Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Verena B*****, geboren am *****, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Dr. Gerald B*****, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Juni 2008, GZ 2 R 95/08t-U-76, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. Jänner 2008, GZ 20 P 177/04m-U-65, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 21. Jänner 2008, GZ 20 P 177/04m-U-65, erhöhte das Erstgericht die monatlich zu erbringende Unterhaltsleistung des Vaters für die Antragstellerin von 538 EUR für den Zeitraum
vom 1. 12. 2002 bis 31. 12. 2002 auf 845 EUR,
vom 1. 1. 2003 bis 31. 12. 2005 auf 887 EUR, und
vom 1. 1. 2006 bis 31. 12. 2006 auf 650 EUR.
Für die Zeit ab 1. 1. 2007 setzte das Erstgericht einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 887 EUR fest. Das Mehrbegehren wurde (unbekämpft) abgewiesen.
Der Vater bekämpfte die Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung, soweit diese einen Betrag von monatlich 580 EUR übersteigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen diesen Beschluss erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
Im vorliegenden Fall übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 20.000 EUR, sodass eine Zulassungsvorstellung zulässig ist:
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Gesondert begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543). Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543).Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042366). Gesondert begehrte, bereits fällige Ansprüche sind nicht zusätzlich neben diesem Dreifachen zu bewerten (RIS-Justiz RS0046543). Wird die Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543).
Der im Rekursverfahren strittige Erhöhungsbetrag beläuft sich auf 307 EUR (887 EUR - 580 EUR). Davon ausgehend ergibt sich ein Dreijahresbetrag in Höhe von 11.052 EUR (307 EUR x 36). Der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt somit unter 20.000 EUR.
Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Rechtsmittel des Vaters enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 88/08k; 10 Ob 57/08t).Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob die im Rechtsmittel des Vaters enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (1 Ob 88/08k; 10 Ob 57/08t).
Textnummer
E89033European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00174.08G.0916.000Im RIS seit
16.10.2008Zuletzt aktualisiert am
31.05.2011