TE OGH 2008/9/11 7Ob152/08s

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert W*****, vertreten durch tusch.flatz.dejaco. rechtsanwälte gmbh in Feldkirch, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch und Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2008, GZ 4 R 78/08i-22, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Es ist Sache des Versicherers, den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen (RIS-Justiz RS0043728; RS0081313 [T10]). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen: Zum einen steht positiv fest, dass der Kläger gegenüber der Beklagten keine unrichtigen Angaben zum Unfallshergang machte; zum anderen gehen die Unklarheiten zum Inhalt der Angaben des Klägers gegenüber den Polizeibeamten zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem Ausmaß und der Qualität eines allfälligen Verschuldens des Klägers und/oder der Zulässigkeit des Kausalitätsgegenbeweises.

2. Wenn die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision unterstellt,

  • -Strichaufzählung
    aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber den Polizisten habe die Vermutung bestanden, dass er am Unfall völlig unbeteiligt gewesen sei,
  • -Strichaufzählung
    der Inhalt des Polizeiberichts sei auf missverständliche und unklare Schilderungen des Klägers gegenüber den Polizisten zurückzuführen und
  • -Strichaufzählung
    der Beklagte habe verhindert, dass die Polizei den Sachverhalt sofort ermittelt habe,
so entfernt sie sich von den von ihr erfolglos bekämpften, aber bindenden Feststellungen. Mangels Kenntnis der Angaben des Klägers gegenüber den Polizisten ist auch kein zwingender Rückschluss auf die Ursächlichkeit der Angaben für deren Vorgehen und für den Inhalt ihres Polizeiberichts möglich, sodass daraus dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden kann.
              3.              Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).              3.              Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E887187Ob152.08s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2008/108 S 159 (Stadler, tabellarische Übersicht) - zuvo2008,159 (Stadler, tabellarische Übersicht)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00152.08S.0911.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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