TE OGH 2008/9/9 10Ob81/08x

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Veröffentlicht am 09.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Slobodan B*****, Unternehmer, 2. Gordana B*****, Hausfrau, 3. Bosko B*****, Schüler, 4. Uros B*****, Angestellter, alle *****, Serbien, vertreten durch Gradischnig & Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen die beklagte Partei Alexander K*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun. Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wegen 79.400 EUR sA, infolge Revision beider Seiten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Mai 2008, GZ 2 R 59/08a-92, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 31. Jänner 2008, GZ 25 Cg 99/04d-83, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.014,42 EUR (davon 335,74 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Erstkläger ist der Vater, die Zweitklägerin ist die Mutter, der Dritt- und der Viertkläger sind die Brüder des am 6. 4. 2002 verstorbenen Marco B*****. Vor dessen Tod lebten dieser und alle Kläger im gemeinsamen Haushalt in ständiger Lebensgemeinschaft in Belgrad. Marco B***** hatte zu seinen Eltern und Brüdern eine enge Familienbeziehung und unternahm mit den Brüdern häufig gemeinsame Freizeitaktivitäten. Marco B***** arbeitete im Betrieb des Erstklägers und sah seinen kleinen Bruder, den Drittkläger, beinahe täglich, unternahm mit ihm Freizeitaktivitäten und spielte mit ihm Fußball. Der Viertkläger, der um zwei Jahre jünger als Marco B***** war, hatte bis zu dessen Tod ständig viel gemeinsam mit dem Bruder unternommen, hat mit ihm Sport betrieben und ist mit ihm ausgegangen. Wenn sich der Viertkläger nicht im Ausland befand, sah er seinen Bruder täglich. Der Viertkläger studierte von 1999 bis 2002 im Ausland, davon zwei Jahre in Italien und ein halbes Jahr in Paris. Durch den Auslandsaufenthalt änderte sich nichts an der intensiven Beziehung des Viertklägers zu Marco B*****. Alle Kläger hatten eine enge Gefühlsbeziehung zu Marco B*****.

Der Beklagte hat Anfang April 2002 in Kroatien auf der Insel C***** auf einer Motoryacht vom Typ Fairline Phantom 42 einen Benzingenerator der Marke Elektrolux Traveller 2500 H eingebaut, der mit einer Luftkühlung versehen ist und nach den Einbau- und Bedienungsvorschriften des Herstellers zum Einbau auf Caravans, Wohnmobilien und Spezialfahrzeugen nur von Fachpersonal mit Genehmigung verwendet werden darf. Der Beklagte hat das Benzinaggregat, das zur Verwendung im Freien bestimmt ist, in der Yacht installiert, wozu es ungeeignet und wo es höchst gefährlich ist. Die Verwendung eines derartigen Benzingenerators entspricht nicht dem Stand der Technik. Abgasleitungen sind dem Stand der Technik entsprechend immer ins Freie zu führen. Die Einschaltung eines Lüfters gleichzeitig mit dem Aggregat bzw die Kopplung, dass Lüfter und Aggregat nur gleichzeitig laufen können, ändert nichts an der Ungeeignetheit des Aggregates für den Einbau an Bord wegen möglicher Störfälle beim Lüften. Selbst beim Betrieb des Lüfters können Vergiftungen an Bord befindlicher Personen nicht ausgeschlossen werden.

Die Abgase des Benzinaggregates gelangten aufgrund des Einbaues direkt in den Motorraum, wo sie-insbesondere wenn die Lüfter dort nicht eingeschaltet wurden - angestaut wurden.

Der Erstkläger fuhr mit seinem Sohn Marco B*****, dem Skipper Milan K***** und Milutin B***** mit der Yacht, auf der der Beklagte den Generator eingebaut hatte, am 5. 4. 2002 von C***** in Richtung Süden und ankerte am 6. 4. 2002 in S*****, Bezirk Dubrovnik, Republik Kroatien. Die vier Genannten suchten zum Abendessen ein Lokal auf. Marco B***** ging gegen 21:45 Uhr vor den anderen auf das Boot zurück. Als die anderen gegen 22:05Uhr auf das Boot zurückkehrten, nahmen sie starken Kohlenmonoxydgeruch (vermutlich gemeint: Abgasgeruch) wahr und fanden Marco B***** schwer atmend und zusammengesackt liegend auf. Trotz ärztlicher Hilfe verstarb Marco B***** einige Zeit später an den Folgen der Einatmung von Kohlenmonoxyd.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Marco B***** Abgasgeruch wahrgenommen hat, als er sich auf dem Schiff zum Schlafen niederlegte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er sich der Gefahr von Verletzungen ausgesetzt und seinen Tod in Kauf genommen hätte.

Das im Eigentum eines österreichischen Leasinggebers stehende Schiff fuhr unter österreichischer Flagge.

Der Beklagte hat dadurch, dass er es unterließ, beim Einbau des Benzinmotors für eine fachgerechte Ableitung der entstehenden Abgase zu sorgen und insbesondere keine Kopplung der vorhandenen Ventilatoren mit dem Generator vorgenommen hat, fahrlässig den Tod des Marco B***** herbeigeführt. Den Klägern wurde im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht V***** mit Urteil vom 14. 9. 2006 als Privatbeteiligte ein Teilschmerzengeld von insgesamt 1.000 EUR zuerkannt.

Die Kläger leiden auch heute noch unter Trauer, wenn sie an den Verstorbenen denken, und haben durch dessen Tod seelische Schmerzen erlitten.

Ausgehend von einem angemessen Betrag von je 30.000 EUR für die Eltern und von je 12.000 EUR begehren die Kläger unter Abzug des bereits zugesprochenen Teilschmerzengeldbetrags von (aufgeteilt) 250 EUR aus dem Titel Trauerschmerzengeld je 29.750 EUR (Erst- und Zweitkläger) bzw je 9.950 EUR (Dritt- und Viertkläger) samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag. Der Schadenersatzanspruch sei nach dem Ort des den Schaden verursachenden Verhaltens, somit nach kroatischem Recht, zu beurteilen.

Der Beklagte wandte ein, dass den Klägern nur ein (vertraglicher) Schadenersatzanspruch gegen seinen Auftraggeber zustehe. Da die Kläger serbische Staatsbürger seien und das geleaste Boot nur von Kroatien nach Serbien und Montenegro überstellt werden hätte sollen, sei im Fall außervertraglicher Haftung das Recht von Serbien und Montenegro anzuwenden, das eine Haftung des Beklagten ausschließe. Jedenfalls treffe ihn kein Verschulden; gegebenenfalls müssten sich die Kläger ein Mitverschulden zurechnen lassen. Der Skipper Milan K***** hätte dafür sorgen müssen, dass der Generator nur zusammen mit allen vier Blowern betrieben werde; im Fall dennoch auftretender Geruchsbelästigung wäre der Generator sofort abzustellen gewesen. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei jedenfalls überhöht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang im Ausmaß von je 29.750 EUR (Erstkläger und Zweitklägerin) bzw je 9.950 EUR (Dritt- und Viertkläger) samt 4 % Zinsen je seit 7. 6. 2004 (= Klagstag) statt.

Seiner rechtlichen Beurteilung legte es zugrunde, dass außervertragliche Schadenersatzansprüche gemäß § 48 IPRG nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen seien, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sei. Da der Motor in Kroatien eingebaut und auch der Tod des Marco B***** dort eingetreten sei, verweise das österreichische IPR auf das kroatische Recht. Aufgrund eines (auch erörterten) Sachverständigengutachtens von Tomislav B***** gelangte es zu folgender kollisionsrechtlichen Beurteilung: § 28 kroIPR-G enthalte den Grundsatz der lex loci delicti commissi. Nach der Spezialnorm des Art 999 Abs 1 Z 3 kroSeeGB würden die rechtlichen Folgen von Ereignissen auf einem Schiff, auf die das Recht des Orts, in welchem sich das Ereignis zugetragen habe, anzuwenden sei, im Zweifel nach dem Recht der staatlichen Zugehörigkeit des Schiffes beurteilt. Da diese Bestimmung somit auf österreichisches Recht zurückverweise, sei nach § 5 Abs 2 IPRG österreichisches Recht anzuwenden.Seiner rechtlichen Beurteilung legte es zugrunde, dass außervertragliche Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 48, IPRG nach dem Recht jenes Staats zu beurteilen seien, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden sei. Da der Motor in Kroatien eingebaut und auch der Tod des Marco B***** dort eingetreten sei, verweise das österreichische IPR auf das kroatische Recht. Aufgrund eines (auch erörterten) Sachverständigengutachtens von Tomislav B***** gelangte es zu folgender kollisionsrechtlichen Beurteilung: Paragraph 28, kroIPR-G enthalte den Grundsatz der lex loci delicti commissi. Nach der Spezialnorm des Artikel 999, Absatz eins, Ziffer 3, kroSeeGB würden die rechtlichen Folgen von Ereignissen auf einem Schiff, auf die das Recht des Orts, in welchem sich das Ereignis zugetragen habe, anzuwenden sei, im Zweifel nach dem Recht der staatlichen Zugehörigkeit des Schiffes beurteilt. Da diese Bestimmung somit auf österreichisches Recht zurückverweise, sei nach Paragraph 5, Absatz 2, IPRG österreichisches Recht anzuwenden.

Nach österreichischem Recht stehe nahen Angehörigen (Eltern, Geschwister) bei grober Fahrlässigkeit des Schädigers Trauerschmerzengeld zu, auch wenn die Todesnachricht zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert geführt habe. Ein Zuspruch setze das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft voraus, die bei im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Familienangehörigen typischerweise vorliege. Ohne Haushaltsgemeinschaft - etwa im Fall erwachsener, an verschiedenen Orten lebender Geschwister, die nur gelegentlich zusammenträfen - reiche das familiäre Naheverhältnis nicht aus. Dann habe der Geschädigte das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener einer Kernfamilie annähernd entspreche, zu beweisen.

Nach den Feststellungen hätten der Erstkläger, die Zweitklägerin und der Drittkläger mit Marco B***** in einem Haushalt (in gemeinsamer Großfamilie) gelebt; es habe eine enge familiäre Beziehung bestanden. Aber auch der fast gleichaltrige Viertkläger habe ein inniges Verhältnis zum Verstorbenen gehabt. Trotz seines (studienbedingt nur vorübergehenden) Auslandsaufenthalts habe der Viertkläger ein Verhältnis wie innerhalb der Kernfamilie erhalten, sodass ihm der Beweis eines familiären Naheverhältnisses mit intensiver Gefühlsgemeinschaft gelungen sei.

Grobe Fahrlässigkeit seitens des Beklagten liege vor. Er habe einen Motor, der selbst nach der Bedienungsanleitung nur zum Einbau im Freien geeignet sei, in ein Boot, also einen geschlossenen Raum, eingebaut. Sämtliche Vorschriften forderten für den Einbau von luftgekühlten Maschinen eine Ableitung der Abgase ins Freie. Eine Anweisung des Beklagten an den Skipper, bei Abgasgeruch den Motor nicht in Betrieb zu nehmen, könne ihn nicht entschuldigen. Selbst wenn er den Generator mit der Lüftung gekoppelt hätte, entspräche der Einbau nicht dem Stand der Technik und wäre höchst gefährlich.

Die von den Klägern geltend gemachten Trauerschmerzengeldbeträge seien angemessen und entsprächen der OGH-Judikatur.

Ein Mitverschulden des Verstorbenen oder des Erstklägers liege nicht vor. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Verstorbene Abgasgeruch wahrgenommen hätte. Kohlenmonoxid sei geruchlos. Dass der Beklagte dem Skipper mitgeteilt hätte, den Generator vor Änderungen durch den Beklagten nicht in Betrieb zu nehmen, stelle keinen Mitverschuldensvorwurf dar, weil der Beklagte nicht behauptet habe, dass der Verstorbene oder der Erstkläger den Generator im Wissen über diese Aufforderung eingeschaltet hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es dem Erstkläger und der Zweitklägerin je 16.750 EUR und dem Dritt- und dem Viertkläger je 7.750 EUR sA zusprach. Es verneinte eine (primäre) Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und folgte der Rechtsansicht des Erstgerichts zur kollisionsrechtlichen Beurteilung (Anwendung österreichischen Sachrechts) und zum Anspruch auf Trauerschmerzengeld dem Grunde nach. Den Mitverschuldenseinwand sah es als unberechtigt (zum Teil auch als zu wenig substanziiert) an. Die angemessene Höhe des Trauerschmerzengeldes liege aber nur bei je 17.000 EUR (Eltern) bzw je 8.000 EUR (Brüder); davon seien je 250 EUR infolge des Zuspruchs im Strafverfahren abzuziehen.

Die Revision sei zulässig, da die Judikatur im Bereich des Trauerschmerzengeldes noch nicht ausreichend gefestigt erscheine.

Rechtliche Beurteilung

In ihren Revisionen zeigen die Kläger und der Beklagte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) auf.In ihren Revisionen zeigen die Kläger und der Beklagte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf.

1. Zur Revision des Beklagten:

1.1. Zum anzuwendenden Recht:

Zur Untermauerung seines Standpunkts, dass im vorliegenden Fall serbisches Sachrecht anzuwenden sei, beruft sich der Beklagte auf zwei Entscheidungen kroatischer Gerichte. Demnach habe das Hohe Handelsgericht der Republik Kroatien am 3. 2. 2006 in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass seelische Schmerzen im Gebiet der Republik Kroatien eingetreten seien, weil die dort klagende Partei ihren Wohnsitz in Kroatien habe; deshalb sei auch kroatisches Recht anzuwenden (Anmerkung: Mit dieser Entscheidung hat sich der vom Erstgericht bestellte Sachverständige in seinem Rechtsgutachten ON 66 samt Erörterung ON 81 ausführlich auseinandergesetzt und sie als Beleg für die Tendenz auch der kroatischen Gerichte in Richtung „Heimwärtsstreben“ angeführt). Diese Rechtsansicht sei in einer am 29. April 2008 zugestellten Rechtsmittelentscheidung des Gespannschaftsgerichts in Zagreb bestätigt worden, wonach als Anknüpfungspunkt für die Frage der Höhe eines Schmerzengeldanspruchs der Wohnsitz der klagenden Partei maßgebend sei. Konsequenterweise dürfe es auch im vorliegenden Fall keine Rückverweisung auf österreichisches Recht geben; vielmehr sei im Hinblick auf den Wohnsitz der Kläger serbisches Sachrecht anzuwenden.

Der Beklagte vermengt hier die Anwendung von IZVR-, Kollisions- und Sachnormen, um zu dem von ihm gewünschten Ergebnis, nämlich die Anwendung serbischen Sachrechts zu gelangen.

Wird ein Privatrechtsfall mit Auslandsberührung vor einem österreichischen Gericht anhängig gemacht, so hat dieses zunächst seine nationalen Kollisionsnormen (hier § 48 IPRG) anzuwenden und nach ihnen das anzuwendende Sachrecht zu finden (8 Ob 599, 600/85 = IPRE 2/20). Es ist nicht strittig, dass § 48 IPRG auf kroatisches Recht verweist und diese Verweisung gemäß § 5 Abs 1 IPRG als Gesamtverweisung ausgebildet ist, weshalb vorerst die Verweisungsnormen des kroatischen Kollisionsrechts dahin zu prüfen sind, ob dieses die Verweisung annimmt, rückverweist oder weiterverweist. Hinweise darauf, dass das kroatische Kollisionsrecht auf serbisches Recht weiterverweist (und dieses dann wiederum die Verweisung annimmt), haben die ausführlichen Erhebungen der Vorinstanzen zur Beurteilung der kollisionsrechtlichen Frage nicht ergeben und werden auch vom Beklagten nicht aufgezeigt. Er schließt nur daraus, dass nach seinen Ermittlungen kroatische Gerichte bei kroatischen Klägern bei der Beurteilung (der Höhe) von ideellen Schadenersatzansprüchen auf den Wohnsitz der klagenden Parteien abstellen, darauf, dass das kroatische Kollisionsrecht auf serbisches Recht verweisen müsste, wenn die Kläger ihren Wohnsitz in Serbien haben. Dafür gibt es aber - wie schon erwähnt - keinerlei Anhaltspunkte; fraglich ist im gegenständlichen Fall nur, ob das kroatische Kollisionsrecht die Verweisung aus Österreich (§ 48 IPRG) annimmt oder auf das österreichische Sachrecht rückverweist.Wird ein Privatrechtsfall mit Auslandsberührung vor einem österreichischen Gericht anhängig gemacht, so hat dieses zunächst seine nationalen Kollisionsnormen (hier Paragraph 48, IPRG) anzuwenden und nach ihnen das anzuwendende Sachrecht zu finden (8 Ob 599, 600/85 = IPRE 2/20). Es ist nicht strittig, dass Paragraph 48, IPRG auf kroatisches Recht verweist und diese Verweisung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, IPRG als Gesamtverweisung ausgebildet ist, weshalb vorerst die Verweisungsnormen des kroatischen Kollisionsrechts dahin zu prüfen sind, ob dieses die Verweisung annimmt, rückverweist oder weiterverweist. Hinweise darauf, dass das kroatische Kollisionsrecht auf serbisches Recht weiterverweist (und dieses dann wiederum die Verweisung annimmt), haben die ausführlichen Erhebungen der Vorinstanzen zur Beurteilung der kollisionsrechtlichen Frage nicht ergeben und werden auch vom Beklagten nicht aufgezeigt. Er schließt nur daraus, dass nach seinen Ermittlungen kroatische Gerichte bei kroatischen Klägern bei der Beurteilung (der Höhe) von ideellen Schadenersatzansprüchen auf den Wohnsitz der klagenden Parteien abstellen, darauf, dass das kroatische Kollisionsrecht auf serbisches Recht verweisen müsste, wenn die Kläger ihren Wohnsitz in Serbien haben. Dafür gibt es aber - wie schon erwähnt - keinerlei Anhaltspunkte; fraglich ist im gegenständlichen Fall nur, ob das kroatische Kollisionsrecht die Verweisung aus Österreich (Paragraph 48, IPRG) annimmt oder auf das österreichische Sachrecht rückverweist.

Für eine intensivere Auseinandersetzung mit dem kroatischen Kollisionsrecht besteht auf dieser Grundlage kein Anlass, wobei noch anzumerken ist, dass es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, zur Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung im kroatischen Kollisionsrecht Sorge zu tragen (vgl RIS-Justiz RS0042940, RS0042948).Für eine intensivere Auseinandersetzung mit dem kroatischen Kollisionsrecht besteht auf dieser Grundlage kein Anlass, wobei noch anzumerken ist, dass es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist, zur Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung im kroatischen Kollisionsrecht Sorge zu tragen vergleiche RIS-Justiz RS0042940, RS0042948).

1.2. Zum Mitverschuldenseinwand:

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass nach dem Vorbringen des Beklagten offen bleibe, worin eigentlich das (Mit-)Verschulden des Verstorbenen bzw des Erstklägers gelegen sein solle (Seite 21 der Berufungsentscheidung im zweiten Rechtsgang), und dass der Beklagte trotz erkennbarer Aufforderung des Erstgerichts hierzu (ON 81, Seite 6) kein weiteres Vorbringen erstattet habe. In der Begründung des Berufungsgerichts, das Vorbringen zum Mitverschuldenseinwand sei unzureichend, liegt jedenfalls keineswegs eine grobe Fehlbeurteilung (vgl zur Einzelfallbezogenheit RIS-Justiz RS0042828). Die Erkennbarkeit des Abgasgeruchs und die Frage, ob sich der Verstorbene bewusst der Gefahr einer Verletzung ausgesetzt hat, sind Tatfragen, die vom Erstgericht mittels Negativfeststellungen gelöst wurden (Seite 8 des Ersturteils im zweiten Rechtsgang). Dass der Verstorbene oder der Erstkläger entgegen Warnungen des Skippers schuldhaft gehandelt hätten, lässt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der beklagten Partei nicht ableiten.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass nach dem Vorbringen des Beklagten offen bleibe, worin eigentlich das (Mit-)Verschulden des Verstorbenen bzw des Erstklägers gelegen sein solle (Seite 21 der Berufungsentscheidung im zweiten Rechtsgang), und dass der Beklagte trotz erkennbarer Aufforderung des Erstgerichts hierzu (ON 81, Seite 6) kein weiteres Vorbringen erstattet habe. In der Begründung des Berufungsgerichts, das Vorbringen zum Mitverschuldenseinwand sei unzureichend, liegt jedenfalls keineswegs eine grobe Fehlbeurteilung vergleiche zur Einzelfallbezogenheit RIS-Justiz RS0042828). Die Erkennbarkeit des Abgasgeruchs und die Frage, ob sich der Verstorbene bewusst der Gefahr einer Verletzung ausgesetzt hat, sind Tatfragen, die vom Erstgericht mittels Negativfeststellungen gelöst wurden (Seite 8 des Ersturteils im zweiten Rechtsgang). Dass der Verstorbene oder der Erstkläger entgegen Warnungen des Skippers schuldhaft gehandelt hätten, lässt sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der beklagten Partei nicht ableiten.

1.3. Zum Anspruch auf Trauerschmerzengeld:

Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht (2 Ob 90/05g = SZ 2005/59 = RIS-Justiz RS0115189 [T2]). Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr hat dann der Geschädigte das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen (RIS-Justiz RS0115189 [T4]).

Mit seiner Revisionsbehauptung, zwischen dem Verstorbenen und dem Dritt- und dem Viertkläger habe keine intensive Beziehung bestanden, geht der Beklagte nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus.

Ein Zuspruch von Trauerschmerzengeld an die Eltern in Höhe von je 17.000 EUR und an die beiden Brüder von je 8.000 EUR hält sich im Rahmen der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe zuletzt 2 Ob 55/08i und 2 Ob 263/06z = ZVR 2007/239, 381 [Danzl]).

2. Zur Revision der Kläger:

Das Revisionsvorbringen der Kläger geht dahin, dass bei der „Fortentwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich des Trauerschmerzengeldes“ berücksichtigt werden sollte, dass „im Rahmen der Europäischen Union“ die Trauerschmerzengeldbeträge in anderen Ländern weit höher bemessen würden als im gegenständlichen Fall. So habe „der italienische Cassationshof für den Verlust des Ehegatten ein Trauerschmerzengeld von 300.000 EUR zuerkannt“. Im gegenständlichen Fall seien die vom Erstgericht zuerkannten Beträge von 30.000 bzw 10.000 EUR angemessen.

Der bloße Hinweis auf eine nicht näher spezifizierte italienische Entscheidung und auf nicht näher dargestellte ausländische Rechtsprechung ist nicht geeignet, eine erhebliche Rechtsfrage des österreichischen Rechts aufzuzeigen. Die Revision zeigt kein Abweichen von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zum Ersatz von Trauerschmerz auf. Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RIS-Justiz RS0042887).

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41, 50 ZPO.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO.

Der Beklagte hat - auch inhaltlich - ausgeführt, dass die Revision der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage geltend macht; dem Beklagten steht daher der Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu. Demgegenüber haben die klagenden Parteien zwar die Zurückweisung der Revision des Beklagten mangels erheblicher Rechtsfrage beantragt, inhaltlich dazu aber nichts ausgeführt, sodass ihnen kein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung gebührt.

Textnummer

E88952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00081.08X.0909.000

Im RIS seit

24.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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