TE OGH 2008/9/16 1Ob144/08w

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Mandl, Rechtsanwalt in Altheim, gegen die beklagte Partei Mag. Egon L*****, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 72.866,10 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 42.856,10 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Mai 2008, GZ 4 R 35/08s-21, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27. November 2007, GZ 13 Cg 113/06i-17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde, wenn dem Berufungsgericht somit eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358).

2. Der Beklagte vermeint, dass dem Berufungsgericht bei der Interpretation der Treuhandvereinbarung/Haftungsübernahme (Beilage ./B) gemäß § 914 ABGB ein grober Fehler unterlaufen sei, der im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, denn der Ausleger müsse über den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks hinaus den Willen der Parteien erforschen. Demgemäß würde der Beklagte nur für die Weiterleitung des von dritter Seite empfangenen Betrags an die Klägerin haften. Im Übrigen würden allfällige Unklarheiten der Vereinbarung gemäß § 915 ABGB zu Lasten der Klägerin ausschlagen.2. Der Beklagte vermeint, dass dem Berufungsgericht bei der Interpretation der Treuhandvereinbarung/Haftungsübernahme (Beilage ./B) gemäß Paragraph 914, ABGB ein grober Fehler unterlaufen sei, der im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre, denn der Ausleger müsse über den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks hinaus den Willen der Parteien erforschen. Demgemäß würde der Beklagte nur für die Weiterleitung des von dritter Seite empfangenen Betrags an die Klägerin haften. Im Übrigen würden allfällige Unklarheiten der Vereinbarung gemäß Paragraph 915, ABGB zu Lasten der Klägerin ausschlagen.

3. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur „Ablieferung" des nach Lastenfreistellung übrig bleibenden Kaufpreisteils ohnehin aus dem sonstigen Vereinbarungstext erfließt. Die ausdrückliche persönliche - schriftliche - Haftungsübernahme des Beklagten gegenüber der klagenden Bank „für jenen Schaden oder Ausfall, der im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen [ua die Auszahlung eines bestimmten Mindestbetrags aus einer abzuschließenden Liegenschaftstransaktion] entsteht", kann bei objektiver Betrachtung nur als Übernahme einer echten Garantieverpflichtung im Sinn des § 880a ABGB verstanden werden (vgl 7 Ob 11/01w). Die vom Beklagten zur Entkräftung dieser Sichtweise gebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die Garantiezusage des Beklagten stand weder unter der Bedingung der Vertragserfüllung von dritter Seite, noch unter jener der Erfüllung bevorrechteter Forderungen anderer Gläubiger des Liegenschaftseigentümers.3. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur „Ablieferung" des nach Lastenfreistellung übrig bleibenden Kaufpreisteils ohnehin aus dem sonstigen Vereinbarungstext erfließt. Die ausdrückliche persönliche - schriftliche - Haftungsübernahme des Beklagten gegenüber der klagenden Bank „für jenen Schaden oder Ausfall, der im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen [ua die Auszahlung eines bestimmten Mindestbetrags aus einer abzuschließenden Liegenschaftstransaktion] entsteht", kann bei objektiver Betrachtung nur als Übernahme einer echten Garantieverpflichtung im Sinn des Paragraph 880 a, ABGB verstanden werden vergleiche 7 Ob 11/01w). Die vom Beklagten zur Entkräftung dieser Sichtweise gebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die Garantiezusage des Beklagten stand weder unter der Bedingung der Vertragserfüllung von dritter Seite, noch unter jener der Erfüllung bevorrechteter Forderungen anderer Gläubiger des Liegenschaftseigentümers.

Was die Anwendung des § 915 ABGB betrifft, ist einerseits anzumerken, dass sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht ergibt, dass die „Letztfassung" der in Rede stehenden Vereinbarung von der Klägerin formuliert worden wäre. Festgestellt wurde vielmehr, dass sie von dritter Seite konzipiert wurde (Seite 29 des Ersturteils). Andererseits ist nicht zu erkennen, inwiefern der hier maßgebliche und oben zitierte Satz der Vereinbarung eine „undeutliche Äußerung" darstellen sollte.Was die Anwendung des Paragraph 915, ABGB betrifft, ist einerseits anzumerken, dass sich aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht ergibt, dass die „Letztfassung" der in Rede stehenden Vereinbarung von der Klägerin formuliert worden wäre. Festgestellt wurde vielmehr, dass sie von dritter Seite konzipiert wurde (Seite 29 des Ersturteils). Andererseits ist nicht zu erkennen, inwiefern der hier maßgebliche und oben zitierte Satz der Vereinbarung eine „undeutliche Äußerung" darstellen sollte.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte der Klägerin gegenüber eine Garantiezusage abgegeben habe, ist jedenfalls vertretbar und stellt keine (grobe) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

4. Da der Oberste Gerichtshof der Revisionsgegnerin die Beantwortung der vom Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, ist die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (1 Ob 10/07p mwN). Ein Kostenersatz findet daher nicht statt.4. Da der Oberste Gerichtshof der Revisionsgegnerin die Beantwortung der vom Beklagten erhobenen außerordentlichen Revision nicht freigestellt hat, ist die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (1 Ob 10/07p mwN). Ein Kostenersatz findet daher nicht statt.

Anmerkung

E890371Ob144.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00144.08W.0916.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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