TE OGH 2008/9/16 11Os116/08f

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl G***** wegen des Vergehens des Landfriedenbruchs nach § 274 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 27. Mai 2008, GZ 11 Hv 43/08i-8, sowie die Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl G***** wegen des Vergehens des Landfriedenbruchs nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 27. Mai 2008, GZ 11 Hv 43/08i-8, sowie die Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl G***** des Vergehens des Landfriedenbruches nach § 274 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. Juni 2007 in Kapfenberg wissentlich an der Zusammenrottung einer Menschenmenge, nämlich von zumindest 100 - 150 gewaltbereiten Fußballfans teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss unter anderem Körperverletzungen (§§ 83 ff StGB) begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist, bei denen 41 Personen zum Teil schwer verletzt wurden, indem er einen Stein in Richtung der Einsatzkräfte der Polizei warf.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl G***** des Vergehens des Landfriedenbruches nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 30. Juni 2007 in Kapfenberg wissentlich an der Zusammenrottung einer Menschenmenge, nämlich von zumindest 100 - 150 gewaltbereiten Fußballfans teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss unter anderem Körperverletzungen (Paragraphen 83, ff StGB) begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist, bei denen 41 Personen zum Teil schwer verletzt wurden, indem er einen Stein in Richtung der Einsatzkräfte der Polizei warf.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 (lit) a und b StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, (lit) a und b StPO.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die methodisch fundierte Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).

Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia hinsichtlich der inneren Tatseite (Z 9 lit a) übergeht die ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellenden Feststellungen zur wissentlichen Tatbegehung US 5, 6 (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090). Auch bei Behauptung von Feststellungsmängeln (hier in Richtung § 11 StGB - Z 9 lit b) ist von den tatsächlichen Urteilsannahmen auszugehen. Das Ignorieren der eine volle, somit Zurechnungsunfähigkeit herbeiführenden Berauschung ausdrücklich ausschließenden Urteilsannahmen (US 6) entzieht das Rechtsmittel neuerlich einer inhaltlichen Antwort. Die beweiswürdigenden Überlegungen dazu, die in der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz gipfeln, verlassen sinnfällig den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO); die Erledigung von Berufung und Beschwerde obliegt daher dem Oberlandesgericht (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Der Vorwurf der bloßen Verwendung der verba legalia hinsichtlich der inneren Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellenden Feststellungen zur wissentlichen Tatbegehung US 5, 6 (RIS-Justiz RS0098664, RS0119090). Auch bei Behauptung von Feststellungsmängeln (hier in Richtung Paragraph 11, StGB - Ziffer 9, Litera b,) ist von den tatsächlichen Urteilsannahmen auszugehen. Das Ignorieren der eine volle, somit Zurechnungsunfähigkeit herbeiführenden Berauschung ausdrücklich ausschließenden Urteilsannahmen (US 6) entzieht das Rechtsmittel neuerlich einer inhaltlichen Antwort. Die beweiswürdigenden Überlegungen dazu, die in der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz gipfeln, verlassen sinnfällig den gesetzlichen Anfechtungsrahmen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO); die Erledigung von Berufung und Beschwerde obliegt daher dem Oberlandesgericht (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88546 11Os116.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00116.08F.0916.000

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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