Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anton B*****, und 2. Sanit B*****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagten Parteien 1. Manfred D*****, und 2. Anna D*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert 6.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR) sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2008, GZ 4 R 161/07i-46, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. August 2007, GZ 22 Cg 155/06w-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des als Revisionsbeantwortung zu wertenden Schriftsatzes der beklagten Parteien vom 21. April 2008 („Widerspruch") wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten des als Revisionsbeantwortung zu wertenden Schriftsatzes der beklagten Parteien vom 21. April 2008 („Widerspruch") wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Das Rechtsmittel wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf:römisch eins. Das Rechtsmittel wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Jede außerordentliche Revision muss eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof auf jene Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde angeführt werden; andere mögliche Rechtsfehler sind, selbst wenn diesen erhebliche Bedeutung zukommen könnte, nicht zu untersuchen (RIS-Justiz RS0043644). Enthält das Rechtsmittel - wie hier - keine Zulassungsbeschwerde, ist es nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043654). Abgesehen von diesem formellen Mangel sind aber auch bei inhaltlicher Prüfung der Rechtsmittelausführungen keine erheblichen Rechtsfragen zu erkennen:
2. Unter dem Titel „Verfahrensmängel" werden im Wesentlichen sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, die allerdings nicht gegeben sind. So finden sich im Urteil des Erstgerichts ohnehin - vom Berufungsgericht übernommene - Feststellungen über Ursprung und Verlauf des K*****bachs; ebenso wie jene, dass die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger über den gesamten fraglichen Zeitraum Fischereierlaubnisscheine ausgegeben haben und somit eine durchgehende Besitzausübung vorgelegen ist. Was die Aussage der Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Fischereirecht des „Vaters" anlangt, so ist bereits das Berufungsgericht auf die entsprechende Beweisrüge eingegangen, indem es begründete, warum es dennoch von einer durchgehenden Besitzausübung durch die Beklagten als Grundeigentümer - und somit vom Vorliegen einer Grunddienstbarkeit - ausging. Die in § 503 ZPO erschöpfend geregelten Revisionsgründe erlauben im Verfahren dritter Instanz keine Beweisrüge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger ihre Beweisrüge im Berufungsverfahren nunmehr unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholen.2. Unter dem Titel „Verfahrensmängel" werden im Wesentlichen sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, die allerdings nicht gegeben sind. So finden sich im Urteil des Erstgerichts ohnehin - vom Berufungsgericht übernommene - Feststellungen über Ursprung und Verlauf des K*****bachs; ebenso wie jene, dass die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger über den gesamten fraglichen Zeitraum Fischereierlaubnisscheine ausgegeben haben und somit eine durchgehende Besitzausübung vorgelegen ist. Was die Aussage der Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Fischereirecht des „Vaters" anlangt, so ist bereits das Berufungsgericht auf die entsprechende Beweisrüge eingegangen, indem es begründete, warum es dennoch von einer durchgehenden Besitzausübung durch die Beklagten als Grundeigentümer - und somit vom Vorliegen einer Grunddienstbarkeit - ausging. Die in Paragraph 503, ZPO erschöpfend geregelten Revisionsgründe erlauben im Verfahren dritter Instanz keine Beweisrüge. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger ihre Beweisrüge im Berufungsverfahren nunmehr unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wiederholen.
3. Das Kärntner Fischereigesetz 1951 sah - entgegen der Ansicht der Revisionswerber - Fischereirechte nicht nur in Form von Personaldienstbarkeiten, sondern ebenso in Form von Grunddienstbarkeiten vor (SZ 56/11; Waschnig in JBl 1952, 253). Fischereirechte auf fremdem Grund können Grunddienstbarkeiten oder unregelmäßige persönliche Dienstbarkeiten sein (RIS-Justiz RS0011675; JBl 1999, 656).
4. Mit der Behauptung, die Beklagten hätten die Ausgabe von Fischereiberechtigungskarten nicht für die gesamte Ersitzungsdauer nachgewiesen, entfernen sich die Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass den Beklagten das strittige Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zusteht, ist jedenfalls vertretbar und stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende (grobe) Fehlbeurteilung dar.
II. Da der Oberste Gerichtshof den Revisionsgegnern die Beantwortung der von den Klägern erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, ist die dennoch - unter der Bezeichnung „Widerspruch" - erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (1 Ob 10/07p mwN). Ein Kostenersatz findet daher nicht statt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).römisch II. Da der Oberste Gerichtshof den Revisionsgegnern die Beantwortung der von den Klägern erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, ist die dennoch - unter der Bezeichnung „Widerspruch" - erstattete Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (1 Ob 10/07p mwN). Ein Kostenersatz findet daher nicht statt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E890531Ob68.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00068.08V.0916.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009