersatz gestützt.
Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor, die gegenständlichen Rückforderungsansprüche seien bereits (zivilrechtlich) verglichen worden, die Rückforderungsansprüche seien sowohl bereicherungsrechtlich als auch schadenersatzrechtlich verjährt; die Gesetzwidrigkeit der Zinsanpassungsklauseln bestreitet sie im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, das Klagebegehren bestehe dem Grunde nach zu Recht.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu und begründete dies wie folgt: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die das Berufungsgericht teile, seien allfällige Bereicherungsansprüche zufolge des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist verjährt. Die Rechtsansicht, derartige Bereicherungsansprüche verjährten in drei Jahren, sei aber auf Kritik in der Lehre gestoßen, sodass nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege. Würde man gegen die nunmehr herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche ausgehen, wie dies die klagende Partei argumentiere, wäre der Aufhebungsbeschluss obsolet, da sich diesfalls die Frage des Beginns der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist nicht mehr stellte. Gegen den Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des klagenden Vereins mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichts dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise den Beschluss des Berufungsgerichts im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 iVm § 528a ZPO).Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Seit der Entscheidung 4 Ob 73/03v = SZ 2003/73 ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach drei Jahren verjährt (RIS-Justiz RS0117773). Der Oberste Gerichtshof hat sich in einigen der einschlägigen Entscheidungen bereits ausführlich mit den - teilweise auch gegenteiligen - Meinungen in der Lehre auseinandergesetzt, ist aber bei der durch SZ 2003/73 eingeleiteten Rechtsprechung geblieben; diese ist daher gefestigt.
Hinsichtlich der Frage der Dauer der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche für zu viel bezahlte Kreditzinsen liegt eine erhebliche Rechtsfrage daher nicht vor. Der Rekurs zeigt auch im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Beklagte hat in ihrer Berufung die entscheidungswesentliche Feststellung des Erstgerichts zum Zeitpunkt, in dem die Kreditnehmer wussten, dass ihnen ein Schaden entstanden ist und sie zu viel an Zinsen bezahlt hatten, bekämpft und dem Erstgericht unrichtige bzw fehlende Beweiswürdigung vorgeworfen. Wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass für die bekämpfte Feststellung jegliche Beweiswürdigung fehlt, das Urteil des Erstgerichts als mangelhaft qualifiziert und unter anderem deswegen das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen hat, so liegt darin für sich allein kein revisibler Mangel des Berufungsverfahrens.
Der Rekurswerber anerkennt, dass das Berufungsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist richtig wiedergegeben hat. Entgegen der Meinung des Rekurswerbers halten sich aber auch jene Umstände, über die das Berufungsgericht dem Erstgericht ergänzende Feststellungen aufgetragen hat, durchaus im Rahmen der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung zum Beginn der schadenersatzrechtlichen Verjährungsfrist. Wenn diesbezüglich das Berufungsgericht, ausgehend von einer nicht irrigen Rechtsansicht, der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179; RS0113643).
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO findet ein Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO nicht statt (RIS-Justiz RS0123222). Die Beklagte hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.
Anmerkung
E887912Ob75.08fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2009/213 S 270 - RdW 2009,270XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00075.08F.0904.000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009