TE OGH 2008/9/16 11Os131/08m

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Farzad E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. Februar 2008, GZ 23 Hv 146/07d-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Farzad E***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. Februar 2008, GZ 23 Hv 146/07d-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch übrigens auch schon im Hauptverhandlungsprotokoll zu dokumentieren ist (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) - wurde Farzad E***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Linz und Traun vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nämlich ca 638g Amphetamin brutto (ca 198g Reinsubstanz) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf an den abgesondert verfolgten Adem S***** überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 verurteilt worden ist, und zwarMit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch übrigens auch schon im Hauptverhandlungsprotokoll zu dokumentieren ist (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO) - wurde Farzad E***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG schuldig erkannt. Danach hat er in Linz und Traun vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nämlich ca 638g Amphetamin brutto (ca 198g Reinsubstanz) gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf an den abgesondert verfolgten Adem S***** überlassen, wobei er schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, verurteilt worden ist, und zwar

1. von September bis Anfang November 2006 ca 60 g im Zuge von drei Teilverkäufen zu je 20g zum Grammpreis von 15 Euro,

2. am 8. November 2006 578,1g zum Preis von 7.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 5 zweiter und dritter Fall StGB, disloziert im Rahmen der Tatsachenrüge auch auf Z 5 letzter Fall setzt sich die Mängelrüge ausschließlich mit dem Aussageverhalten des Zeugen S***** auseinander. Sie lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit kann zwar auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422), doch haben im vorliegenden Fall die Tatrichter die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen ohnedies erörtert (US 19 bis 26). Mit der Argumentation, die Feststellungen des Erstgerichts seien „lebensfremd", verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen und unternimmt insgesamt in unzulässiger Weise den Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen.Unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter und dritter Fall StGB, disloziert im Rahmen der Tatsachenrüge auch auf Ziffer 5, letzter Fall setzt sich die Mängelrüge ausschließlich mit dem Aussageverhalten des Zeugen S***** auseinander. Sie lässt außer Acht, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit kann zwar auch die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat (RIS-Justiz RS0119422), doch haben im vorliegenden Fall die Tatrichter die widersprüchlichen Aussagen des Zeugen ohnedies erörtert (US 19 bis 26). Mit der Argumentation, die Feststellungen des Erstgerichts seien „lebensfremd", verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Anfechtungsrahmen und unternimmt insgesamt in unzulässiger Weise den Versuch, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne einen Begründungsmangel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen.

Die erneut die divergierenden Aussagen des Zeugen S***** thematisierende Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Eine über die Prüfung solch qualifizierter Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird durch die Tatsachenrüge nicht ermöglicht (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 48, 49).Die erneut die divergierenden Aussagen des Zeugen S***** thematisierende Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Eine über die Prüfung solch qualifizierter Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Schuldberufung im Einzelrichterverfahren einräumt - wird durch die Tatsachenrüge nicht ermöglicht (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 48, 49).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88554 11Os131.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00131.08M.0916.000

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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