Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Gansch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radosav D*****, Serbien, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2008, GZ 9 Rs 38/08m-61, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber zeigt keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:Der Revisionswerber zeigt keine im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage auf:
1.) Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bewirken Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (RIS-Justiz RS0107576). Aus dem im Anlassfall maßgeblichen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl III 2002/100 (s Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Serbien 1, 1 ff), ergibt sich nichts Gegenteiliges.1.) Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bewirken Entscheidungen über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (RIS-Justiz RS0107576). Aus dem im Anlassfall maßgeblichen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit, BGBl römisch III 2002/100 (s Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Serbien 1, 1 ff), ergibt sich nichts Gegenteiliges.
2.) Die Frage des Berufsschutzes des Klägers als Kraftfahrer stellt sich nicht, weil der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, ohne Überschreitung des Leistungskalküls nach wie vor als Kraftfahrer tätig sein könnte.
3.) Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in Revision gerügt werden (10 ObS 129/02x uva). Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt und erschöpfend ist, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 397/89 uva).3.) Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in Revision gerügt werden (10 ObS 129/02x uva). Entgegen den Revisionsausführungen hat sich das Gericht zweiter Instanz mit den geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) auseinandergesetzt, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vorliegt. Ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt und erschöpfend ist, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 397/89 uva).
Anmerkung
E8875410ObS106.08ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5920/11/2008XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00106.08Y.0909.000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009