Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Gisela W*****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Antragsgegner Anton W*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 4. Juni 2008, GZ 23 R 159/08t-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin begründet die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses damit, dass das Rekursgericht in der Frage, ob und inwieweit „werterhöhende Investitionen" in das Elternhaus eines Ehegatten (hier: Errichtung eines Zubaus), in dem die Streitteile wohnten, in die Aufteilungsmasse einzubeziehen und dem anderen geschiedenen Ehegatten davon ein Teil - im Wege der Ausgleichszahlung - zuzusprechen sei, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat zutreffend die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zitiert, wonach Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen nur dann zustehen, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Mutter des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar (vgl RIS-Justiz RS0057363 [T1, T2]). Dies hindert aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen der Ehewohnung - mag diese auch im Eigentum von Dritten stehen - im Wege der Billigkeit Bedacht genommen werden kann, wenn nämlich aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch weiterhin im Genuss der Wertsteigerung verbleiben wird (RIS-Justiz RS0057363 [T3]). Auch wenn daher in diesem Fall die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessen Berücksichtigung finden (1 Ob 30/06b = RIS-Justiz RS0057363 [T7]). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ging das Rekursgericht davon aus, dass bei der Bemessung des Anteils des Antragsgegners an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen der Umstand zu berücksichtigen sei, dass dieser weiterhin in der früheren Ehewohnung im Haus seiner Mutter verbleibe und zu seinen Gunsten in Bezug auf die Liegenschaftshälfte eine fideikommissarische Substitution einverleibt sei. Das Rekursgericht vertrat dazu die Auffassung, der Wertzuwachs („werterhöhende Investitionen") im Elternhaus des Antragsgegners sei bei der Aufteilung dadurch angemessen berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin gegenüber einer Aufteilung dieser Vermögenswerte im Verhältnis 1 : 1 im Ergebnis eine um insgesamt mehr als 29.000 EUR höhere Leistung erhalten habe.Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat zutreffend die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zitiert, wonach Ausgleichszahlungen für wertsteigernde Investitionen nur dann zustehen, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten bewirkt wurde. Es soll nur das aufgeteilt werden, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; dies setzt aber einen Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehegatten voraus. Ein Wertzuwachs (bloß) im Vermögen eines Dritten (hier: der Mutter des Antragsgegners) stellt kein aufzuteilendes Vermögen der früheren Ehegatten dar vergleiche RIS-Justiz RS0057363 [T1, T2]). Dies hindert aber nicht, dass auf solche Wertsteigerungen der Ehewohnung - mag diese auch im Eigentum von Dritten stehen - im Wege der Billigkeit Bedacht genommen werden kann, wenn nämlich aufgrund der besonderen Verhältnisse anzunehmen ist, dass einer der früheren Ehegatten auch ohne Rechtsanspruch weiterhin im Genuss der Wertsteigerung verbleiben wird (RIS-Justiz RS0057363 [T3]). Auch wenn daher in diesem Fall die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung der Wertsteigerung der Ehewohnung nicht so behandelt werden dürfen, als wären sie aufzuteilen, können sie bei der Bemessung des Anteils des früheren Ehegatten an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen doch angemessen Berücksichtigung finden (1 Ob 30/06b = RIS-Justiz RS0057363 [T7]). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ging das Rekursgericht davon aus, dass bei der Bemessung des Anteils des Antragsgegners an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögen der Umstand zu berücksichtigen sei, dass dieser weiterhin in der früheren Ehewohnung im Haus seiner Mutter verbleibe und zu seinen Gunsten in Bezug auf die Liegenschaftshälfte eine fideikommissarische Substitution einverleibt sei. Das Rekursgericht vertrat dazu die Auffassung, der Wertzuwachs („werterhöhende Investitionen") im Elternhaus des Antragsgegners sei bei der Aufteilung dadurch angemessen berücksichtigt worden, dass die Antragstellerin gegenüber einer Aufteilung dieser Vermögenswerte im Verhältnis 1 : 1 im Ergebnis eine um insgesamt mehr als 29.000 EUR höhere Leistung erhalten habe.
Demgegenüber vertritt die Antragstellerin - wie bereits in ihrem Rekurs - die Auffassung, der Wertzuwachs betrage insgesamt 180.000 EUR, weshalb sie Anspruch auf die rechnerische Hälfte dieser Wertsteigerung, also auf 90.000 EUR, habe. Unter Berücksichtigung der auf diesen Anspruch auf Abgeltung der Wertsteigerung vom Antragsgegner bisher geleisteten Zahlung von 16.675,50 EUR und der von ihm im Zusammenhang mit dem Zubau in seinem Elternhaus übernommenen Kredite von insgesamt 52.000 EUR (der auf die Antragstellerin entfallende Hälfteanteil betrage daher 26.000 EUR) errechne sich somit ein restlicher Aufteilungsanspruch von 47.324,50 EUR.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass, wie bereits dargelegt, Wertsteigerungen im Vermögen eines Dritten kein zwischen den Ehegatten aufzuteilendes Vermögen bilden und daher ihr Wert entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin nicht rechnerisch als Aktivum in die Aufteilung einbezogen werden kann, sondern nur angemessen zu berücksichtigen ist (vgl 3 Ob 541/88 ua). Es ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin an Abgeltung für werterhöhende Investitionen im Elternhaus ihres früheren Ehegatten nicht nur eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 16.675,50 EUR erhalten hat, sondern der Antragsgegner zu ihren Gunsten aus diesem Titel auch die Rückzahlung von Krediten in der anteilsmäßig auf die Antragstellerin entfallenden Höhe von 26.000 EUR übernommen hat. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antragstellerin keine weitere Ausgleichszahlung aus dem Titel „Abgeltung für werterhöhende Investitionen" gebühre, kann darin vom erkennenden Senat keine Überschreitung des durch Billigkeitserwägungen begrenzten Ermessensspielraums des Rekursgerichts erblickt werden (vgl RIS-Justiz RS0113732).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass, wie bereits dargelegt, Wertsteigerungen im Vermögen eines Dritten kein zwischen den Ehegatten aufzuteilendes Vermögen bilden und daher ihr Wert entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerberin nicht rechnerisch als Aktivum in die Aufteilung einbezogen werden kann, sondern nur angemessen zu berücksichtigen ist vergleiche 3 Ob 541/88 ua). Es ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin an Abgeltung für werterhöhende Investitionen im Elternhaus ihres früheren Ehegatten nicht nur eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 16.675,50 EUR erhalten hat, sondern der Antragsgegner zu ihren Gunsten aus diesem Titel auch die Rückzahlung von Krediten in der anteilsmäßig auf die Antragstellerin entfallenden Höhe von 26.000 EUR übernommen hat. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antragstellerin keine weitere Ausgleichszahlung aus dem Titel „Abgeltung für werterhöhende Investitionen" gebühre, kann darin vom erkennenden Senat keine Überschreitung des durch Billigkeitserwägungen begrenzten Ermessensspielraums des Rekursgerichts erblickt werden vergleiche RIS-Justiz RS0113732).
Da in den Rechtsmittelausführungen auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wird, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da in den Rechtsmittelausführungen auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt wird, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Textnummer
E88751European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00074.08T.0909.000Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016