Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert W*****, vertreten durch tusch.flatz.dejaco. rechtsanwälte gmbh in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2008, GZ 4 R 78/08i-22, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Es ist Sache des Versicherers, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (RIS-Justiz RS0043728; RS0081313 [T10]). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen: Zum einen steht positiv fest, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keine unrichtigen Angaben zum Unfallshergang machte; zum anderen gehen die Unklarheiten zum Inhalt der Angaben des Klägers gegenüber den Polizeibeamten zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem Ausmaß und der Qualität eines allfälligen Verschuldens des Klägers und/oder der Zulässigkeit des Kausalitätsgegenbeweises.
2. Wenn die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision unterstellt,
Anmerkung
E887187Ob152.08sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2008/108 S 159 (Stadler, tabellarische Übersicht) - zuvo2008,159 (Stadler, tabellarische Übersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00152.08S.0911.000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009