TE OGH 2008/9/16 11Os123/08k

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Mai 2008, GZ 15 Hv 154/07k-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 27. Mai 2008, GZ 15 Hv 154/07k-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB sowie in der Kostenentscheidung und dem Privatbeteiligtenausspruch unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung unter § 148 zweiter Fall StGB, daher auch im Strafausspruch, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB sowie in der Kostenentscheidung und dem Privatbeteiligtenausspruch unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung unter Paragraph 148, zweiter Fall StGB, daher auch im Strafausspruch, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Vorerst werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zur Erledigung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zugeleitet.

Mit seiner Berufung wegen Strafe wird der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Juni 2005 und Juli 2006 in St. Pölten und anderen Orten in der Absicht, sich „und einen Mittäter mit dem Namen Habib G. M*****" (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 148 Rz 2) durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in 12 Angriffen im Urteil namentlich genannte Personen durch die Vorspiegelung, er würde ihnen rückzahlungsfreie und zinsenlose „Kredite" bzw Finanzierungen in jeweils Millionen-Euro-Beträgen verschaffen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe bzw Überweisung von Bargeld, in zwei Fällen zur Verrechnung einer Gegenforderung für die behauptete Gründung von englischen Gesellschaften in einer jeweils 3.000 Euro übersteigenden Höhe verleitet, wobei durch die Tat ein Schaden von 120.180 Euro herbeigeführt wurde.Danach hat er zwischen Juni 2005 und Juli 2006 in St. Pölten und anderen Orten in der Absicht, sich „und einen Mittäter mit dem Namen Habib G. M*****" vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 148, Rz 2) durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in 12 Angriffen im Urteil namentlich genannte Personen durch die Vorspiegelung, er würde ihnen rückzahlungsfreie und zinsenlose „Kredite" bzw Finanzierungen in jeweils Millionen-Euro-Beträgen verschaffen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe bzw Überweisung von Bargeld, in zwei Fällen zur Verrechnung einer Gegenforderung für die behauptete Gründung von englischen Gesellschaften in einer jeweils 3.000 Euro übersteigenden Höhe verleitet, wobei durch die Tat ein Schaden von 120.180 Euro herbeigeführt wurde.

Nur gegen die völlig fehlende Begründung der (zweimal - US 14, 16) festgestellten gewerbsmäßigen Tendenz bei den Betrügereien wendet sich die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) des Angeklagten. Sie ist im Recht, weil der Vorwurf der Nichtigkeitsbeschwerde schlicht zutreffend ist.Nur gegen die völlig fehlende Begründung der (zweimal - US 14, 16) festgestellten gewerbsmäßigen Tendenz bei den Betrügereien wendet sich die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) des Angeklagten. Sie ist im Recht, weil der Vorwurf der Nichtigkeitsbeschwerde schlicht zutreffend ist.

Im Grunde des vierten Falles des § 281 Abs 1 Z 5 StPO war daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 285e StPO).Im Grunde des vierten Falles des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO war daher spruchgemäß zu entscheiden (Paragraph 285 e, StPO).

Die Zusprüche an die Privatbeteiligten sind davon völlig getrennt und mussten daher nicht der Kassation verfallen (§ 289 StPO), sondern waren die Akten zur Erledigung der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (§ 285i StPO sinngemäß).Die Zusprüche an die Privatbeteiligten sind davon völlig getrennt und mussten daher nicht der Kassation verfallen (Paragraph 289, StPO), sondern waren die Akten zur Erledigung der dagegen gerichteten Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten (Paragraph 285 i, StPO sinngemäß).

Mit der Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf die Beseitigung des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88552 11Os123.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00123.08K.0916.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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