TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/29 2006/09/0019

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Veröffentlicht am 29.11.2007
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol;
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
LPolG Tir 1976 §15 Abs1;
LPolG Tir 1976 §19 Abs2;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der KS in K, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anton-Melzer-Straße 9/1. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. November 2005, Zl. uvs-2005/K8/2205-6, betreffend Bestrafung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz wegen Beihilfe zum Betrieb eines Bordells ohne behördliche Bewilligung (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich Herrn D.W. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der T. GmbH "die Betreibung eines Bordells ohne Bewilligung erleichtert", indem sie "zumindest im Zeitraum vom 21.03.2005 bis zum 09.04.2005" im Etablissement T. in Kufstein "die dortige unrechtmäßige Bordellbetreibung als Empfangsdame mit den Aufgabenbereichen der Aufsicht über die Prostituierten, Zimmereinteilung, Kassaführung, Inkasso, Abrechnung und Erledigung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten ermöglicht" habe, obwohl "im genannten Zeitraum" keine behördliche Bewilligung zum Betrieb dieses Bordells gemäß § 15 Abs. 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (LGBl. Nr. 60/1976, im Folgenden: LPolG) vorgelegen sei; "zumindest am 09.04.2005" seien (gemeint: in dem erwähnten Etablissement) elf namentlich genannten Frauen jeweils Zimmer zwecks Ausübung der Prostitution überlassen worden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 15 Abs. 1 LPolG i.V.m. § 7 VStG verstoßen, weshalb gemäß § 19 Abs. 2 LPolG i.V.m. § 7 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer einer Woche) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt werde.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis gab die belangte Behörde - nach mündlichen Berufungsverhandlungen am 16. September 2005 und am 7. November 2005 - mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge, als die Höhe der Geldstrafe auf EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) herabgesetzt und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einem niedrigeren Betrag neu bestimmt wurde.

Darüber hinaus wurde der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Spruch des angefochtenen Bescheides "insofern berichtigt, als der Beschuldigten vorgeworfen wird, zumindest im Zeitraum vom 04.04.2005 bis 09.04.2005 die unrechtmäßige Bordellbetreibung Etablissement T., 6330 Kufstein, Gewerbepark ..., erleichtert zu haben. Die übertretene Strafnorm hat zu lauten wie folgt: § 7 VStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 TLPG und § 19 Abs. 2 TLPG".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Jänner 2004 bis zumindest 9. April 2005 als "Angestellte/Rezeptionistin" der T. GmbH beschäftigt und W.D. sei deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Am 21. März 2005 habe S.S. dem Stadtamt Kufstein mitgeteilt, dass er seine Funktion als Inhaber der Bordellbewilligung für das Etablissement T. mit sofortiger Wirkung zurücklege. Am 4. April 2005 sei die Beschwerdeführerin von Chefinspektor Walter G. über diesen Umstand informiert und darauf hingewiesen worden, dass der Betrieb des Bordells zur Zeit illegal stattfinde und sich die Beschwerdeführerin strafbar mache, wenn sie ihre Tätigkeit dort weiter ausübe. Die Beschwerdeführerin sei "an der Rezeption des Bordells T. als Empfangsdame tätig" gewesen "und umfasst der Aufgabenbereich die Aufsicht über die Prostituierten, die Zimmereinteilung, die Kassenführung, das Inkasso sowie die Abrechnung und Erledigung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten, so auch im Zeitraum 04.04.2005 bis 09.04.2005". Zumindest während dieses Zeitraums sei das Bordell geöffnet gewesen und "von W.D. bzw. der T. GmbH betrieben" worden. Zumindest am 9. April 2005 seien an die elf "im Spruch genannten Prostituierten Zimmer zwecks Ausübung der Prostitution durch W.D. als handelsrechtlichen Geschäftsführer der T. GmbH überlassen" worden. Weder W.D. noch die T. GmbH hätten im Tatzeitraum über eine gültige Bordellbewilligung für dieses Bordell verfügt. Zumindest seit Anfang April 2005 seien sämtliche Einnahmen aus dem Bordellbetrieb der T. GmbH verblieben.

Diese Feststellungen stützte die belangte Behörde - soweit sie den Angaben der Beschwerdeführerin selbst widersprachen - vor allem auf ein mit 9. April 2005 datiertes (aber u.a. den Verlauf der an diesem Tag um 23.15 Uhr begonnenen und erst um 2.15 Uhr beendeten Kontrolle darstellendes) Schreiben von Chefinspektor Walter G. und dessen Zeugenaussage in der Berufungsverhandlung sowie auf die Aussage der von der belangten Behörde als Zeugin vernommenen Prostituierten Monika K.

Zur erstmaligen Behauptung der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung, sie habe während der drei der Kontrolle vorangegangenen Tage Urlaub gehabt und nicht gearbeitet, führte die belangte Behörde in der Beweiswürdigung aus, dies sei "in keiner Weise belegt" worden. In der Berufung sei noch behauptet worden, "dass das Bordell im Zeitraum bis 08.04.2005 gar nicht geöffnet gehabt habe", weshalb die in der Berufungsverhandlung erhobene Behauptung, während der drei Tage vor der Kontrolle Urlaub gehabt zu haben, nicht glaubwürdig gewesen sei. Die belangte Behörde gehe "jedenfalls davon aus", dass die Beschwerdeführerin "während des im Spruch angeführten Tatzeitraumes auch gearbeitet hat, jedenfalls bestand während des Tatzeitraumes ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschuldigten und der T. GmbH".

Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme der Zeuginnen Ines P. und Gabi K. - die sich nach den Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Zeugin Monika K. mit der Beschwerdeführerin an der Rezeption abgewechselt hätten - habe unterbleiben können, weil auf Grund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin Monika K. für die Berufungsbehörde feststehe, dass die Beschwerdeführerin "die im Spruch angeführten Tätigkeiten trotz des Wissens, dass das Bordell illegal betrieben wird, weiter getätigt" habe, und auch wenn Ines P. und Gabi K. ebenfalls dort gearbeitet hätten und in die Organisation der T. GmbH eingebunden gewesen seien, so ändere dies "nichts daran, dass eindeutig feststeht, dass die Beschuldigte die im Spruch vorgeworfenen Tathandlungen wissentlich gesetzt hat. Von der Einvernahme der Zeugen (gemeint: Zeuginnen) konnte sohin abgesehen werden, zumal diese nicht zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätten".

Auch von der von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahme "der im Spruch angeführten Prostituierten" (zu denen die am Abend der Kontrolle nicht anwesende Zeugin Monika K. nicht gehörte) habe aus näher dargestellten Gründen abgesehen werden können.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe "während des ... nunmehr eingeschränkten Tatzeitraumes" durch die "Ausübung der im Spruch angeführten Tätigkeiten" im Sinne des § 7 VStG Beihilfe zur "illegalen Bordellbetreibung" geleistet. Das Fehlen einer Bordellbewilligung sei ihr seit dem 4. April 2005 bekannt gewesen. Dennoch habe sie "weiterhin dort gearbeitet und auch W.D. sowie den anderen Angestellten der T. GmbH nicht mitgeteilt, dass die weitere Betreibung des Bordells unrechtmäßig sei. Die Beschuldigte hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen."

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde u.a. aus, es lägen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Die reduzierte Strafe erscheine "insbesondere aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes nunmehr schuld- und tatangemessen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und wendet sich damit vor allem gegen die Umschreibung der ihr vorgeworfenen Beihilfehandlungen im Spruch des angefochtenen Bescheides.

Dem Vorwurf, den Betrieb des Bordells durch die im Spruch angeführten Verhaltensweisen erleichtert zu haben, hält die Beschwerdeführerin - wie schon im Verwaltungsverfahren - entgegen, sie sei nur in untergeordneter Weise im Empfangsbereich tätig gewesen und habe mit "Aufsicht über Prostituierte, Zimmereinteilung, Kassaführung, Abrechnung und Erledigung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten in Bezug auf die Prostituierten ... nichts zu tun" gehabt. Zum Beweis dafür habe sie die Vernehmung der Zeuginnen Ines P. und Gabi K. beantragt. Die Begründung der belangten Behörde für das Absehen von diesen Beweisaufnahmen stelle eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung dar.

Dem ist beizupflichten. Die belangte Behörde hat die Nichtaufnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise damit begründet, auf Grund der Angaben der - von der Beschwerdeführerin nicht beantragten - Zeugin Monika K. stehe bereits fest, dass die Beschwerdeführerin die festgestellten Tätigkeiten entfaltet habe. Die beantragte Vernehmung der Zeuginnen Ines P. und Gabi K. - die auch nach den Angaben der Zeugin Monika K. die gleichen Tätigkeiten verrichtet hatten wie die Beschwerdeführerin - zum Beweis dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Art dieser Tätigkeiten der Wahrheit entspreche, habe nach Ansicht der belangten Behörde unterbleiben können, weil sie "zu keinem anderen Ergebnis geführt" hätte. Damit hat die belangte Behörde das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahmen in unzulässiger Weise vorweggenommen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 229 ff zu der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 45 AVG).

Die belangte Behörde hat - abgesehen von der Nichtaufnahme der beantragten Beweise - aber auch in ihrer Beweiswürdigung auf die Kürze und die zeitliche Lagerung des von ihr angenommenen Tatzeitraums nicht ausreichend Bedacht genommen und sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den ihr vorgeworfenen Tätigkeiten um solche gehandelt habe, die sie bis Oktober 2004 unter der Aufsicht des damaligen Inhabers der Bordellbewilligung ausgeführt habe, nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt. Dass und weshalb die belangte Behörde etwa wirklich davon ausgegangen sei, die Beschwerdeführerin habe während des angenommenen Tatzeitraumes von sechs Tagen im April 2005 noch "abgabenrechtliche Angelegenheiten" im Zusammenhang mit dem Betrieb des Bordells erledigt, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht schlüssig hervor.

Diese Mängel belasten den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Strafbarkeit der von der Beschwerdeführerin in der Berufungsverhandlung zugestandenen Tätigkeiten (im Wesentlichen die Entgegennahme von Eintrittsgeld und Zimmermiete) mit Rechtswidrigkeit.

2. In der Beschwerde wird überdies der Standpunkt vertreten, die Zeuginnen hätten die urlaubsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin "vom 05.04.2005 bis 08.04.2005" bestätigen können. Gemeint sein muss - angesichts der Verweisung auf die entsprechende Stelle in der Verhandlungsschrift, in der von den drei Tagen vor dem 9. April 2005 die Rede ist - der Zeitraum vom

6. (nicht: 5.) bis zum 8. April 2005.

Die Abwesenheit der Beschwerdeführerin an diesen drei Tagen vor dem 9. April 2005 wurde in ihrem Beweisantrag und bei dessen Aufrechterhaltung in der neu durchgeführten Verhandlung am 7. November 2005 nicht ausdrücklich als Beweisthema der von der belangten Behörde nicht einvernommenen Zeuginnen genannt. Darauf kommt es aber nicht an, weil die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf die behauptete urlaubsbedingte Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig ist. Der Beschwerdeführerin war im erstinstanzlichen Straferkenntnis ein viel längerer Tatzeitraum zur Last gelegt worden, sodass sich aus der Bekämpfung dieses Vorwurfes in der Berufung ohne gleichzeitigen Hinweis auf eine dreitägige Abwesenheit unmittelbar vor dem Tag der Kontrolle noch kein tragfähiges Argument gegen die spätere Aussage in der Berufungsverhandlung ergibt. Die Behauptung der belangten Behörde, das Bordell habe der Berufung zufolge "im Zeitraum bis 08.04.2005 gar nicht geöffnet gehabt", ist aktenwidrig. Gemeint sein kann nur - in Verbindung mit dem Zugeständnis, am 9. April 2005 im Lokal gearbeitet zu haben - der Satz in der Berufung, mit dem "ausdrücklich" bestritten wurde, "dass im Zeitraum zwischen 21.03.2005 und 9.04.2005 im Geschäftslokal ... überhaupt ein Bordell betrieben wurde". Dieser Satz war als Bestreitung des Betriebs eines Bordells in dem Lokal während des gesamten der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatzeitraums zu werten. Er brachte nicht zum Ausdruck, dass das Lokal bis 8. April 2005 geschlossen gewesen und am 9. April 2005 wieder geöffnet (und als Bordell betrieben) worden sei, und lässt sich der späteren Aussage über eine dreitägige Abwesenheit der Beschwerdeführerin vor dem Tag der Kontrolle nicht entgegen halten. Dass "jedenfalls" das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur T. GmbH auch während der drei Tage der behaupteten Abwesenheit aufrecht gewesen sei, wie die belangte Behörde schließlich noch meint, steht mit der Beweiswürdigung nicht mehr in Zusammenhang und ließe sich als Rechtfertigung für die Einbeziehung dieser Tage in einen insgesamt nur sechs Tage umspannenden Zeitraum von Beihilfehandlungen in rechtlicher Hinsicht nicht ins Treffen führen.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch die Reduktion der Strafe (lediglich) um 40 Prozent (von EUR 5.000,-- auf EUR 3.000,--) bei einer Einschränkung des Tatzeitraums um 70 Prozent (von 20 auf sechs Tage) im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet ist.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 29. November 2007

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090019.X00

Im RIS seit

21.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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