TE OGH 2008/9/11 7Ob186/08s

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Veröffentlicht am 11.09.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar E*****, vertreten durch Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei DI Hermann E*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Juni 2008, GZ 4 R 152/08g-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vermag keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen: Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von ihr darin erblickt, dass das Berufungsgericht zur Frage, ob sie aus der Vermietung der Wohnung in Graz Einnahmen erzielte, entgegen ihrem Antrag keine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorgenommen hat. Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder -ergänzung für notwendig hält, ist aber als Frage der Beweiswürdigung nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043125). Ein „Subsumtions- und Denkfehler" des Erstgerichts ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin darin, dass Mieteinkünfte der Klägerin seit dem Jahr 2003 festgestellt wurden, nicht zu erkennen.

Der weitere Einwand, bei Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs mit 33 % des Einkommens des Beklagten hätte ihr Eigeneinkommen außer Betracht zu bleiben, übersieht, dass bei der konkreten Unterhaltsbemessung auf den Einzelfall abzustellen ist (RIS-Justiz RS0053263 und RS0007204) und die Bemessung nach bestimmten Prozentsätzen nur einen Orientierungswert, nicht aber eine mathematisch exakt zu erfüllende Rechenregel darstellt (RIS-Justiz RS0009571). Da sich die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur hält, besteht kein Anlass für eine Korrektur.

Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0009667; RS0050466; RS0047428). Dabei kann etwa eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, gerechtfertigt sein, aber auch die Verteilung auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht (7 Ob 232/01w, EFSlg 95.575; 6 Ob 202/06h uva). Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethode denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 1561/946 Ob 202/06h ua).

Im Vorgehen der Vorinstanzen, die Abfertigung bis zur Erreichung des Pensionsalters jährlich aufzuteilen, wodurch (fiktiv) das frühere monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Beklagten aufrechterhalten wird, liegt keine Fehlbeurteilung, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht. Der Beklagte hat eine solche Aufteilung bis zu seiner Pensionierung ausdrücklich begehrt. Von einem von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang reklamierten „Verstoß gegen die Parteienmaxime" und „überschießenden Feststellungen des Erstgerichts" kann daher keine Rede sein.

Soweit sich die Revisionswerberin schließlich noch gegen das von ihr als mangelhaft und unvollständig bezeichnete Sachverständigengutachten über das vom Beklagten erzielte Einkommen wendet, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, versucht sie damit ebenfalls, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E88728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00186.08S.0911.000

Im RIS seit

11.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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