TE OGH 2008/9/9 9Nc15/08t

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Plankel, Mayerhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die Beklagte A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen 147.749,63 EUR brutto sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Arbeitsrechtssache wird an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht überwiesen.

Text

Begründung:

Der im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten wohnhafte Kläger begehrte mit seiner beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebrachten Klage die Zahlung des oben angeführten Betrags als von der Beklagten geschuldete Außenstände aus einem Angestellten- bzw arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien wurde bisher nicht durchgeführt, vielmehr wurden nur Urkunden eingesehen. Nunmehr beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 JN an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Außer dem Geschäftsführer der Beklagten hätten nur zwei Zeugen einen näheren Anreiseweg nach Wien, während von den übrigen Zeugen sieben im Sprengel des Landesgerichts Linz und drei im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten ansässig seien. Die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Linz führe daher zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß § 4 Abs 1 ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen, da ihm bewusst sein hätte müssen, dass die von ihm namhaft gemachten Zeugen überwiegend in Oberösterreich wohnhaft seien und er selbst dort seine vertragsmäßigen Leistungen erbracht habe. Nachträglich entstandene Gründe für die Delegierung seien nicht gegeben. Der Kläger habe auch andere Verfahren gegen die Beklagte vor dem ASG Wien laufen. Offensichtlich habe der Antrag des Klägers mit dem vorsitzenden Richter des angerufenen Gerichts zu tun. Die Delegierung liege daher nur im Interesse des Klägers. Beim angerufenen Gericht seien zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle anhängig, sodass im Falle der Führung auch dieses Verfahren durch das angerufene Gericht eine erhebliche Verfahrenserleichterung zu erwarten sei.Ein Beweisverfahren durch Einvernahme von Zeugen oder Parteien wurde bisher nicht durchgeführt, vielmehr wurden nur Urkunden eingesehen. Nunmehr beantragte der Kläger die Delegierung des Verfahrens gemäß Paragraph 31, JN an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Außer dem Geschäftsführer der Beklagten hätten nur zwei Zeugen einen näheren Anreiseweg nach Wien, während von den übrigen Zeugen sieben im Sprengel des Landesgerichts Linz und drei im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten ansässig seien. Die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Linz führe daher zu einer wesentlichen Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens. Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus und verwies insbesondere darauf, dass es dem Kläger bei Einbringung der Klage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASGG freigestanden wäre, die Zuständigkeit des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht in Anspruch zu nehmen, da ihm bewusst sein hätte müssen, dass die von ihm namhaft gemachten Zeugen überwiegend in Oberösterreich wohnhaft seien und er selbst dort seine vertragsmäßigen Leistungen erbracht habe. Nachträglich entstandene Gründe für die Delegierung seien nicht gegeben. Der Kläger habe auch andere Verfahren gegen die Beklagte vor dem ASG Wien laufen. Offensichtlich habe der Antrag des Klägers mit dem vorsitzenden Richter des angerufenen Gerichts zu tun. Die Delegierung liege daher nur im Interesse des Klägers. Beim angerufenen Gericht seien zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle anhängig, sodass im Falle der Führung auch dieses Verfahren durch das angerufene Gericht eine erhebliche Verfahrenserleichterung zu erwarten sei.

Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt 9 Nc 27/07f).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; zuletzt 9 Nc 27/07f).

Davon ist aber hier auszugehen.

Zunächst ist zu beachten, dass sieben Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Linz haben. Auch die drei im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten wohnenden Zeugen haben erheblich, teilweise unter der Hälfte der Distanz von ihrem Wohnort nach Wien liegende, kürzere Anreisewege nach Linz. Dies trifft im Übrigen auch auf den Kläger selbst zu. Lediglich zwei Zeugen und der Geschäftsführer der Beklagten haben es näher zum ASG Wien. Insgesamt ergibt sich daher - wie die nähere Überprüfung zeigt - durch die beantragte Delegierung eine bedeutende Reduzierung der von den Zeugen zurückzulegenden Strecken und erhebliche Reduzierung der von ihnen in Kauf zu nehmenden Wegzeiten.

Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Dies wird durch die beantragte Delegierung des Verfahrens erreicht, zumal das angerufene Gericht mit der Aufnahme von Zeugen- und Parteibeweisen noch nicht begonnen hat.

Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b; 8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß § 31 JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b; 8 NdA 1/98). Maßgeblich ist vielmehr gemäß Paragraph 31, JN ausschließlich die Zweckmäßigkeit, die hier eindeutig gegeben ist.

Anmerkung

E88518 9Nc15.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00015.08T.0909.000

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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