TE OGH 2008/9/23 10ObS129/08f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Markus Szelinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz W*****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2008, GZ 7 Rs 39/08x-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine (primäre) Leistungsvoraussetzung in der Pensionsversicherung (RIS-Justiz RS0110083). Nach der geltenden Fassung des § 223 Abs 2 ASVG (55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138) hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen (RIS-Justiz RS0111054). Der Stichtag ist für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich (RIS-Justiz RS0084524; RS0110083 [T1]).Beim Versicherungsfall handelt es sich um eine (primäre) Leistungsvoraussetzung in der Pensionsversicherung (RIS-Justiz RS0110083). Nach der geltenden Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (55. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/138) hat die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen (RIS-Justiz RS0111054). Der Stichtag ist für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich (RIS-Justiz RS0084524; RS0110083 [T1]).

Zum im Anlassfall maßgeblichen Stichtag 1. 10. 2006 hat der Kläger unstrittig nicht alle Voraussetzungen nach § 255 Abs 4 ASVG erfüllt.Zum im Anlassfall maßgeblichen Stichtag 1. 10. 2006 hat der Kläger unstrittig nicht alle Voraussetzungen nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG erfüllt.

Textnummer

E88962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00129.08F.0923.000

Im RIS seit

23.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten