Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Mag. Angela H*****, wegen Grundbuchshandlungen in der EZ 755 GB *****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 4. August 2008, AZ 53 R 216/08h, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Bezirksgericht Thalgau zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags der Antragstellerin, ihr den Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 6. 11. 1995, TZ 1185/95 zuzustellen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin ist nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben.
Rechtliche Beurteilung
Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rechtsmittel kann auch in Grundbuchssachen behoben werden, ohne dass dies wegen des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittel zu führen hätte (RIS-Justiz RS0111175; RS0111176, insbesondere 5 Ob 285/05f; 5 Ob 277/98s = SZ 71/185; zuletzt 5 Ob 5/08h).Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rechtsmittel kann auch in Grundbuchssachen behoben werden, ohne dass dies wegen des Zwischenerledigungsverbots des Paragraph 95, Absatz eins, GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittel zu führen hätte (RIS-Justiz RS0111175; RS0111176, insbesondere 5 Ob 285/05f; 5 Ob 277/98s = SZ 71/185; zuletzt 5 Ob 5/08h).
Weil im Revisionsrekursverfahren Vertretungspflicht durch einen Anwalt oder Notar besteht (§ 6 Abs 2 AußStrG), ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Nach erfolgter Verbesserung wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des § 67 AußStrG hingewiesen.Weil im Revisionsrekursverfahren Vertretungspflicht durch einen Anwalt oder Notar besteht (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG), ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Nach erfolgter Verbesserung wird der Akt erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein. Im Übrigen wird auf die Bestimmung des Paragraph 67, AußStrG hingewiesen.
Anmerkung
E896385Ob205.08wEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00205.08W.0923.000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009