Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jacob G*****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier, Rechtsanwälte in Neulengbach, gegen die beklagte Partei N***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, in eventu Zahlung von 7.053,20 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2007, GZ 60 R 62/07h-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. März 2007, GZ 6 C 1887/05a-27, hinsichtlich des Eventualbegehrens aufgehoben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Eltern des - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. Februar 2007, nämlich am 4. April 2007 volljährig gewordenen - Klägers, Dr. Eveline und Kurt G*****, haben mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der eine Haftpflichtversicherung beinhaltet, in deren Rahmen auch für den Kläger Versicherungsschutz besteht. Am 11. August 2005 suchte der Kläger mit einem Freund eine Maschinenhalle dessen Vaters auf, um mit dessen Gabelstapler zu fahren. Während der Fahrt des Klägers kippte der Gabelstapler um und wurde dadurch beschädigt. Die Behauptung des Klägers, der Schaden sei ihm gegenüber (gemeint: vom Vater seines Freundes) bereits dem Grunde nach geltend gemacht worden, blieb von der Beklagten unbestritten (§ 267 ZPO). Diese lehnte unter Verweisung auf Art 15.2. der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH-NÖ) Fassung 1996 die Deckung ab (Risikoausschluss wegen Schadenszufügung mit einem dem Vorsatz gleichzuhaltenden Verschulden).Die Eltern des - erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. Februar 2007, nämlich am 4. April 2007 volljährig gewordenen - Klägers, Dr. Eveline und Kurt G*****, haben mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, der eine Haftpflichtversicherung beinhaltet, in deren Rahmen auch für den Kläger Versicherungsschutz besteht. Am 11. August 2005 suchte der Kläger mit einem Freund eine Maschinenhalle dessen Vaters auf, um mit dessen Gabelstapler zu fahren. Während der Fahrt des Klägers kippte der Gabelstapler um und wurde dadurch beschädigt. Die Behauptung des Klägers, der Schaden sei ihm gegenüber (gemeint: vom Vater seines Freundes) bereits dem Grunde nach geltend gemacht worden, blieb von der Beklagten unbestritten (Paragraph 267, ZPO). Diese lehnte unter Verweisung auf Artikel 15 Punkt 2, der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH-NÖ) Fassung 1996 die Deckung ab (Risikoausschluss wegen Schadenszufügung mit einem dem Vorsatz gleichzuhaltenden Verschulden).
Der durch beide Eltern vertretene Kläger begehrte ursprünglich (nur) die Feststellung, die Beklagte hafte ihm für den Schaden, den er am 11. August 2005 durch Inbetriebnahme eines Gabelstaplers des Vaters des Freundes verursacht habe.
Die Beklagte machte auch im Prozess den Risikoausschluss nach Art 15.2. ABH-NÖ geltend und wendete weiters ein, es fehle dem Kläger am Feststellungsinteresse, da wegen des Vorliegens eines Reparaturkostenvoranschlags über 5.615,22 EUR zuzüglich USt bereits die Leistungsklage erhoben hätte werden müssen.Die Beklagte machte auch im Prozess den Risikoausschluss nach Artikel 15 Punkt 2, ABH-NÖ geltend und wendete weiters ein, es fehle dem Kläger am Feststellungsinteresse, da wegen des Vorliegens eines Reparaturkostenvoranschlags über 5.615,22 EUR zuzüglich USt bereits die Leistungsklage erhoben hätte werden müssen.
Der Kläger entgegnete dazu, der Geschädigte habe über Nachfrage erklärt, dass er mit einem Betrag von 5.615,22 EUR zuzüglich USt seinen Schaden als abgegolten erachten würde. Für den Fall, dass er mit seinem Hauptbegehren nicht durchdringen sollte, erhob der Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, ihm 6.738,26 EUR sA zu bezahlen.
Die Beklagte bestritt daraufhin die Höhe der Reparaturkosten und wendete insoweit auch die Verletzung der Schadenminderungspflicht ein. Der Gabelstapler besitze kein Zündschloss und könne einfach durch Knopfdruck in Betrieb genommen werden; der Geschädigte habe ein erhebliches Mitverschulden zu verantworten, da er ein Schutzgesetz verletzt habe. Den Kläger treffe bereits dem Grunde nach kein Verschulden am Unfall. Es könne die Haftung der Beklagten nicht weiter reichen als jene des Klägers.
Schließlich modifizierte der Kläger sein Eventualbegehren dahin, die Beklagte sei schuldig, dem namentlich genannten Vater des Freundes 7.053,20 EUR sA und dem Kläger die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Dazu replizierte die Beklagte, eine Splittung des Leistungsbegehrens zwischen Kläger und Drittbegünstigten sei unzulässig, der Geschädigte sei nicht aktiv legitimiert, Zahlung könne nicht von ihm begehrt werden.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren auf Feststellung ab, gab dem Eventualbegehren auf Zahlung jedoch zur Gänze statt. Der Ausschlussgrund des Art 15 AHVB sei nicht gegeben; ebenso wenig eine Verletzung von Schutzgesetzen, weil der Eigentümer des Staplers diesen ausreichend ordnungsgemäß verwahrt habe. Die Beklagte sei daher dem Grunde nach schadenersatzpflichtig. Da kein Totalschaden vorliege, habe die Beklagte die geltend gemachten (Reparatur-)Kosten zu ersetzen. Das Zahlungsbegehren an den Geschädigten sei eine Form der Zahlungsanweisung, die die Aktivlegitimation beim Kläger belasse. Die Splittung des Leistungsbegehrens sei daher nicht unzulässig. Für das Feststellungsbegehren fehle es am rechtlichen Interesse des Klägers.Das Erstgericht wies das Hauptbegehren auf Feststellung ab, gab dem Eventualbegehren auf Zahlung jedoch zur Gänze statt. Der Ausschlussgrund des Artikel 15, AHVB sei nicht gegeben; ebenso wenig eine Verletzung von Schutzgesetzen, weil der Eigentümer des Staplers diesen ausreichend ordnungsgemäß verwahrt habe. Die Beklagte sei daher dem Grunde nach schadenersatzpflichtig. Da kein Totalschaden vorliege, habe die Beklagte die geltend gemachten (Reparatur-)Kosten zu ersetzen. Das Zahlungsbegehren an den Geschädigten sei eine Form der Zahlungsanweisung, die die Aktivlegitimation beim Kläger belasse. Die Splittung des Leistungsbegehrens sei daher nicht unzulässig. Für das Feststellungsbegehren fehle es am rechtlichen Interesse des Klägers.
Die Berufung der Beklagten verwarf das Berufungsgericht, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde; im Übrigen gab es dem Rechtsmittel Folge und hob das angefochtene Urteil, das in seinem das Feststellungsbegehren abweisenden Teil als unbekämpft in Teilrechtskraft erwuchs, zum Eventualbegehren einschließlich der Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Der Oberste Gerichtshof judiziere, das Begehren des Klägers, der Beklagte habe an einen Dritten zu leisten, sei dann zulässig, wenn hiedurch keine Verschlechterung in der rechtlichen Stellung des Beklagten als Schuldner eintrete (6 Ob 227/72). Da im vorliegenden Fall keine neue Partei beitrete und eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beklagten nicht erkennbar sei, sei das vorliegende Eventualbegehren zulässig. Nicht ausreichend thematisiert worden sei jedoch die Frage, woraus sich die Berechtigung des Geschädigten, Zahlung von der Beklagten zu verlangen ergebe; ebenso wenig die Frage der Fälligkeit des Leistungsanspruchs im Sinn des § 154 Abs 1 VersVG. Der Versicherungsnehmer könne nämlich keine Leistungsklage einbringen, obwohl der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststehe, solange der Versicherungsanspruch nicht in einen Zahlungsanspruch übergegangen sei. Mangels Zahlungsanspruchs sei die Leistungsklage solange nicht zulässig, bis der Versicherungsnehmer den Dritten entweder befriedigt habe oder die Haftung des Versicherungsnehmers sonst feststehe. Dazu fehle es an ausreichendem Vorbringen des Klägers sowie an Feststellungen im Ersturteil. Das Erstgericht werde daher diese Punkte mit den Parteien zu erörtern und die relevanten Feststellungen zu treffen haben.Die Berufung der Beklagten verwarf das Berufungsgericht, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde; im Übrigen gab es dem Rechtsmittel Folge und hob das angefochtene Urteil, das in seinem das Feststellungsbegehren abweisenden Teil als unbekämpft in Teilrechtskraft erwuchs, zum Eventualbegehren einschließlich der Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Der Oberste Gerichtshof judiziere, das Begehren des Klägers, der Beklagte habe an einen Dritten zu leisten, sei dann zulässig, wenn hiedurch keine Verschlechterung in der rechtlichen Stellung des Beklagten als Schuldner eintrete (6 Ob 227/72). Da im vorliegenden Fall keine neue Partei beitrete und eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beklagten nicht erkennbar sei, sei das vorliegende Eventualbegehren zulässig. Nicht ausreichend thematisiert worden sei jedoch die Frage, woraus sich die Berechtigung des Geschädigten, Zahlung von der Beklagten zu verlangen ergebe; ebenso wenig die Frage der Fälligkeit des Leistungsanspruchs im Sinn des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG. Der Versicherungsnehmer könne nämlich keine Leistungsklage einbringen, obwohl der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststehe, solange der Versicherungsanspruch nicht in einen Zahlungsanspruch übergegangen sei. Mangels Zahlungsanspruchs sei die Leistungsklage solange nicht zulässig, bis der Versicherungsnehmer den Dritten entweder befriedigt habe oder die Haftung des Versicherungsnehmers sonst feststehe. Dazu fehle es an ausreichendem Vorbringen des Klägers sowie an Feststellungen im Ersturteil. Das Erstgericht werde daher diese Punkte mit den Parteien zu erörtern und die relevanten Feststellungen zu treffen haben.
Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, da keine gesicherte Judikatur zur Frage vorliege, ob während eines Verfahrens der Kläger Zahlung an einen Dritten begehren könne, zumal der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs eine vertragliche Vereinbarung des Klägers mit dem Dritten zugrundegelegen sei.
Dagegen richtet sich der (unzutreffend als ordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und in der Sache selbst in klagsabweisendem Sinn zu entscheiden.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Rekurs ist wegen der erforderlichen Klarstellung der Rechtslage zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
2. Erörterungsbedürftig ist zunächst folgende Problematik: Es ist unstrittig, dass es sich beim Kläger nicht um einen der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherungsvertrags handelt, sondern um einen Mitversicherten. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob er als Versicherter Ansprüche aus dem von seinen Eltern als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag für fremde Rechnung selbst geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinn der §§ 74 ff VersVG das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (RIS-Justiz RS0035281 [T3]; RS0080792). Ein eigenes Klage- bzw Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will (7 Ob 15/94; RIS-Justiz RS0080792 [T3] = RIS-Justiz RS0080863 [T3]). Die Aktivlegitimation ist daher grundsätzlich vom klagenden Mitversicherten, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, zu behaupten, weil sich das Erfordernis der Zustimmung des Versicherungsnehmers (oder des Besitzes des Versicherungsscheins) schon aus § 75 Abs 2 VersVG ergibt (7 Ob 198/98p). Dazu liegt zwar (ebenfalls) kein Vorbringen des Klägers vor, allerdings wurde das gesamte erstinstanzliche Verfahren während der Minderjährigkeit des Klägers geführt, wobei er - entgegen § 154 Abs 1 ABGB - von beiden Elternteilen, die die beiden Versicherungsnehmer der hier in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung sind, vertreten war. Damit ist aber ihre Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch ihren mitversicherten Sohn offenkundig, sodass seine (gar nicht bestrittene) Aktivlegitimation auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit nicht zu bezweifeln ist.2. Erörterungsbedürftig ist zunächst folgende Problematik: Es ist unstrittig, dass es sich beim Kläger nicht um einen der Versicherungsnehmer des in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherungsvertrags handelt, sondern um einen Mitversicherten. Es ist daher die Frage zu beantworten, ob er als Versicherter Ansprüche aus dem von seinen Eltern als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag für fremde Rechnung selbst geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Versicherungsnehmer bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinn der Paragraphen 74, ff VersVG das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen (RIS-Justiz RS0035281 [T3]; RS0080792). Ein eigenes Klage- bzw Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will (7 Ob 15/94; RIS-Justiz RS0080792 [T3] = RIS-Justiz RS0080863 [T3]). Die Aktivlegitimation ist daher grundsätzlich vom klagenden Mitversicherten, der nicht zugleich Versicherungsnehmer ist, zu behaupten, weil sich das Erfordernis der Zustimmung des Versicherungsnehmers (oder des Besitzes des Versicherungsscheins) schon aus Paragraph 75, Absatz 2, VersVG ergibt (7 Ob 198/98p). Dazu liegt zwar (ebenfalls) kein Vorbringen des Klägers vor, allerdings wurde das gesamte erstinstanzliche Verfahren während der Minderjährigkeit des Klägers geführt, wobei er - entgegen Paragraph 154, Absatz eins, ABGB - von beiden Elternteilen, die die beiden Versicherungsnehmer der hier in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung sind, vertreten war. Damit ist aber ihre Zustimmung zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch ihren mitversicherten Sohn offenkundig, sodass seine (gar nicht bestrittene) Aktivlegitimation auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit nicht zu bezweifeln ist.
3.1. Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Er entsteht in dem Zeitpunkt und wird fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer solchen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist, weil Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt (RIS-Justiz RS0080384;
RS0081228; RS0080013; RS0080086; 7 Ob 13/87; 7 Ob 12/93 = SZ 66/88;
Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 401). Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (7 Ob 353/98g; RIS-Justiz RS0038928). Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über (7 Ob 158/06w mwN). Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer nämlich (noch) nicht verwiesen werden, obwohl der Schaden bereits zur Gänze behoben wurde (7 Ob 1023/94) oder der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststeht (RIS-Justiz RS0080603 [T1] = 7 Ob 353/98g); auch nicht, solange die Haftpflicht nicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht (RIS-Justiz RS0081020). Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich gemäß § 154 Abs 1 VersVG nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (RIS-Justiz RS0080603; RS0080609).Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 401). Ab der Inanspruchnahme durch den Dritten steht dem Versicherungsnehmer (vorerst nur) ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Versicherungsschutzes (der Deckungspflicht) zu, wenn der Versicherer die Deckung ablehnt (7 Ob 353/98g; RIS-Justiz RS0038928). Mit der bloßen Ablehnung der Deckung geht allerdings der primär nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers nicht (gleichsam automatisch) in einen Zahlungsanspruch über (7 Ob 158/06w mwN). Auf eine Leistungsklage kann der Versicherungsnehmer nämlich (noch) nicht verwiesen werden, obwohl der Schaden bereits zur Gänze behoben wurde (7 Ob 1023/94) oder der gegen ihn geltend gemachte Schaden bereits ziffernmäßig feststeht (RIS-Justiz RS0080603 [T1] = 7 Ob 353/98g); auch nicht, solange die Haftpflicht nicht dem Grunde und der Höhe nach feststeht (RIS-Justiz RS0081020). Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich gemäß Paragraph 154, Absatz eins, VersVG nur dann in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (RIS-Justiz RS0080603; RS0080609).
3.2. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass ausreichende, vom Kläger aufzustellende (7 Ob 39/83) Behauptungen (und damit auch Feststellungen im Ersturteil) zu den Voraussetzungen für die Umwandlung seines (im Rahmen des bereits rechtskräftig abgewiesenen Feststellungsbegehrens geltend gemachten) Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch fehlen. Es mangelt dem Klagsvorbringen derzeit an der notwendigen Schlüssigkeit, weil wegen der zur Abweisung des Hauptbegehrens auf Feststellung eingetretenen Teilrechtskraft nur mehr das eventualiter erhobene Zahlungsbegehren zu prüfen ist, jedoch die Grundlagen für die Beurteilung, ob sich der Befreiungsanspruch des Klägers schon in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, noch nicht den Gegenstand des Verfahrens bildeten. Diese Unschlüssigkeit wird mit dem Kläger zu erörtern sein und er wird zur entsprechenden Ergänzung seines Vorbringens anzuleiten sein.
4. Die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Zahlung entweder an sich selbst oder an den geschädigten Dritten begehren kann, knüpft an die Voraussetzungen für die Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch an.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Versicherungsnehmer bei berechtigten Haftpflichtforderungen eines Dritten nur Zahlung des Versicherers an diesen Dritten, nicht aber an sich selbst verlangen kann (RIS-Justiz RS0065814). Einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung hat der Versicherungsnehmer nämlich nur dann, wenn er die Ansprüche des geschädigten Dritten durch Erfüllungshandlungen befriedigt hat. Auch bei Feststellung der Haftpflichtansprüche des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich kann der Versicherungsnehmer, soweit der Dritte nicht bereits durch ihn befriedigt wurde, nur Zahlung an den Dritten, nicht aber an sich selbst verlangen (7 Ob 39/83; Heiss/Lorenz, VVG2 § 154 Rz 9 f). Damit korrespondiert § 156 Abs 2 VersVG, wonach der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, nach Feststellung der vom Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkenden Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil die Zahlung an den Dritten zu bewirken. Ein nach den Bestimmungen des VersVG berechtigtes Begehren auf Zahlung an den geschädigten Dritten ist also eine Folge der dargestellten Rechtslage. Darauf, ob sich die Rechtssituation der Beklagten durch das modifizierte Leistungsbegehren verschlechtert hat, ob der geschädigte Dritte am vorliegenden Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beteiligt war/ist oder ob eine Zession der Ansprüche des Klägers an den geschädigten Dritten erfolgte, kommt es daher - entgegen der Meinung der Beklagten im Rekurs - hier gar nicht an. Ebenso wenig ist eine Berechtigung des Geschädigten, Zahlung von der Beklagten zu verlangen, zu prüfen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Versicherungsnehmer bei berechtigten Haftpflichtforderungen eines Dritten nur Zahlung des Versicherers an diesen Dritten, nicht aber an sich selbst verlangen kann (RIS-Justiz RS0065814). Einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung hat der Versicherungsnehmer nämlich nur dann, wenn er die Ansprüche des geschädigten Dritten durch Erfüllungshandlungen befriedigt hat. Auch bei Feststellung der Haftpflichtansprüche des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich kann der Versicherungsnehmer, soweit der Dritte nicht bereits durch ihn befriedigt wurde, nur Zahlung an den Dritten, nicht aber an sich selbst verlangen (7 Ob 39/83; Heiss/Lorenz, VVG2 Paragraph 154, Rz 9 f). Damit korrespondiert Paragraph 156, Absatz 2, VersVG, wonach der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers verpflichtet ist, nach Feststellung der vom Versicherungsnehmer an den Dritten zu bewirkenden Leistung durch Vergleich, Anerkenntnis oder Urteil die Zahlung an den Dritten zu bewirken. Ein nach den Bestimmungen des VersVG berechtigtes Begehren auf Zahlung an den geschädigten Dritten ist also eine Folge der dargestellten Rechtslage. Darauf, ob sich die Rechtssituation der Beklagten durch das modifizierte Leistungsbegehren verschlechtert hat, ob der geschädigte Dritte am vorliegenden Verfahren als Partei oder Nebenintervenient beteiligt war/ist oder ob eine Zession der Ansprüche des Klägers an den geschädigten Dritten erfolgte, kommt es daher - entgegen der Meinung der Beklagten im Rekurs - hier gar nicht an. Ebenso wenig ist eine Berechtigung des Geschädigten, Zahlung von der Beklagten zu verlangen, zu prüfen.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu klären sein, ob es zur Umwandlung des Befreiungs- in einen Zahlungsanspruch entweder durch Befriedigung des Geschädigten durch den Kläger oder durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich über den vom Geschädigten erhobenen Schadenersatzanspruch kam.
5.1. Ist dies zu verneinen, muss auch das Eventualbegehren abgewiesen werden.
5.2. Gelingt dem Kläger aber der entsprechende Nachweis, ist auf die von der Beklagten zugestandene vorprozessuale Ablehnung ihrer Deckungspflicht unter Berufung auf den Risikoausschluss nach Art 15.2. ABH-NÖ Bedacht zu nehmen. Dieser Risikoausschluss machte sie zwar vorerst auch zum Gegenstand ihrer Einwendungen im vorliegenden Prozess, allerdings gab sie diese Argumentation schon in erster Instanz wieder auf und brachte später vor, den Kläger treffe bereits dem Grunde nach kein Verschulden am Unfall. Auch in ihrer Berufung kam die Klägerin auf den erwähnten Risikoausschluss nicht mehr zurück. Sie wendete sich in deren Rechtsrüge - abgesehen vom bereits behandelten Einwand der Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens - im Wesentlichen nur gegen die Höhe des vom Erstgericht zugesprochenen Betrags (wegen eines beträchtlichen Mitverschuldens des Geschädigten, des Vorliegens eines Totalschadens sowie der Verletzung der Schadenminderungspflicht). Dabei handelt es sich aber um Einwände, die nicht den Grund des Deckungsanspruchs als Ganzes betreffen (vgl 7 Ob 42/88 = SZ 61/276; 7 Ob 12/93 = SZ 66/88; RIS-Justiz RS0039135), sondern die Höhe der Schadenersatzforderung des geschädigten Dritten. Die Deckungspflicht der Beklagten ist daher gar nicht mehr strittig, sodass sich deren ursprüngliche Ablehnung nunmehr als unberechtigt erweist (was auch der Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts zum Unfallhergang entspricht).5.2. Gelingt dem Kläger aber der entsprechende Nachweis, ist auf die von der Beklagten zugestandene vorprozessuale Ablehnung ihrer Deckungspflicht unter Berufung auf den Risikoausschluss nach Artikel 15 Punkt 2, ABH-NÖ Bedacht zu nehmen. Dieser Risikoausschluss machte sie zwar vorerst auch zum Gegenstand ihrer Einwendungen im vorliegenden Prozess, allerdings gab sie diese Argumentation schon in erster Instanz wieder auf und brachte später vor, den Kläger treffe bereits dem Grunde nach kein Verschulden am Unfall. Auch in ihrer Berufung kam die Klägerin auf den erwähnten Risikoausschluss nicht mehr zurück. Sie wendete sich in deren Rechtsrüge - abgesehen vom bereits behandelten Einwand der Unzulässigkeit des Leistungsbegehrens - im Wesentlichen nur gegen die Höhe des vom Erstgericht zugesprochenen Betrags (wegen eines beträchtlichen Mitverschuldens des Geschädigten, des Vorliegens eines Totalschadens sowie der Verletzung der Schadenminderungspflicht). Dabei handelt es sich aber um Einwände, die nicht den Grund des Deckungsanspruchs als Ganzes betreffen vergleiche 7 Ob 42/88 = SZ 61/276; 7 Ob 12/93 = SZ 66/88; RIS-Justiz RS0039135), sondern die Höhe der Schadenersatzforderung des geschädigten Dritten. Die Deckungspflicht der Beklagten ist daher gar nicht mehr strittig, sodass sich deren ursprüngliche Ablehnung nunmehr als unberechtigt erweist (was auch der Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts zum Unfallhergang entspricht).
Nach herrschender Ansicht ist die unbegründete Deckungsverweigerung als Verzicht auf die Einhaltung des Anerkenntnisverbots anzusehen (7 Ob 31/93 mwN; RIS-Justiz RS0080686). Versagt der Versicherer - wie hier - zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten über, welcher nun seinerseits die vom Geschädigten gegen ihn geltend gemachten Ansprüche regulieren muss. Der Versicherte begeht daher keine Obliegenheitsverletzung, wenn er die Haftpflichtforderung anerkennt, ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen lässt oder über sie einen Vergleich abschließt. Dem Versicherer gegenüber haftet in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung (7 Ob 31/93; RIS-Justiz RS0081076; RS0080453; RS0080446), was auch für die damit verbundenen Kosten gilt (7 Ob 3/96). Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei (7 Ob 31/93; Heiss/Lorenz, VVG² § 154 Rz 39). Unter der hier unterstellten Prämisse stünde der Beklagten daher nur mehr dieser Einwand offen.Nach herrschender Ansicht ist die unbegründete Deckungsverweigerung als Verzicht auf die Einhaltung des Anerkenntnisverbots anzusehen (7 Ob 31/93 mwN; RIS-Justiz RS0080686). Versagt der Versicherer - wie hier - zu Unrecht den Versicherungsschutz, so geht das dem Versicherer zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten über, welcher nun seinerseits die vom Geschädigten gegen ihn geltend gemachten Ansprüche regulieren muss. Der Versicherte begeht daher keine Obliegenheitsverletzung, wenn er die Haftpflichtforderung anerkennt, ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen lässt oder über sie einen Vergleich abschließt. Dem Versicherer gegenüber haftet in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer nur für grobe Fahrlässigkeit der von ihm vorgenommenen Schadensregulierung (7 Ob 31/93; RIS-Justiz RS0081076; RS0080453; RS0080446), was auch für die damit verbundenen Kosten gilt (7 Ob 3/96). Der Versicherer wird daher nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenregulierung zu Lasten des Versicherers leistungsfrei (7 Ob 31/93; Heiss/Lorenz, VVG² Paragraph 154, Rz 39). Unter der hier unterstellten Prämisse stünde der Beklagten daher nur mehr dieser Einwand offen.
6. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.6. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E887317Ob84.08sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inVersR 2009,854 = RdW 2009/90 S 82 - RdW 2009,82 = VR 2009,30/812 - VR2009/812 = Ertl, ecolex 2010,4 (Rechtsprechungsübersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00084.08S.0911.000Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010