Kopf
B e s c h l u s s
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Robert Braunias als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Georg Hoffmann und Dr. Wolfram Purtscheller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr. Reinhard Weber, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei *****, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 21.000,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.7.2008, 6 Cg 174/07m-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
1. Soweit mit dem Rekurs eine Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 2, 4 und 5 ZPO angestrebt wird, wird er z u r ü c k - g e w i e s e n .1. Soweit mit dem Rekurs eine Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 ZPO angestrebt wird, wird er z u r ü c k - g e w i e s e n .
2. Im Übrigen wird dem Rekurs k e i n e Folge gegeben, sondern der angefochtene Beschluss mit der Maßgabe b e s t ä t i g t , dass er zu lauten hat:
„Der Antrag der klagenden Partei, ihr Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO zu bewilligen, wird a b g e w i e s e n .“„Der Antrag der klagenden Partei, ihr Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO zu bewilligen, wird a b g e w i e s e n .“
Die Parteien haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g :
Text
Am 21.12.2005 hinterlegten Klaus B***** und Rainer M*****, die sich als Proponenten der Klägerin bezeichnen, die Satzung einer politischen Partei „*****“ beim Bundesministerium für Inneres. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nun von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Namensbestandteile „*****“ bzw „*****“ sowie die Bezeichnungen „*****“ und/oder „*****“ und/oder „*****“, wobei sie noch zwei nahezu gleichlautende Eventualbegehren erhob. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit der Begründung, der Klägerin fehlten jegliche Mittel zur Deckung der Prozesskosten. Mit Beschluss vom 11.9.2007 (ON 7) bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren mit der Begründung ab, die Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO kämen im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung, die Kosten nach § 64 Abs 1 Z 5 ZPO habe die Klägerin selbst zu tragen. Die Teilabweisung blieb unbekämpft.Am 21.12.2005 hinterlegten Klaus B***** und Rainer M*****, die sich als Proponenten der Klägerin bezeichnen, die Satzung einer politischen Partei „*****“ beim Bundesministerium für Inneres. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nun von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Namensbestandteile „*****“ bzw „*****“ sowie die Bezeichnungen „*****“ und/oder „*****“ und/oder „*****“, wobei sie noch zwei nahezu gleichlautende Eventualbegehren erhob. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit der Begründung, der Klägerin fehlten jegliche Mittel zur Deckung der Prozesskosten. Mit Beschluss vom 11.9.2007 (ON 7) bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren mit der Begründung ab, die Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO kämen im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung, die Kosten nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO habe die Klägerin selbst zu tragen. Die Teilabweisung blieb unbekämpft.
Infolge Rekurses der beklagten Partei hob der nunmehr zur Entscheidung berufene Rekurssenat den erstinstanzlichen Beschluss im Umfang der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Rekursentscheidung vom 18.2.2008 zu 4 R 263/07v, 4 R 265/07p (ON 30) verwiesen.
Das Erstgericht trug der Klägerin mit Beschluss vom 16.6.2008 (ON 37) unter Fristsetzung auf, ein Vermögensverzeichnis der beiden Proponenten Klaus B***** und Rainer M***** vorzulegen, weiters anzugeben, ob und welche Mitglieder die Klägerin neben den beiden Proponenten hat, welche Auslagen die Proponenten bislang für die Klägerin hatten und ob ihre bisherigen Auslagen von den Parteienförderungsgeldern, deren Erlangung die Klägerin bzw ihre Proponenten anstreben, abgedeckt werden sollen.
Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie befinde sich nach wie vor im Gründungsstadium und habe keine Mitglieder; es seien auch bisher noch keine Forderungen auf allfälligen Aufwandersatz an sie herangetragen worden. Sie sei nach wie vor vermögenslos. Weiters wurde mitgeteilt, dass die beiden Proponenten Klaus B***** und Rainer M***** kein Vermögensbekenntnis vorlegen, sie verfügten zwar über ausreichend Vermögen und sonstige Mittel, welche keine Rechtsgrundlage darstellen könnten, in eigener Sache Verfahrenshilfe in Anspruch zu nehmen, allerdings seien sie ausschließlich vertretungsbefugte Proponenten der Klägerin und könne es auf ihre Vermögensverhältnisse nicht ankommen.
Eine entsprechende, von den beiden Proponenten handschriftlich unterfertigte Erklärung wurde ebenfalls beigelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin ab. Es begründete seine Entscheidung damit, die beiden Proponenten seien als „wirtschaftlich Beteiligte“ zu qualifizieren, weil davon auszugehen sei, dass sie in Erwägung ziehen, sich irgendwann ihre Aufwendungen von der Klägerin refundieren zu lassen. Die beiden Proponenten verfügten aber nach ihren eigenen Angaben über ausreichend Vermögen, das gegenständliche Verfahren ohne Beeinträchtigung ihres eigenen notwendigen Unterhalts zu führen, sodass der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerechte Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, in Stattgebung des Rekurses den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Klägerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
1.) Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin in der Klage die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehrte, dass jedoch bereits mit Beschluss vom 11.9.2007 das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag im Umfang der angestrebten Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 2, 4 und 5 ZPO abwies und insoweit die erstgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. Gegenstand des ersten Rekursverfahrens war lediglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss auch ausdrücklich nur in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Erstgericht hat bei seiner neuerlichen Entscheidung nicht näher spezifiziert, in welchem Umfang es den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin abweist, allerdings konnte eine Abweisung nur noch im streitverfangenen Umfang, nämlich hinsichtlich der angestrebten Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO erfolgen, weil hinsichtlich der weiter angestrebten Begünstigungen bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 2, 4 und 5 ZPO gar nicht gestellt wurde.1.) Vorweg ist festzuhalten, dass die Klägerin in der Klage die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang begehrte, dass jedoch bereits mit Beschluss vom 11.9.2007 das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag im Umfang der angestrebten Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 ZPO abwies und insoweit die erstgerichtliche Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. Gegenstand des ersten Rekursverfahrens war lediglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO. Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss auch ausdrücklich nur in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Erstgericht hat bei seiner neuerlichen Entscheidung nicht näher spezifiziert, in welchem Umfang es den Verfahrenshilfeantrag der Klägerin abweist, allerdings konnte eine Abweisung nur noch im streitverfangenen Umfang, nämlich hinsichtlich der angestrebten Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO erfolgen, weil hinsichtlich der weiter angestrebten Begünstigungen bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und ein neuerlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 ZPO gar nicht gestellt wurde.
Soweit nun die Klägerin mit ihrem Rekursantrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, nämlich auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 2, 4 und 5 ZPO anstrebt, ist ihr Rekurs daher zurückzuweisen, weil diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und auch der nunmehr angefochtene Beschluss, mag er auch hinsichtlich der einzelnen Begünstigungen nicht näher konkretisiert sein, die neuerliche Abweisung dieser Begünstigungen jedenfalls nicht umfassen kann und tatsächlich umfasst.Soweit nun die Klägerin mit ihrem Rekursantrag die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang, nämlich auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 5 ZPO anstrebt, ist ihr Rekurs daher zurückzuweisen, weil diesbezüglich bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt und auch der nunmehr angefochtene Beschluss, mag er auch hinsichtlich der einzelnen Begünstigungen nicht näher konkretisiert sein, die neuerliche Abweisung dieser Begünstigungen jedenfalls nicht umfassen kann und tatsächlich umfasst.
Rechtliche Beurteilung
2.) Im Übrigen, nämlich was die noch strittigen Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO betrifft, ist der Rekurs nicht berechtigt. Gemäß § 63 Abs 2 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.2.) Im Übrigen, nämlich was die noch strittigen Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO betrifft, ist der Rekurs nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 63, Absatz 2, ZPO ist die Verfahrenshilfe einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Dass die Klägerin allein durch die Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 4 letzter Satz ParteienG Rechtspersönlichkeit erlangt hat, auch wenn die in den Statuten vorgesehenen vertretungsbefugten Organwalter immer noch nicht bestellt wurden, hat der Oberste Gerichtshof in der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung zu 2 Ob 65/08k (ON 34) bindend bejaht. Der Oberste Gerichtshof beruft sich dabei mangels entsprechender Regelung im ParteienG auf § 2 Abs 2 Satz 2 VerG, welches diesbezüglich analog anzuwenden sei.Dass die Klägerin allein durch die Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz ParteienG Rechtspersönlichkeit erlangt hat, auch wenn die in den Statuten vorgesehenen vertretungsbefugten Organwalter immer noch nicht bestellt wurden, hat der Oberste Gerichtshof in der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Entscheidung zu 2 Ob 65/08k (ON 34) bindend bejaht. Der Oberste Gerichtshof beruft sich dabei mangels entsprechender Regelung im ParteienG auf Paragraph 2, Absatz 2, Satz 2 VerG, welches diesbezüglich analog anzuwenden sei.
Es erhebt sich nun die Frage, ob die Proponenten einer neu gegründeten Partei als „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne des § 63 Abs 2 ZPO zu qualifizieren sind. Diesbezüglich sind, weil politische Parteien am ehesten mit ideellen Vereinen vergleichbar sind, die für ideelle Vereine bzw deren Organe und Mitglieder entwickelten Grundsätze in Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen. Diesbezüglich liegt allerdings keine einheitliche Meinung vor. Bydlinski (in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 14) vertritt die Ansicht, es erscheine durchaus fraglich, ob die Grundsätze betreffend „wirtschaftlich Beteiligte“ hinsichtlich Personen- und Kapitalgesellschaften auch auf ideelle Vereine angewendet werden können, weil deren Mitglieder weder über (durch Übertragung wirtschaftlich verwertbare) Anteilsrechte verfügen, noch im Falle der Vereinsauflösung am Vereinsvermögen partizipieren. Dass Mitglieder ideeller Vereine bei ungünstigem Prozessausgang allenfalls mit einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags rechnen müssten, erscheine nicht hinreichend, um eine „wirtschaftliche Beteiligung“ zu begründen. Bydlinski (aaO) vertritt allerdings die Meinung, dass eine die Interessen aller Beteiligten - und auch der im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe belasteten öffentlichen Hand - berücksichtigende Lösung etwa darin liegen könnte, dem antragstellenden Verein die Verfahrenshilfe jedenfalls dann zu verwehren, wenn er es unterlassen hat, die für die Prozessführung voraussichtlich erforderlichen Mittel durch zumutbare Vorkehrungen (Erhöhung des Mitgliedsbeitrags, Aufnahme von Darlehen, ....) sicherzustellen, ausgenommen dies wäre im Hinblick auf die zu erwartende Höhe der Prozesskosten nicht zumutbar.Es erhebt sich nun die Frage, ob die Proponenten einer neu gegründeten Partei als „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO zu qualifizieren sind. Diesbezüglich sind, weil politische Parteien am ehesten mit ideellen Vereinen vergleichbar sind, die für ideelle Vereine bzw deren Organe und Mitglieder entwickelten Grundsätze in Rechtsprechung und Lehre heranzuziehen. Diesbezüglich liegt allerdings keine einheitliche Meinung vor. Bydlinski (in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 14) vertritt die Ansicht, es erscheine durchaus fraglich, ob die Grundsätze betreffend „wirtschaftlich Beteiligte“ hinsichtlich Personen- und Kapitalgesellschaften auch auf ideelle Vereine angewendet werden können, weil deren Mitglieder weder über (durch Übertragung wirtschaftlich verwertbare) Anteilsrechte verfügen, noch im Falle der Vereinsauflösung am Vereinsvermögen partizipieren. Dass Mitglieder ideeller Vereine bei ungünstigem Prozessausgang allenfalls mit einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrags rechnen müssten, erscheine nicht hinreichend, um eine „wirtschaftliche Beteiligung“ zu begründen. Bydlinski (aaO) vertritt allerdings die Meinung, dass eine die Interessen aller Beteiligten - und auch der im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe belasteten öffentlichen Hand - berücksichtigende Lösung etwa darin liegen könnte, dem antragstellenden Verein die Verfahrenshilfe jedenfalls dann zu verwehren, wenn er es unterlassen hat, die für die Prozessführung voraussichtlich erforderlichen Mittel durch zumutbare Vorkehrungen (Erhöhung des Mitgliedsbeitrags, Aufnahme von Darlehen, ....) sicherzustellen, ausgenommen dies wäre im Hinblick auf die zu erwartende Höhe der Prozesskosten nicht zumutbar.
Das OLG Wien vertrat in seiner Entscheidung zu 15 R 163/01b hinsichtlich eines Sportvereins die Rechtsansicht, die Mitglieder dieses Sportvereins könnten nicht als „wirtschaftlich Beteiligte“ bezeichnet werden, weil sich ein ungünstiger Prozessausgang nur allenfalls ganz am Rande - und auch nur mittelbar - auf die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder auswirken würde. Im Gegensatz dazu entschied ebenfalls das Oberlandesgericht Wien zu 12 R 71/93, dass die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins als „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne des § 63 Abs 2 ZPO zu qualifizieren sind und begründete dies damit, dass auch die Verfolgung ideeller Zwecke eine wirtschaftliche Grundlage voraussetzt und es primär Sache der Vereinsmitglieder ist, diese Grundlage zu schaffen und aufrecht zu erhalten, zumal die wirtschaftlichen Folgen dem Verein zurechenbare Rechtshandlungen sehr wohl im Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder eintreten; dies gilt nicht nur für die mit entgeltlichen Geschäften des Vereins verbundenen Vor- und Nachteile, sondern für die Folgen aller Maßnahmen des Vereins, denen eine wirtschaftliche Komponente innewohnt, wie etwa der im dortigen Verfahren wegen einer behaupteten Verwechslungsgefahr und dadurch bedingten Beeinträchtigung der Interessen des klagenden Vereins erhobene Unterlassungsanspruch.Das OLG Wien vertrat in seiner Entscheidung zu 15 R 163/01b hinsichtlich eines Sportvereins die Rechtsansicht, die Mitglieder dieses Sportvereins könnten nicht als „wirtschaftlich Beteiligte“ bezeichnet werden, weil sich ein ungünstiger Prozessausgang nur allenfalls ganz am Rande - und auch nur mittelbar - auf die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder auswirken würde. Im Gegensatz dazu entschied ebenfalls das Oberlandesgericht Wien zu 12 R 71/93, dass die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins als „wirtschaftlich Beteiligte“ im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO zu qualifizieren sind und begründete dies damit, dass auch die Verfolgung ideeller Zwecke eine wirtschaftliche Grundlage voraussetzt und es primär Sache der Vereinsmitglieder ist, diese Grundlage zu schaffen und aufrecht zu erhalten, zumal die wirtschaftlichen Folgen dem Verein zurechenbare Rechtshandlungen sehr wohl im Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder eintreten; dies gilt nicht nur für die mit entgeltlichen Geschäften des Vereins verbundenen Vor- und Nachteile, sondern für die Folgen aller Maßnahmen des Vereins, denen eine wirtschaftliche Komponente innewohnt, wie etwa der im dortigen Verfahren wegen einer behaupteten Verwechslungsgefahr und dadurch bedingten Beeinträchtigung der Interessen des klagenden Vereins erhobene Unterlassungsanspruch.
Delle Karth (Verfahrenshilfe für ideelle Vereine in RZ 1988, 54) vertritt die Ansicht, ein ideeller Verein habe nur dann Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel auch von seinen Mitgliedern nicht aufgebracht werden können, wobei die Beweislast hiefür die Vereinsorgane treffe. Er begründet dies damit, dass ein ideeller Verein eine auf längere Zeit geplante organisierte Verbindung von natürlichen Personen sei, die durch gemeinsame Aktivitäten einen bestimmten ideellen Zweck erreichen wollen. Für die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs 2 ZPO könne der Verein selbst nicht von seinen Mitgliedern getrennt werden; wirtschaftlich betroffen von allen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Verein Partei sei, gleich, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit oder andere Bereiche betreffen, seien stets auch die Mitglieder; auch ein Idealverein könne und werde einen durch die laufende Gebarung nicht gedeckten finanziellen Bedarf allenfalls durch Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen hereinzubringen versuchen, sofern ihm andere die Mitglieder nicht belastende Einnahmequellen nicht zur Verfügung stünden. Das einzelne Mitglied sei an die entsprechenden Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans gebunden und könne finanziellen Belastungen nur durch einen Austritt aus dem Verein begegnen, wobei die Statuten für solche Fälle zumindest die Haftung für die bis zum Austritt entstandene Verbindlichkeiten vorsähen; es müsse sich also jeder Rechtsstreit eines Vereins in wirtschaftlicher Hinsicht, sei es direkt oder indirekt, sei es im positiven oder negativen Sinn auf seine Mitglieder auswirken. Dieser „wirtschaftlichen Beteiligung“ der Mitglieder an Prozessen der Vereine lägen auch durch die Statuten geregelte Rechtsbeziehungen zugrunde; danach sei es dem Verein rechtlich jederzeit möglich, seine Mitglieder zu den Prozesskosten heranzuziehen, wenn er selbst über flüssige Mittel nicht verfüge und solche durch Belastung des Vereinsvermögens nicht aufgebracht werden könnten; damit hänge das finanzielle Leistungsvermögen auch ideeller Vereine weitgehend von der wirtschaftlichen Situation seiner Mitglieder ab und müsse damit bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe auch auf diese Bedacht genommen werden. Eine gleichlautende Bestimmung, die der Bestimmung des § 63 Abs 2 öZPO als Vorlage diente, findet sich in § 116 dZPO, wo ebenfalls auf die Vermögensverhältnisse von „wirtschaftlich Beteiligten“ bei juristischen Personen oder sonstigen parteifähigen Gebilden abgestellt wird. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung kann auch einem Idealverein Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn auch seine Mitglieder vermögenslos sind (OLG Düsseldorf MDR 1968, 331; LAG Sachsen-Anhalt MDR 1997, 858; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO63 § 116 Rn 14, und Stein/Jonas, ZPO²² § 116 Rdnr. 21); nur hinsichtlich Mitgliedern eines aus öffentlichen Mitteln unterhaltenen Vereins wurde die wirtschaftliche Beteiligung verneint (OLG Hamburg NJW-RR 1987, 894 [Jugendhilfeverein]).Delle Karth (Verfahrenshilfe für ideelle Vereine in RZ 1988, 54) vertritt die Ansicht, ein ideeller Verein habe nur dann Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn die hiefür erforderlichen finanziellen Mittel auch von seinen Mitgliedern nicht aufgebracht werden können, wobei die Beweislast hiefür die Vereinsorgane treffe. Er begründet dies damit, dass ein ideeller Verein eine auf längere Zeit geplante organisierte Verbindung von natürlichen Personen sei, die durch gemeinsame Aktivitäten einen bestimmten ideellen Zweck erreichen wollen. Für die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 63, Absatz 2, ZPO könne der Verein selbst nicht von seinen Mitgliedern getrennt werden; wirtschaftlich betroffen von allen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Verein Partei sei, gleich, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit oder andere Bereiche betreffen, seien stets auch die Mitglieder; auch ein Idealverein könne und werde einen durch die laufende Gebarung nicht gedeckten finanziellen Bedarf allenfalls durch Erhöhung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen hereinzubringen versuchen, sofern ihm andere die Mitglieder nicht belastende Einnahmequellen nicht zur Verfügung stünden. Das einzelne Mitglied sei an die entsprechenden Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans gebunden und könne finanziellen Belastungen nur durch einen Austritt aus dem Verein begegnen, wobei die Statuten für solche Fälle zumindest die Haftung für die bis zum Austritt entstandene Verbindlichkeiten vorsähen; es müsse sich also jeder Rechtsstreit eines Vereins in wirtschaftlicher Hinsicht, sei es direkt oder indirekt, sei es im positiven oder negativen Sinn auf seine Mitglieder auswirken. Dieser „wirtschaftlichen Beteiligung“ der Mitglieder an Prozessen der Vereine lägen auch durch die Statuten geregelte Rechtsbeziehungen zugrunde; danach sei es dem Verein rechtlich jederzeit möglich, seine Mitglieder zu den Prozesskosten heranzuziehen, wenn er selbst über flüssige Mittel nicht verfüge und solche durch Belastung des Vereinsvermögens nicht aufgebracht werden könnten; damit hänge das finanzielle Leistungsvermögen auch ideeller Vereine weitgehend von der wirtschaftlichen Situation seiner Mitglieder ab und müsse damit bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe auch auf diese Bedacht genommen werden. Eine gleichlautende Bestimmung, die der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, öZPO als Vorlage diente, findet sich in Paragraph 116, dZPO, wo ebenfalls auf die Vermögensverhältnisse von „wirtschaftlich Beteiligten“ bei juristischen Personen oder sonstigen parteifähigen Gebilden abgestellt wird. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung kann auch einem Idealverein Prozesskostenhilfe regelmäßig nur dann bewilligt werden, wenn auch seine Mitglieder vermögenslos sind (OLG Düsseldorf MDR 1968, 331; LAG Sachsen-Anhalt MDR 1997, 858; siehe auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO63 Paragraph 116, Rn 14, und Stein/Jonas, ZPO²² Paragraph 116, Rdnr. 21); nur hinsichtlich Mitgliedern eines aus öffentlichen Mitteln unterhaltenen Vereins wurde die wirtschaftliche Beteiligung verneint (OLG Hamburg NJW-RR 1987, 894 [Jugendhilfeverein]).
Der von der Klägerin erhobene Unterlassungsanspruch, der insbesondere mit Verwechslungsgefahr begründet wird, stellt eindeutig auf eine wirtschaftliche Betätigung ab, zumal die Klägerin zur Begründung des in diesem Verfahren gestellten Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung selbst vorbrachte, dass sie nicht nur in ihrer politischen Entwicklung, sondern auch in ihrem Verfahren zur Erlangung der Parteiförderung behindert und gefährdet sei (ON 1, S 7). Dazu kommt weiters, dass sich die beiden Proponenten der Klägerin offenbar seit Jahren, nämlich seit der Hinterlegung der Statuten beim Bundesministerium für Inneres gar nicht bemühen, dass die nur formal gegründete Partei ihre Tätigkeit aufnimmt, nämlich - entsprechend ihrer Satzungen - vertretungsbefugte Organe bestellt, Mitglieder wirbt und politisch tätig wird. Es wird also offenbar bewusst unterlassen, durch Aufnahme der Tätigkeiten für eine entsprechende finanzielle Basis, insbesondere durch entsprechende Mitgliedsbeiträge, zu sorgen, um das Auftreten im Rechtsverkehr, wie etwa als Partei in einem Gerichtsverfahren, zu finanzieren. Vielmehr verfolgen die beiden Proponenten der Klägerin ganz offenbar nur eigene persönliche Interessen gegenüber der Beklagten und ihren Funktionären, nachdem sie aus der beklagten Partei ausgeschlossen wurden. Bei dieser Sachlage erscheint es keinesfalls gerechtfertigt, nur auf die Vermögensverhältnisse der - sicherlich - vermögenslosen Klägerin abzustellen, sondern sind die Vermögensverhältnisse der beiden Proponenten, die nach den dargelegten Umständen sehr wohl als „wirtschaftlich Beteiligte“ zu qualifizieren sind, zugrundezulegen, wobei nach deren Erklärung ihre Vermögensverhältnisse jedenfalls für die Finanzierung eines Prozesses ausreichen, abgesehen davon, dass sie dem Auftrag des Erstgerichtes zur Vorlage eines Vermögensbekenntnisses auch gar nicht nachkamen.
Das Rekursgericht schließt sich, zumindest was den hier zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, der mehrheitlich vertretenen Ansicht in Österreich und Deutschland an, wonach auch die Mitglieder eines Idealvereins bzw - analog - die Mitglieder einer Partei bzw die Proponenten einer durch Satzungshinterlegung zwar bereits gegründeten Partei, deren satzungsgemäße Organe allerdings bislang nicht bestellt wurden, wirtschaftlich Beteiligte im Sinn des § 63 Abs 2 ZPO sind, zumindest dann, wenn mit der Klagsführung zumindest - wie hier - auch wirtschaftliche Interessen verfolgt werden und die Proponenten dieser Partei ganz offenbar auch persönliche Interessen mit der Klagsführung verfolgen.Das Rekursgericht schließt sich, zumindest was den hier zu beurteilenden Sachverhalt betrifft, der mehrheitlich vertretenen Ansicht in Österreich und Deutschland an, wonach auch die Mitglieder eines Idealvereins bzw - analog - die Mitglieder einer Partei bzw die Proponenten einer durch Satzungshinterlegung zwar bereits gegründeten Partei, deren satzungsgemäße Organe allerdings bislang nicht bestellt wurden, wirtschaftlich Beteiligte im Sinn des Paragraph 63, Absatz 2, ZPO sind, zumindest dann, wenn mit der Klagsführung zumindest - wie hier - auch wirtschaftliche Interessen verfolgt werden und die Proponenten dieser Partei ganz offenbar auch persönliche Interessen mit der Klagsführung verfolgen.
Schon aus diesem Grund hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag auch hinsichtlich der restlichen angestrebten Begünstigungen (§ 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO) abgewiesen, wobei im Rahmen einer Maßgabebestätigung klarzustellen war, dass nur noch über die Abweisung der angestrebten Begünstigungen nach § 64 Abs 1 Z 1 und 3 ZPO abzusprechen war.Schon aus diesem Grund hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag auch hinsichtlich der restlichen angestrebten Begünstigungen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO) abgewiesen, wobei im Rahmen einer Maßgabebestätigung klarzustellen war, dass nur noch über die Abweisung der angestrebten Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO abzusprechen war.
Darüber hinaus ist allerdings auch die weitere Prozessführung als offenbar mutwillig und aussichtslos zu qualifizieren, zumal die Klägerin ihren behaupteten Unterlassungsanspruch betreffend die Führung bestimmter Namensbestandteile durch die Beklagte im Provisorialverfahren nicht einmal ansatzweise zu bescheinigen vermochte, sodass schon aus diesem Grund der Verfügungsantrag zur Gänze - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen werden musste (siehe Beschluss des OLG vom 28.5.2008, 4 R 264/07s-35). Wenn die Klägerin nicht einmal ansatzweise zu bescheinigen vermag, dass sie berechtigterweise jene Namensbestandteile verwenden darf, hinsichtlich derer sie die Unterlassung der Verwendung von der Beklagten begehrt, so erscheint die weitere Prozessführung extrem risikoreich und würde ein derartiger Prozess von einer Partei, die die Kosten dieser Prozessführung selbst zu tragen hat, erfahrungsgemäß nicht fortgesetzt werden. Die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites unter Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos stellt eine besondere Form der Mutwilligkeit dar. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe (Klauser/Kodek, ZPO16 § 63 E 54a).Darüber hinaus ist allerdings auch die weitere Prozessführung als offenbar mutwillig und aussichtslos zu qualifizieren, zumal die Klägerin ihren behaupteten Unterlassungsanspruch betreffend die Führung bestimmter Namensbestandteile durch die Beklagte im Provisorialverfahren nicht einmal ansatzweise zu bescheinigen vermochte, sodass schon aus diesem Grund der Verfügungsantrag zur Gänze - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen werden musste (siehe Beschluss des OLG vom 28.5.2008, 4 R 264/07s-35). Wenn die Klägerin nicht einmal ansatzweise zu bescheinigen vermag, dass sie berechtigterweise jene Namensbestandteile verwenden darf, hinsichtlich derer sie die Unterlassung der Verwendung von der Beklagten begehrt, so erscheint die weitere Prozessführung extrem risikoreich und würde ein derartiger Prozess von einer Partei, die die Kosten dieser Prozessführung selbst zu tragen hat, erfahrungsgemäß nicht fortgesetzt werden. Die Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites unter Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos stellt eine besondere Form der Mutwilligkeit dar. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen extrem risikoreichen Prozess widerspricht dem Regelungszweck der Verfahrenshilfe (Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph 63, E 54a).
Auch aus diesem Grund liegen daher die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor.
Die - unangefochten gebliebene - Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem anderen Rechtsstreit stellt keinerlei bindendes Präjudiz für den gegenständlichen Rechtsstreit dar; es gibt auch keinen Grundsatz „einmal Verfahrenshilfe, immer Verfahrenshilfe“, sondern sind nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Voraussetzungen nach § 63 ZPO in jedem Verfahren neu und unabhängig von der Entscheidung in anderen Verfahren zu prüfen.Die - unangefochten gebliebene - Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem anderen Rechtsstreit stellt keinerlei bindendes Präjudiz für den gegenständlichen Rechtsstreit dar; es gibt auch keinen Grundsatz „einmal Verfahrenshilfe, immer Verfahrenshilfe“, sondern sind nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung die Voraussetzungen nach Paragraph 63, ZPO in jedem Verfahren neu und unabhängig von der Entscheidung in anderen Verfahren zu prüfen.
Der angefochtene erstgerichtliche Beschluss erweist sich sohin als zutreffend, sodass dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin ein Erfolg versagt bleiben muss.
Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet in Verfahrenshilfeangelegenheiten kein Kostenersatz statt, sodass auszusprechen war, dass die Parteien die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften endgültig selbst zu tragen haben.Gemäß Paragraph 72, Absatz 3, letzter Satz ZPO findet in Verfahrenshilfeangelegenheiten kein Kostenersatz statt, sodass auszusprechen war, dass die Parteien die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften endgültig selbst zu tragen haben.
Anmerkung
EI001804r1788wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2008:00400R00178.08W.0919.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009