Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Schaller und Dr. Rassi in der Rechtssache der klagenden Partei S***** V*****, *****, 6900 Bregenz, vertreten durch Mag. Dr. Monika Krause, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei A***** I***** GesmbH, *****, 2824 Seebenstein, vertreten durch die Graf Patsch Taucher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Kaufvertrages, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.07.2008, 37 Cg 80/08f-3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 20.000,--. Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin war bücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ 2***** und EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus und EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien (vgl das jeweilige Verzeichnis der gelöschten Eintragungen im offenen Grundbuch). Mit Kaufvertrag vom 20.07.2005 verkaufte sie diese Liegenschaften an die Beklagte (unter der damaligen Firma: Dr. W. S***** I***** I***** & D***** GmbH, vgl FN *****) zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 1,500.000,--. Der Kaufvertrag wurde 2005 grundbücherlich durchgeführt. Sämtliche Liegenschaften wurden von der Beklagten weiterverkauft. Die Liegenschaft EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus wurde an die S***** GmbH & Co KG verkauft, wobei der Kaufvertrag am 21.11.2007 verbüchert wurde.Die Klägerin war bücherliche Eigentümerin der Liegenschaften EZ 2***** und EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus und EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien vergleiche das jeweilige Verzeichnis der gelöschten Eintragungen im offenen Grundbuch). Mit Kaufvertrag vom 20.07.2005 verkaufte sie diese Liegenschaften an die Beklagte (unter der damaligen Firma: Dr. W. S***** I***** I***** & D***** GmbH, vergleiche FN *****) zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 1,500.000,--. Der Kaufvertrag wurde 2005 grundbücherlich durchgeführt. Sämtliche Liegenschaften wurden von der Beklagten weiterverkauft. Die Liegenschaft EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus wurde an die S***** GmbH & Co KG verkauft, wobei der Kaufvertrag am 21.11.2007 verbüchert wurde.
Die Liegenschaft EZ 2***** Grundbuch 01307 Sechshaus wurde an die A***** B*****gesellschaft m.b.H verkauft, deren Eigentum am 14.07.2008 einverleibt wurde.
Die Beklagte verkaufte schließlich die EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien an die P.***** Limited, wobei hier das Eigentum der Käuferin aufgrund ihres am 18.07.2008 zu TZ 7799/2008 beim zuständigen BG Innere Stadt Wien eingelangten Antrags am 22.07.2008 verbüchert wurde. Der Eintragung lag eine Rechtfertigung der zu TZ 7422/2008 (per 09.07.2008 = Einbringungsdatum) eingetragenen Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung zu TZ 1554/2008 (per 11.02.2008 = Einbringungsdatum) zugrunde (vgl offenes Grundbuch samt Verzeichnis der gelöschten Eintragungen).Die Beklagte verkaufte schließlich die EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien an die P.***** Limited, wobei hier das Eigentum der Käuferin aufgrund ihres am 18.07.2008 zu TZ 7799/2008 beim zuständigen BG Innere Stadt Wien eingelangten Antrags am 22.07.2008 verbüchert wurde. Der Eintragung lag eine Rechtfertigung der zu TZ 7422/2008 (per 09.07.2008 = Einbringungsdatum) eingetragenen Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung zu TZ 1554/2008 (per 11.02.2008 = Einbringungsdatum) zugrunde vergleiche offenes Grundbuch samt Verzeichnis der gelöschten Eintragungen).
Mit ihrer am 18.07.2008 verfassten und an diesem Tag beim Erstgericht überreichten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der zwischen den Streitteilen geschlossene Kauftvertrag aufgrund der Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) aufgehoben sei. Die Klägerin beantragte weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, ua in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin ob den Liegenschaften EZ 2***** und EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus und EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien Zug um Zug gegen Bezahlung von EUR 1,500.000,-- einzuwilligen. Neben der Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragte die Klägerin zudem nach § 61 GBG die Anmerkung der Klage bei den Liegenschaften EZ 2***** und EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus und EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien. Das Erstgericht wies im nunmehr angefochtenen Punkt 4. seines Beschlusses den Antrag auf Klagsanmerkung ab, weil die Klägerin im Grundbuch nicht eingetragen gewesen sei. Eine Streitanmerkung könne aber nur derjenige beantragen, der im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sei. Überdies sei eine Streitanmerkung nur an Liegenschaften der Beklagten möglich. Diese Voraussetzung würde bei zwei Liegenschaften fehlen. Schließlich verwirkliche die Klägerin hier primär obligatorische Ansprüche, wobei der Beklagten eine Lösungsbefugnis eingeräumt werde.Mit ihrer am 18.07.2008 verfassten und an diesem Tag beim Erstgericht überreichten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der zwischen den Streitteilen geschlossene Kauftvertrag aufgrund der Verkürzung über die Hälfte (Paragraph 934, ABGB) aufgehoben sei. Die Klägerin beantragte weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, ua in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Klägerin ob den Liegenschaften EZ 2***** und EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus und EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien Zug um Zug gegen Bezahlung von EUR 1,500.000,-- einzuwilligen. Neben der Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragte die Klägerin zudem nach Paragraph 61, GBG die Anmerkung der Klage bei den Liegenschaften EZ 2***** und EZ 3***** Grundbuch 01307 Sechshaus und EZ 1***** Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien. Das Erstgericht wies im nunmehr angefochtenen Punkt 4. seines Beschlusses den Antrag auf Klagsanmerkung ab, weil die Klägerin im Grundbuch nicht eingetragen gewesen sei. Eine Streitanmerkung könne aber nur derjenige beantragen, der im Grundbuch bereits eingetragen gewesen sei. Überdies sei eine Streitanmerkung nur an Liegenschaften der Beklagten möglich. Diese Voraussetzung würde bei zwei Liegenschaften fehlen. Schließlich verwirkliche die Klägerin hier primär obligatorische Ansprüche, wobei der Beklagten eine Lösungsbefugnis eingeräumt werde.
Text
Beschluss
gefasst:
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung des Punktes 4. im stattgebenden Sinn.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechtes zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RIS-Justiz RS0060701, RS0060516). Das bedeutet ua, dass das Rekursverfahren einseitig ist (hg 1 R 41/07t). Die Rekursfrist richtet sich nach § 123 GBG, sodass der nach Ablauf von 26 Tagen eingelangte Rekurs rechtzeitig ist (RIS-Justiz RS0017265).Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkung sind auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechtes zu behandeln, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RIS-Justiz RS0060701, RS0060516). Das bedeutet ua, dass das Rekursverfahren einseitig ist (hg 1 R 41/07t). Die Rekursfrist richtet sich nach Paragraph 123, GBG, sodass der nach Ablauf von 26 Tagen eingelangte Rekurs rechtzeitig ist (RIS-Justiz RS0017265).
Zutreffend weist die Rekurswerberin darauf hin, dass die Klägerin (Vor-)Eigentümerin war. Das Erstgericht hat diesbezüglich lediglich den aktuellen Grundbuchsstand berücksichtigt. Die Annahme, dass die Klägerin nie im Grundbuch eingetragen war, ist durch das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (Löschungsverzeichnis) widerlegt. Dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich (§ 3 Abs 1 GUG) und ist Bestandteil des Grundbuchs (Höller in Kodek, § 1 GBG Rz 27). Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin im Grundbuch die unmittelbare Vorgängerin der Beklagten war. Das Rekursgericht stützt sich bei seiner Entscheidung auch auf die eingangs geschilderten, aus dem Grundbuch ersichtlichen Daten.Zutreffend weist die Rekurswerberin darauf hin, dass die Klägerin (Vor-)Eigentümerin war. Das Erstgericht hat diesbezüglich lediglich den aktuellen Grundbuchsstand berücksichtigt. Die Annahme, dass die Klägerin nie im Grundbuch eingetragen war, ist durch das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen (Löschungsverzeichnis) widerlegt. Dieses Verzeichnis steht dem Hauptbuch rechtlich gleich (Paragraph 3, Absatz eins, GUG) und ist Bestandteil des Grundbuchs (Höller in Kodek, Paragraph eins, GBG Rz 27). Daraus ist ersichtlich, dass die Klägerin im Grundbuch die unmittelbare Vorgängerin der Beklagten war. Das Rekursgericht stützt sich bei seiner Entscheidung auch auf die eingangs geschilderten, aus dem Grundbuch ersichtlichen Daten.
Die Klägerin hat ihr Begehren darauf gestützt, dass die mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträge wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten würden.
Sollte die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, aufgrund eines unwirksamen Eigentumsübertragungstitels als Eigentümerin der Liegenschaften einverleibt sein, dann könnte die durch diese aufgrund eines materiell ungültigen Titels erfolgte Einverleibung in ihrem bücherlichen Eigentumsrecht verletzt erscheinende klagende Partei nur eine Löschungsklage erheben (3 Ob 520/84; SZ 62/80; 2 Ob 325/98b mwN). Mit der Löschungsklage wird eine das materielle Recht des Klägers verletzende Eintragung bekämpft, die durch einen formgerechten und der Aktenlage entsprechenden Beschluss des Gerichtes entstanden sein kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der der Eintragung zugrundeliegende Vertrag wegen mangelnder Willensübereinstimmung, Zwanges, Betruges, Irrtums oder Verletzung über die Hälfte nicht zustandegekommen oder anfechtbar ist (Feil, Grundbuchsgesetz³, Rz 9 zu § 61). Die Angaben in der Klage wären daher grundsätzlich geeignet - sofern das Eigentumsrecht des Beklagten (noch) einverleibt ist -, eine im Grundbuch anzumerkende Löschungsklage zu stützen.Sollte die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, aufgrund eines unwirksamen Eigentumsübertragungstitels als Eigentümerin der Liegenschaften einverleibt sein, dann könnte die durch diese aufgrund eines materiell ungültigen Titels erfolgte Einverleibung in ihrem bücherlichen Eigentumsrecht verletzt erscheinende klagende Partei nur eine Löschungsklage erheben (3 Ob 520/84; SZ 62/80; 2 Ob 325/98b mwN). Mit der Löschungsklage wird eine das materielle Recht des Klägers verletzende Eintragung bekämpft, die durch einen formgerechten und der Aktenlage entsprechenden Beschluss des Gerichtes entstanden sein kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der der Eintragung zugrundeliegende Vertrag wegen mangelnder Willensübereinstimmung, Zwanges, Betruges, Irrtums oder Verletzung über die Hälfte nicht zustandegekommen oder anfechtbar ist (Feil, Grundbuchsgesetz³, Rz 9 zu Paragraph 61,). Die Angaben in der Klage wären daher grundsätzlich geeignet - sofern das Eigentumsrecht des Beklagten (noch) einverleibt ist -, eine im Grundbuch anzumerkende Löschungsklage zu stützen.
Das Begehren einer Löschungsklage ist aber auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu richten (3 Ob 520/84; SZ 62/80; RIS-Justiz RS0037465). Es kann allerdings dahinstehen, ob die Klage als Löschungsklage mit einem von Amts wegen neu zu formulierenden Begehren (vgl RIS-Justiz RS0014803) anzusehen ist.Das Begehren einer Löschungsklage ist aber auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu richten (3 Ob 520/84; SZ 62/80; RIS-Justiz RS0037465). Es kann allerdings dahinstehen, ob die Klage als Löschungsklage mit einem von Amts wegen neu zu formulierenden Begehren vergleiche RIS-Justiz RS0014803) anzusehen ist.
Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Anmerkung im Ergebnis nämlich deshalb abgewiesen, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung die Beklagte nicht mehr bücherliche Eigentümerin war. Das betrifft jedenfalls beide Liegenschaften in 01307 Sechshaus, aber auch auf die Liegenschaft EZ 1054 Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien. Das Eigentumsrecht der P.I.H.C. Limited an der zuletzt genannten Liegenschaft wurde zwar erst am 22.07.2008 verbüchert. Zu bedenken ist allerdings einerseits, dass der entsprechende Verbücherungsantrag bereits am 18.07.2008 einlangte, was zur Plombe TZ 7799/2008 führte. Der für die Rangordnung maßgebliche Zeitpunkt wird in § 29 Abs 1 GBG mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs beim Grundbuchsgericht definiert. Keine Bedeutung für den Rang haben hingegen der Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages, der Vollzug der Eintragung, die Rechtskraft der Bewilligung oder die Zustellung des Eintragungsbeschlusses (Rassi in Kodek, § 29 GBG Rz 9). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung am 20.07.2008 war das Grundbuch somit mit der Sperrfunktion der Tagebuchzahl zugunsten des Verbücherungsantrages der P.I.H.C. Limited abgesichert. Einen (allfälligen) bücherlichen Rang im Grundbuch des BG Innere Stadt erwarb die Klägerin erst mit Einlangen des Vollzugsersuchens am 21.07.2008 um 10.28 Uhr zu TZ 7831/08 am BG Innere Stadt, weil das (allfällige) Bewilligungsgericht (= HG Wien) nicht mit dem Grundbuchsgericht iSd § 29 GBG (= BG Innere Stadt) zusammenfällt. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Eigentumsrecht der P.I.H.C. Limited zu TZ 7799/2008 im Wege der Rechtfertigung des im Rang zu TZ 1554/2008 vorgemerkten Eigentumsrechts verbüchert wurde. Mit der Rechtfertigung werden die für eine Einverleibung bislang fehlenden Voraussetzungen nachgetragen, was zum Erwerb des bücherliche Rechts ex tunc (RIS-Justiz RS0039319) führt, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des zur Vormerkung führenden Grundbuchsgesuches (RIS-Justiz RS0060732). Wie oben ersichtlich, richtet sich der entsprechende Rang hier auf einen Zeitpunkt vor der Klagseinbringung, sodass auch aus diesem Grund die Abweisung des Anmerkungsantrages berechtigt war.Zutreffend hat das Erstgericht den Antrag auf Anmerkung im Ergebnis nämlich deshalb abgewiesen, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung die Beklagte nicht mehr bücherliche Eigentümerin war. Das betrifft jedenfalls beide Liegenschaften in 01307 Sechshaus, aber auch auf die Liegenschaft EZ 1054 Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien. Das Eigentumsrecht der P.I.H.C. Limited an der zuletzt genannten Liegenschaft wurde zwar erst am 22.07.2008 verbüchert. Zu bedenken ist allerdings einerseits, dass der entsprechende Verbücherungsantrag bereits am 18.07.2008 einlangte, was zur Plombe TZ 7799/2008 führte. Der für die Rangordnung maßgebliche Zeitpunkt wird in Paragraph 29, Absatz eins, GBG mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchsgesuchs beim Grundbuchsgericht definiert. Keine Bedeutung für den Rang haben hingegen der Zeitpunkt der Bewilligung des Antrages, der Vollzug der Eintragung, die Rechtskraft der Bewilligung oder die Zustellung des Eintragungsbeschlusses (Rassi in Kodek, Paragraph 29, GBG Rz 9). Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung am 20.07.2008 war das Grundbuch somit mit der Sperrfunktion der Tagebuchzahl zugunsten des Verbücherungsantrages der P.I.H.C. Limited abgesichert. Einen (allfälligen) bücherlichen Rang im Grundbuch des BG Innere Stadt erwarb die Klägerin erst mit Einlangen des Vollzugsersuchens am 21.07.2008 um 10.28 Uhr zu TZ 7831/08 am BG Innere Stadt, weil das (allfällige) Bewilligungsgericht (= HG Wien) nicht mit dem Grundbuchsgericht iSd Paragraph 29, GBG (= BG Innere Stadt) zusammenfällt. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Eigentumsrecht der P.I.H.C. Limited zu TZ 7799/2008 im Wege der Rechtfertigung des im Rang zu TZ 1554/2008 vorgemerkten Eigentumsrechts verbüchert wurde. Mit der Rechtfertigung werden die für eine Einverleibung bislang fehlenden Voraussetzungen nachgetragen, was zum Erwerb des bücherliche Rechts ex tunc (RIS-Justiz RS0039319) führt, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung des zur Vormerkung führenden Grundbuchsgesuches (RIS-Justiz RS0060732). Wie oben ersichtlich, richtet sich der entsprechende Rang hier auf einen Zeitpunkt vor der Klagseinbringung, sodass auch aus diesem Grund die Abweisung des Anmerkungsantrages berechtigt war.
Nach dem Grundsatz des bücherlichen Vormanns dürfen Eintragungen nämlich nur gegen denjenigen vorgenommen werden, der zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrags als Inhaber des entsprechenden bücherlichen Rechts im Grundbuch aufscheint oder gleichzeitig eingetragen oder vorgemerkt werden soll (§ 21 GBG). Dieser Grundsatz zeigt sich in zwei Aspekten: Einerseits muss sich die Rechtsstellung des von einer bücherlichen Eintragung Begünstigten vom (bisherigen) bücherlichen Eigentümer ableiten. Anderseits können grundsätzlich nur bücherliche Rechte von im Grundbuch Eingetragenen belastet, aufgehoben oder beschränkt werden. Das hängt damit zusammen, dass grundsätzlich jedem bücherlichen Rechtserwerb ein Verlust, eine Belastung oder eine Beschränkung eines bücherlichen Rechts gegenübersteht. Der Grundsatz, dass Eintragungen im Grundbuch nur gegen eine im Grundbuch als dinglich berechtigt eingetragene Person zulässig sind, gilt auch für Anmerkungen (Kodek in Kodek, § 21 GBG Rz 6 mwN; vgl etwa ausdrücklich § 27 WEG [“...die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten ...“]).Nach dem Grundsatz des bücherlichen Vormanns dürfen Eintragungen nämlich nur gegen denjenigen vorgenommen werden, der zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrags als Inhaber des entsprechenden bücherlichen Rechts im Grundbuch aufscheint oder gleichzeitig eingetragen oder vorgemerkt werden soll (Paragraph 21, GBG). Dieser Grundsatz zeigt sich in zwei Aspekten: Einerseits muss sich die Rechtsstellung des von einer bücherlichen Eintragung Begünstigten vom (bisherigen) bücherlichen Eigentümer ableiten. Anderseits können grundsätzlich nur bücherliche Rechte von im Grundbuch Eingetragenen belastet, aufgehoben oder beschränkt werden. Das hängt damit zusammen, dass grundsätzlich jedem bücherlichen Rechtserwerb ein Verlust, eine Belastung oder eine Beschränkung eines bücherlichen Rechts gegenübersteht. Der Grundsatz, dass Eintragungen im Grundbuch nur gegen eine im Grundbuch als dinglich berechtigt eingetragene Person zulässig sind, gilt auch für Anmerkungen (Kodek in Kodek, Paragraph 21, GBG Rz 6 mwN; vergleiche etwa ausdrücklich Paragraph 27, WEG [“...die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten ...“]).
Lediglich im Bereich der außerbücherlichen Gesamtrechtsnachfolge ist es für eine Anmerkung nicht erforderlich, dass der Beklagte auch grundbücherlicher Eigentümer ist (5 Ob 5/86 [außerbücherlicher Erwerb durch Erben]). Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Es ist unerheblich, ob die Eintragungen zugunsten der neuen Eigentümer (Storchengrund GmbH & Co KG, P.I.H.C. Limited und AHF Beteiligungsgesellschaft m.b.H) bereits rechtskräftig sind oder nicht. Vorausgehende Gesuche betreffend dieselbe Einlage sind bei der Entscheidung insoweit zu berücksichtigen, als diese bewilligt wurden (LGZ Wien RPflSlgG 1087). Dabei hat das Grundbuchsorgan bei der Heranziehung des Grundbuchsstandes nicht zu prüfen, ob alle darin enthaltenen Eintragungen bereits rechtskräftig sind (Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht § 94 GBG Rz 16). Sollte ein Antrag erst in der Instanz abgewiesen werden, so sind auch alle darauf basierenden Folgeeintragungen zu löschen (Hoyer, ecolex 1993, 300; 5 Ob 291/06i). Nur bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für ein Folgegesuch ist, das auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, ist die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abgewiesen werden kann (RIS-Justiz RS0121902; RS0122018; Hoyer, ecolex 1993, 300; Kodek in Kodek, § 94 GBG Rz 18; aA noch LG Wien RPflSlgG 374). Die Bewilligung eines vorangehenden Gesuchs rechtfertigt es aber nicht, dass über ein nachfolgendes Gesuch erst nach Rechtskraft des ersten Antrags entschieden wird. Das korreliert auch mit dem Umstand, dass im Grundbuchsverfahren Eintragungen bereits vor Rechtskraft zu vollziehen sind (Kodek in Kodek, § 102 GBG Rz 3). Nur solange über einen noch offenen vorausgehenden Antrag noch nicht entschieden wurde, darf über das nachfolgende Gesuch nicht entschieden werden, was mit der Sperrfunktion der Tagebuchzahl abgesichert wird. Mit dem Hinweis der Rekurswerberin auf die Entscheidung 2 Ob 522/95 ist für sie nichts gewonnen. In dieser Entscheidung bejahte der OGH, dass der aus dem Grundbuch zu Unrecht Verdrängte auch gegen einen Dritten mit Löschungsklage vorgehen kann. Zu einem solchen Dritten gehört etwa der Einzelrechtsnachfolger des (nach § 934 ABGB) Verkürzenden. Ähnliches vertrat der OGH in 7 Ob 617/88. Dabei ging es um eine Löschungsklage gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde. In diesen Entscheidungen wurde aber nicht verneint, dass eine Löschungsklage nur gegen den Liegenschaftseigentümer angemerkt werden kann. Vielmehr hat der OGH zu 2 Ob 522/95 das Löschungsbegehren gegen den nur ehemaligen Eigentümer abgewiesen bzw die Zulässigkeit der Streitanmerkung in der Entscheidung 7 Ob 617/88 im Hinblick auf das bücherliche Eigentum des Beklagten („bücherlicher Nachmann“) bejaht. In konsequenter Fortführung dieses Gedankens und in Anwendung des Grundsatzes des bücherlichen Vormannes ist die Möglichkeit einer Klagsanmerkung bei mangelnder Identität von Eigentümer und Beklagtem daher zu verneinen.Lediglich im Bereich der außerbücherlichen Gesamtrechtsnachfolge ist es für eine Anmerkung nicht erforderlich, dass der Beklagte auch grundbücherlicher Eigentümer ist (5 Ob 5/86 [außerbücherlicher Erwerb durch Erben]). Eine solche Ausnahme liegt hier aber nicht vor. Es ist unerheblich, ob die Eintragungen zugunsten der neuen Eigentümer (Storchengrund GmbH & Co KG, P.I.H.C. Limited und AHF Beteiligungsgesellschaft m.b.H) bereits rechtskräftig sind oder nicht. Vorausgehende Gesuche betreffend dieselbe Einlage sind bei der Entscheidung insoweit zu berücksichtigen, als diese bewilligt wurden (LGZ Wien RPflSlgG 1087). Dabei hat das Grundbuchsorgan bei der Heranziehung des Grundbuchsstandes nicht zu prüfen, ob alle darin enthaltenen Eintragungen bereits rechtskräftig sind (Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht Paragraph 94, GBG Rz 16). Sollte ein Antrag erst in der Instanz abgewiesen werden, so sind auch alle darauf basierenden Folgeeintragungen zu löschen (Hoyer, ecolex 1993, 300; 5 Ob 291/06i). Nur bei Abweisung eines Vorgesuchs, dessen Bewilligung Voraussetzung für ein Folgegesuch ist, das auch nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden muss, ist die Rechtskraft der abweislichen Vorentscheidung abzuwarten, bevor - gestützt auf diese Abweisung des Vorgesuchs - auch das Folgegesuch abgewiesen werden kann (RIS-Justiz RS0121902; RS0122018; Hoyer, ecolex 1993, 300; Kodek in Kodek, Paragraph 94, GBG Rz 18; aA noch LG Wien RPflSlgG 374). Die Bewilligung eines vorangehenden Gesuchs rechtfertigt es aber nicht, dass über ein nachfolgendes Gesuch erst nach Rechtskraft des ersten Antrags entschieden wird. Das korreliert auch mit dem Umstand, dass im Grundbuchsverfahren Eintragungen bereits vor Rechtskraft zu vollziehen sind (Kodek in Kodek, Paragraph 102, GBG Rz 3). Nur solange über einen noch offenen vorausgehenden Antrag noch nicht entschieden wurde, darf über das nachfolgende Gesuch nicht entschieden werden, was mit der Sperrfunktion der Tagebuchzahl abgesichert wird. Mit dem Hinweis der Rekurswerberin auf die Entscheidung 2 Ob 522/95 ist für sie nichts gewonnen. In dieser Entscheidung bejahte der OGH, dass der aus dem Grundbuch zu Unrecht Verdrängte auch gegen einen Dritten mit Löschungsklage vorgehen kann. Zu einem solchen Dritten gehört etwa der Einzelrechtsnachfolger des (nach Paragraph 934, ABGB) Verkürzenden. Ähnliches vertrat der OGH in 7 Ob 617/88. Dabei ging es um eine Löschungsklage gegen den Rechtsnachfolger des bisherigen Eigentümers, gegen den die Ersitzungszeit vollendet wurde. In diesen Entscheidungen wurde aber nicht verneint, dass eine Löschungsklage nur gegen den Liegenschaftseigentümer angemerkt werden kann. Vielmehr hat der OGH zu 2 Ob 522/95 das Löschungsbegehren gegen den nur ehemaligen Eigentümer abgewiesen bzw die Zulässigkeit der Streitanmerkung in der Entscheidung 7 Ob 617/88 im Hinblick auf das bücherliche Eigentum des Beklagten („bücherlicher Nachmann“) bejaht. In konsequenter Fortführung dieses Gedankens und in Anwendung des Grundsatzes des bücherlichen Vormannes ist die Möglichkeit einer Klagsanmerkung bei mangelnder Identität von Eigentümer und Beklagtem daher zu verneinen.
Da eine Streitanmerkung hier somit unzulässig ist, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Gem § 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil das Rekursgericht den dargestellten Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur folgt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war nicht zu lösen.Gem Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG war auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, weil das Rekursgericht den dargestellten Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur folgt. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war nicht zu lösen.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet auf § 126 Abs 1 GBG iVm § 59 Abs 2 AußStrG iVm § 60 Abs 2 JN. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich dabei zwingend am Steuerwert für die Gebührenbemessung (vgl 5 Ob 32/94), das ist der dreifache Einheitswert (§ 6 GrEStg). Aus den Erhebungen des Rekursgerichtes (AV vom 09.09.2008; vgl die jeweils einfachen Einheitswerte: EUR 34.100,-- (EZ 269 Grundbuch 01307 Sechshaus), EUR 51.800,-- (EZ 353 Grundbuch 01307 Sechshaus) und EUR 310.000,-- (EZ 1054 Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien) ergibt sich, dass die streitverfangenen Liegenschaften jedenfalls einen EUR 20.000,-- übersteigenden Wert repräsentieren.Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründet auf Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, JN. Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich dabei zwingend am Steuerwert für die Gebührenbemessung vergleiche 5 Ob 32/94), das ist der dreifache Einheitswert (Paragraph 6, GrEStg). Aus den Erhebungen des Rekursgerichtes (AV vom 09.09.2008; vergleiche die jeweils einfachen Einheitswerte: EUR 34.100,-- (EZ 269 Grundbuch 01307 Sechshaus), EUR 51.800,-- (EZ 353 Grundbuch 01307 Sechshaus) und EUR 310.000,-- (EZ 1054 Grundbuch 01004 Innere Stadt Wien) ergibt sich, dass die streitverfangenen Liegenschaften jedenfalls einen EUR 20.000,-- übersteigenden Wert repräsentieren.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW006661R159.08xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:00100R00159.08X.0911.000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009