TE OGH 2008/9/23 5Ob201/08g

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Matjaz K*****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 20.681,35 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Juli 2008, GZ 6 R 165/08s-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der beklagte Verbraucher hatte im Zeitpunkt des Abschlusses einer in einem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung seinen Wohnsitz in Österreich, somit im selben Vertragsstaat wie die Klägerin (Art 17 Abs 3 EuGVVO). Mit ausreichender Bestimmtheit (vgl RIS-Justiz RS0046834; RS0119630) wurde das damalige Wohnsitzgericht des Beklagten unter Beachtung des § 14 KSchG als zuständiges Gericht vereinbart.Der beklagte Verbraucher hatte im Zeitpunkt des Abschlusses einer in einem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung seinen Wohnsitz in Österreich, somit im selben Vertragsstaat wie die Klägerin (Artikel 17, Absatz 3, EuGVVO). Mit ausreichender Bestimmtheit vergleiche RIS-Justiz RS0046834; RS0119630) wurde das damalige Wohnsitzgericht des Beklagten unter Beachtung des Paragraph 14, KSchG als zuständiges Gericht vereinbart.

Der Bürgschaftsvertrag (samt Gerichtsstandsvereinbarung) wurde vor dem Beitritt Sloweniens zur EU abgeschlossen.

Der Beklagte ist mittlerweile nach Maribor/Slowenien verzogen. Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem 1. 5. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar (vgl 8 Ob 92/04v;Der Beklagte ist mittlerweile nach Maribor/Slowenien verzogen. Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem 1. 5. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar vergleiche 8 Ob 92/04v;

Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 1 zu Art 66 EuGVVO;Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 1 zu Artikel 66, EuGVVO;

RIS-Justiz RS0122185; RS0113568).

Durch eine Vereinbarung auch mit einem Verbraucher kann im Wohnsitzstaat beider Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Gerichtsstand festgeschrieben werden. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt dann die internationale Zuständigkeit nicht (vgl Geimer/Schütze, Zivilverfahrensrecht2 Rz 7 f zu Art 17 EuGVVO).Durch eine Vereinbarung auch mit einem Verbraucher kann im Wohnsitzstaat beider Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Gerichtsstand festgeschrieben werden. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt dann die internationale Zuständigkeit nicht vergleiche Geimer/Schütze, Zivilverfahrensrecht2 Rz 7 f zu Artikel 17, EuGVVO).

Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln (vgl RIS-Justiz RS0116423; Kropholler aaO Rz 71, 75 zu Art 23 EuGVVO).Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung iSd Artikel 23, EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln vergleiche RIS-Justiz RS0116423; Kropholler aaO Rz 71, 75 zu Artikel 23, EuGVVO).

Alle diese, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts betreffenden Fragen sind also eindeutig geregelt bzw durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, die Klägerin habe sich nie auf den vereinbarten Gerichtsstand gestützt, sondern bloß auf jenen des Erfüllungsorts, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Die Klägerin hat sich, wenn auch erst in der zweiten Verhandlung über die Zuständigkeitsfrage (siehe AS 46) hinsichtlich der Zuständigkeit ausdrücklich auf die Vereinbarung eines Gerichtsstands im Bürgschaftsvertrag berufen. Ein solches „Nachschieben" von Zuständigkeitsgründen, die in der Klage noch nicht geltend gemacht wurden, ist zulässig (vgl RIS-Justiz RS0046219). Damit wirft der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, die Klägerin habe sich nie auf den vereinbarten Gerichtsstand gestützt, sondern bloß auf jenen des Erfüllungsorts, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Die Klägerin hat sich, wenn auch erst in der zweiten Verhandlung über die Zuständigkeitsfrage (siehe AS 46) hinsichtlich der Zuständigkeit ausdrücklich auf die Vereinbarung eines Gerichtsstands im Bürgschaftsvertrag berufen. Ein solches „Nachschieben" von Zuständigkeitsgründen, die in der Klage noch nicht geltend gemacht wurden, ist zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0046219). Damit wirft der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E888475Ob201.08g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZfRV-LS 2008/73XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00201.08G.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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