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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des A S in Z, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. August 2007, Zl. 20504-24/611/4-2007, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit nach der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. August 2007 wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2007 gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2006 seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. P. (Kurz: BH) durchaus eine Erledigung ergangen sei, nämlich das Schreiben vom 25. Jänner 2007. Mit diesem Schreiben habe die BH klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass dem Antrag auf Einsicht in einen näher genannten Verordnungsakt (betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der B 311, Umfahrung Bischofshofen) nicht stattgegeben werde. Das Schreiben vom 25. Jänner 2007 erfülle die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, um diesem Schreiben Bescheidqualität beizumessen, sodass es als verbindliche und abschließende Erledigung des Antrages vom 20. Dezember 2006 zu werten sei. Damit lägen aber die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag in diesem Zusammenhang nicht vor, sodass der Antrag vom 27. Juni 2007 spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag in Form der Erlassung eines Bescheides verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).
Durch die vom Beschwerdeführer dadurch vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 2002, Zl. 2000/02/0357, m.w.N.).
Die behauptete Rechtsverletzung liegt allerdings nicht vor, ergibt sich doch aus dem angefochtenen Bescheid, dass die belangte Behörde von der Erlassung eines Bescheides über den angeführten Antrag des Beschwerdeführers ausging.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. November 2007
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020285.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008