Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. b***** Ltd, *****, vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. b***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.000 EUR sA, Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR) infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 31. März 2008, GZ 3 R 15/08k-44, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das im Verhältnis zur erstbeklagten Partei ergangene Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 11. Oktober 2007, GZ 11 Cg 67/07a-39, nicht Folge gegeben wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage wird im Verhältnis zur erstbeklagten Partei zur Kenntnis genommen.
Die Urteile der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte von beiden Beklagten die Unterlassung bestimmter Wettbewerbshandlungen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten erließ das Erstgericht ein klageabweisendes Versäumungsurteil; das Verfahren gegenüber der nicht säumigen Zweitbeklagten blieb anhängig. Das Berufungsgericht gab der gegen das Versäumungsurteil gerichteten Berufung der Klägerin nicht Folge. Dagegen richtete sich die ordentliche Revision der Klägerin, zu der die Erstbeklagte eine Revisionsbeantwortung erstattete. Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zog die Klägerin die Klage gegenüber beiden Beklagten mit einem an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz unter Verzicht auf den Anspruch zurück. Das Erstgericht übermittelte den Schriftsatz dem Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden. Diese Bestimmung ist nach § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; E. Kodek in Rechberger3 § 513 ZPO Rz 1;Nach Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden. Diese Bestimmung ist nach Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 513, ZPO Rz 1;
Zechner in Fasching/Konecny² § 513 ZPO Rz 2 mwN). Die Zurücknahme der Klage ist daher in Bezug auf die Erstbeklagte zur Kenntnis zu nehmen;Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 513, ZPO Rz 2 mwN). Die Zurücknahme der Klage ist daher in Bezug auf die Erstbeklagte zur Kenntnis zu nehmen;
für die nicht am Revisionsverfahren beteiligte Zweitbeklagte obliegt dieser Ausspruch dem Erstgericht. Weiters ist in entsprechender Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO mit Beschluss festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997, insb T4, T5; Zechner aaO Rz 2 mwN).für die nicht am Revisionsverfahren beteiligte Zweitbeklagte obliegt dieser Ausspruch dem Erstgericht. Weiters ist in entsprechender Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO mit Beschluss festzustellen, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS-Justiz RS0041997, insb T4, T5; Zechner aaO Rz 2 mwN).
Anmerkung
E888164Ob130.08hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00130.08H.0923.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009