Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Philipp G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas G*****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Burger, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 9. Juni 2008, GZ 23 R 155/08d-S-127, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der zu Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.römisch eins. Der zu Punkt 3. der angefochtenen Entscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Vaters, dem Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2007 die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuerkennen, wird zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag des Vaters, dem Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 30. November 2007 die vorläufige Vollstreckbarkeit abzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu II.: Gemäß § 44 Abs 2 AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Punkt 2. der Entscheidung des Rekursgerichts) ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann eine entsprechende Abänderung nur anregen (1 Ob 190/07h mwN). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht sich der Senat nicht veranlasst.Zu römisch II.: Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AußStrG ist gegen Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Punkt 2. der Entscheidung des Rekursgerichts) ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rechtsmittelwerber kann eine entsprechende Abänderung nur anregen (1 Ob 190/07h mwN). Der Antrag ist daher zurückzuweisen. Zu einer amtswegigen Aberkennung der vorläufigen Vollstreckbarkeit sieht sich der Senat nicht veranlasst.
Textnummer
E88774European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00166.08F.0916.000Im RIS seit
16.10.2008Zuletzt aktualisiert am
01.06.2011