TE OGH 2008/9/17 3R295/08d

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Repbulik Österreich

Landesgericht Klagenfurt

3 R 295/08d

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter HR Dr. Kurt Straschuschnig (Vorsitz), Dr. Hubert Müller und Dr. Gerard Kanduth in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 9020 Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei ***** wegen € 33.005,-- s. A., über den Rekurs der Betreibenden (Rekursinteresse € 25,--) gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 4. 6. 2008, 6 E 2479/07x-8, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag des Drittschuldners ***** vom 3. 6. 2008 auf Ersatz der mit € 25,-- verzeichneten Kosten für die Drittschuldnererklärung, ON 7, abgewiesen wird.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, § 78 EO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Im gegenständlichen Forderungsexekutionsverfahren nach § 294a EO zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 33.005,-- s. A. wurde dem ermittelten Drittschuldner ***** die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 301 EO am 23. 4. 2008 zugestellt.Im gegenständlichen Forderungsexekutionsverfahren nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von € 33.005,-- s. A. wurde dem ermittelten Drittschuldner ***** die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nach Paragraph 301, EO am 23. 4. 2008 zugestellt.

Erst am 3. 6. 2008 gab der Drittschuldner die am 4. 6. 2008 beim Erstgericht eingelangte Drittschuldnererklärung ab und anerkannte die gepfändete Forderung der Verpflichteten *****. Er verzeichnete für die Erklärung Kosten in Höhe von € 25,-- (vgl. ON 7). Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten antragsgemäß.Erst am 3. 6. 2008 gab der Drittschuldner die am 4. 6. 2008 beim Erstgericht eingelangte Drittschuldnererklärung ab und anerkannte die gepfändete Forderung der Verpflichteten *****. Er verzeichnete für die Erklärung Kosten in Höhe von € 25,-- vergleiche ON 7). Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Kosten antragsgemäß.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Betreibenden, mit welchem sie Abänderung in eine Abweisung des Kostenbestimmungsantrages begehrt. Der Rekurs ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 301 Abs 1 EO beträgt die Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung vier Wochen.Gemäß Paragraph 301, Absatz eins, EO beträgt die Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung vier Wochen.

Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner bei Pfändung einer wiederkehrenden Forderung € 25,--, sonst € 15,-- inklusive Umsatzsteuer zu. Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen (§ 302 Abs 1 und 2 erster Satz EO).Für die mit der Abgabe der Erklärung verbundenen Kosten stehen dem Drittschuldner bei Pfändung einer wiederkehrenden Forderung € 25,--, sonst € 15,-- inklusive Umsatzsteuer zu. Die Kosten sind vorläufig vom betreibenden Gläubiger zu tragen; ihm ist deren Ersatz an den Drittschuldner vom Gericht aufzuerlegen (Paragraph 302, Absatz eins und 2 erster Satz EO).

Nach – soweit ersichtlich - einhelliger Rechtssprechung (vgl. Angst/Jakusch/ Mohr EO14 § 302 E 6; Oberhammer in Angst EO-Kommentar2Nach – soweit ersichtlich - einhelliger Rechtssprechung vergleiche Angst/Jakusch/ Mohr EO14 Paragraph 302, E 6; Oberhammer in Angst EO-Kommentar2

§ 302 Rz 1 jeweils mwN; zuletzt LG ZRS Graz, 4 R 440/03k = RpflSlgE 2004/37 mit ausführlicher Begründung), der sich der erkennende Senat anschließt, steht dem Drittschuldner für eine verspätete Erklärung kein Kostenersatzanspruch nach § 302 EO zu. Paragraph 302, Rz 1 jeweils mwN; zuletzt LG ZRS Graz, 4 R 440/03k = RpflSlgE 2004/37 mit ausführlicher Begründung), der sich der erkennende Senat anschließt, steht dem Drittschuldner für eine verspätete Erklärung kein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 302, EO zu.

Im vorliegenden Fall hätte die Drittschuldnererklärung bis spätestens 21. 5. 2008 zur Post gegeben werden müssen, tatsächlich wurde sie aber erst dreizehn Tage nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 301 Abs 1 EO abgegeben.Im vorliegenden Fall hätte die Drittschuldnererklärung bis spätestens 21. 5. 2008 zur Post gegeben werden müssen, tatsächlich wurde sie aber erst dreizehn Tage nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 301, Absatz eins, EO abgegeben.

Dem Drittschuldner gebühren hierfür also keine Kosten. Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluss in eine Abweisung des Kostenbegehrens abzuändern.

Da der Betrag, dessen Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wurde, €

100,-- nicht übersteigt, hätte die Rekurswerberin gemäß § 11 Abs 2 RATG nur Anspruch auf Ersatz der mit dem Rekurs verbundenen Barauslagen gehabt. Solche wurden jedoch nicht verzeichnet. Die Rekurswerberin hat die Kosten des Rekurses daher selbst zu tragen. Landesgericht Klagenfurt100,-- nicht übersteigt, hätte die Rekurswerberin gemäß Paragraph 11, Absatz 2, RATG nur Anspruch auf Ersatz der mit dem Rekurs verbundenen Barauslagen gehabt. Solche wurden jedoch nicht verzeichnet. Die Rekurswerberin hat die Kosten des Rekurses daher selbst zu tragen. Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL000933R295.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:00300R00295.08D.0917.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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