Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mediengruppe „Ö*****" GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Juli 2008, GZ 30 R 28/08w-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Irreführungseignung einer Ankündigung nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten zu beurteilen, der eine dem Anlass angemessene - unter Umständen daher auch bloß flüchtige (4 Ob 58/06t)
- Aufmerksamkeit aufwendet (4 Ob 196/00b = SZ 73/161 -
Lego-Klemmbausteine; RIS-Justiz RS0114366; zuletzt etwa 4 Ob 42/08t =
wbl 2008, 344 - W.Klaviere und 4 Ob 69/08p). Dieser Maßstab hat, worauf der Revisionsrekurs an sich zutreffend hinweist, auch für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der Ankündigung von Zugaben zu gelten.
2. Der Beschluss des Rekursgerichts ist allerdings auch auf dieser Grundlage unbedenklich. Strittig war die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung. Zwar verwies die Beklagte dort verbal nur auf die Teilnahmemöglichkeit im Internet und auf diesbezügliche Informationen im ORF-Teletext. Zusätzlich war jedoch eine Antwortkarte angeheftet, auf deren Vorderseite ebenfalls für das Gewinnspiel geworben wurde. Da angesichts des geringen Preises der Zeitung nur mit flüchtiger Aufmerksamkeit der angesprochenen Kreise zu rechnen war, konnte diese Produktgestaltung durchaus - im Ergebnis ohnehin zutreffend - dahin verstanden werden, dass die Teilnahme auch mit dieser Karte möglich sei. Damit erschien der Kauf der Zeitung als förderlich für die Teilnahme am Gewinnspiel, was für die Annahme einer Zugabe ausreicht (RIS-Justiz RS0079266). Die Gleichwertigkeit der alternativen Teilnahmemöglichkeit (RIS-Justiz RS0079282, RS0079797) über das Internet oder den ORF-Teletext hat das Rekursgericht in vertretbarer Weise verneint (vgl 3 Ob 273/07d = MR 2008, 35).2. Der Beschluss des Rekursgerichts ist allerdings auch auf dieser Grundlage unbedenklich. Strittig war die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung. Zwar verwies die Beklagte dort verbal nur auf die Teilnahmemöglichkeit im Internet und auf diesbezügliche Informationen im ORF-Teletext. Zusätzlich war jedoch eine Antwortkarte angeheftet, auf deren Vorderseite ebenfalls für das Gewinnspiel geworben wurde. Da angesichts des geringen Preises der Zeitung nur mit flüchtiger Aufmerksamkeit der angesprochenen Kreise zu rechnen war, konnte diese Produktgestaltung durchaus - im Ergebnis ohnehin zutreffend - dahin verstanden werden, dass die Teilnahme auch mit dieser Karte möglich sei. Damit erschien der Kauf der Zeitung als förderlich für die Teilnahme am Gewinnspiel, was für die Annahme einer Zugabe ausreicht (RIS-Justiz RS0079266). Die Gleichwertigkeit der alternativen Teilnahmemöglichkeit (RIS-Justiz RS0079282, RS0079797) über das Internet oder den ORF-Teletext hat das Rekursgericht in vertretbarer Weise verneint vergleiche 3 Ob 273/07d = MR 2008, 35).
3. Soweit sich die Zulassungsbeschwerde auf den fehlenden Zugabecharakter eines mit der Teilnahme am Gewinnspiel verbundenen Gratis-Abonnements bezieht, missversteht sie die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Als unzulässige Zugabe wertete das Rekursgericht ausschließlich die mit dem Erwerb der Zeitung verbundene Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel. Die Frage, ob auch das Gratis-Abonnement eine Zugabe sein könnte, ließ es ausdrücklich offen.
Anmerkung
E888234Ob159.08ySchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMR 2008,368 = ÖBl-LS 2009/21 - Gewinnkarte auf der TitelseiteXPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00159.08Y.0923.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009