TE OGH 2008/9/16 1Ob95/08i

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bank AG, *****, vertreten durch Dr. F. X. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. Ulrich K*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen 145.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2008, GZ 4 R 13/08x-27, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Bank AG, *****, vertreten durch Dr. F. römisch zehn. Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. Ulrich K*****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen 145.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2008, GZ 4 R 13/08x-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RIS-Justiz RS0121557; 6 Ob 246/06d mwN) und damit auch nicht die vom Beklagten geforderte „Beweiswiederholung". Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher ebenso wenig vor wie eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang.

2. Die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls oder Änderung der Geschäftsgrundlage setzt nach ständiger Rechtsprechung eine derartig grundlegende Veränderung der bei Eingehen der Verpflichtung bestehenden Verhältnisse voraus, dass im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden müsste. Es müsste der von beiden Teilen anerkannte Vertragszweck nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sein (6 Ob 30/02h mwN). In der Rechtsprechung wird das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingeschränkt und als letztes Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindungen nur dann angewendet, wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft (RIS-Justiz RS0017454; 6 Ob 30/02h mwN; 1 Ob 340/98a; RIS-Justiz RS0017487). Hier erfolgte die vom Beklagten geltend gemachte Änderung der Geschäftsgrundlage aufgrund der von ihm selbst eingeklagten und völlig außerhalb der Sphäre der klagenden Partei gelegenen Aufhebung des Vertrags über diese Abtretung des Geschäftsanteils wegen laesio enormis. Die Änderung ist daher seinem Bereich zuzuordnen, sodass er sich nicht darauf berufen kann (RIS-Justiz RS0017504). Nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung könnte als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden (RIS-Justiz RS0017487).

3. Die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen durch die ursprünglichen Gesellschafter war Bedingung für die Übernahme einer Ausfallsbürgschaft durch die B***** F***** GmbH (S 8 des Ersturteils) und nicht von der Klägerin initiiert. Voraussetzung für die Übernahme des Geschäftsanteils durch den Beklagten war die Entlassung des ursprünglichen Gesellschafters aus der Haftung für den von der Klägerin gewährten Gesellschaftskredit. Die Interzession erfolgte daher im eigenen Interesse des Beklagten (vgl 6 Ob 227/06k; RIS-Justiz RS0119014). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht einmal bei der Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen - ungeachtet der wirtschaftlichen Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - zu einem Einwendungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (RIS-Justiz RS0044603). Die Risken einer Beteiligung trägt regelmäßig der Gesellschafter, der sich bewusst auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat (RIS-Justiz RS0017477).3. Die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen durch die ursprünglichen Gesellschafter war Bedingung für die Übernahme einer Ausfallsbürgschaft durch die B***** F***** GmbH (S 8 des Ersturteils) und nicht von der Klägerin initiiert. Voraussetzung für die Übernahme des Geschäftsanteils durch den Beklagten war die Entlassung des ursprünglichen Gesellschafters aus der Haftung für den von der Klägerin gewährten Gesellschaftskredit. Die Interzession erfolgte daher im eigenen Interesse des Beklagten vergleiche 6 Ob 227/06k; RIS-Justiz RS0119014). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht einmal bei der Drittfinanzierung risikoträchtiger Beteiligungen - ungeachtet der wirtschaftlichen Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - zu einem Einwendungsdurchgriff unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (RIS-Justiz RS0044603). Die Risken einer Beteiligung trägt regelmäßig der Gesellschafter, der sich bewusst auf die Gefahr des Fehlschlagens des Unternehmens, an dem er sich beteiligt, eingelassen hat (RIS-Justiz RS0017477).

4. Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, hat ein Rückgriff auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Übrigen auch deshalb zu unterbleiben, weil der Vertrag nach seinem von den Parteien festgelegten Zweck nicht lückenhaft ist, sondern nach den dortigen Bestimmungen geklärt werden kann (RIS-Justiz RS0017453). Im viertletzten Absatz des Bürgschaftsvertrags erklärte der Bürge ausdrücklich, dass seine Bürgschaftsübernahme nicht durch das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zum Hauptschuldner, also hier der Gesellschaft, insbesondere eines allfälligen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses bedingt ist. Darauf, ob ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis überhaupt (rechtmäßig) begründet wurde und demgemäß eine Beendigung erfahren konnte, kommt es schon aufgrund des zitierten Wortlauts nicht an.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E890591Ob95.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00095.08I.0916.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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