Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Inc., *****, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 36.339 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2008, GZ 3 R 82/08p-5, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt, so beträgt die Frist für die Klage nach den hier anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Fall der Geltendmachung des Aufhebungsgrunds nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (Kenntnis der Partei von neuen Tatsachen oder Beweismitteln) vier Wochen ab Kenntnis des Aufhebungsgrunds (§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO iVm § 595 Abs 1 Z 7, § 596 Abs 3 ZPO idF vor dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, Art VII Abs 2 Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006).Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt, so beträgt die Frist für die Klage nach den hier anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Fall der Geltendmachung des Aufhebungsgrunds nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO (Kenntnis der Partei von neuen Tatsachen oder Beweismitteln) vier Wochen ab Kenntnis des Aufhebungsgrunds (Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 596, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor dem Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006, Art römisch VII Absatz 2, Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006).
Die Klägerin stützte ihre am 23. 6. 2008 eingebrachte Klage auf ein am 27. 6. 2007 ergangenes Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenats. Sie macht in dritter Instanz allein geltend, es handle sich dabei um einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, ohne dem von den Vorinstanzen auch herangezogenen Zurückweisungsgrund der Verfristung entgegenzutreten. Im Vorprüfungsverfahren ist die Wiederaufnahmsklage nach neuerer zutreffender Rechtsprechung nicht erst bei erwiesener Verspätung zurückzuweisen, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit; dem Gesetz ist nämlich die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd (1 Ob 4/99s = SZ 72/31 ua; RIS-Justiz RS0111662; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 538 ZPO Rz 26; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 538 Rz 4), weil auch die Wiederaufnahmsklagemöglichkeit als außerordentlicher Eingriff in die Rechtskraft und damit in die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden einschränkend auszulegen ist. Dies hat sinngemäß auch für Klagen zu gelten, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs zum Gegenstand haben.Die Klägerin stützte ihre am 23. 6. 2008 eingebrachte Klage auf ein am 27. 6. 2007 ergangenes Erkenntnis des Obersten Patent- und Markensenats. Sie macht in dritter Instanz allein geltend, es handle sich dabei um einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO, ohne dem von den Vorinstanzen auch herangezogenen Zurückweisungsgrund der Verfristung entgegenzutreten. Im Vorprüfungsverfahren ist die Wiederaufnahmsklage nach neuerer zutreffender Rechtsprechung nicht erst bei erwiesener Verspätung zurückzuweisen, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit; dem Gesetz ist nämlich die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage fremd (1 Ob 4/99s = SZ 72/31 ua; RIS-Justiz RS0111662; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 538, ZPO Rz 26; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 538, Rz 4), weil auch die Wiederaufnahmsklagemöglichkeit als außerordentlicher Eingriff in die Rechtskraft und damit in die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden einschränkend auszulegen ist. Dies hat sinngemäß auch für Klagen zu gelten, die die Aufhebung eines Schiedsspruchs zum Gegenstand haben.
Im Anlassfall wurde die Klage von den Vorinstanzen auch mangels ausreichender Behauptungen zu ihrer Rechtzeitigkeit zurückgewiesen. Die Klägerin ließ diese Auffassung in dritter Instanz unbekämpft. Damit kommt es auf die von der Klägerin als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO angesehene Rechtsfrage nicht an.Im Anlassfall wurde die Klage von den Vorinstanzen auch mangels ausreichender Behauptungen zu ihrer Rechtzeitigkeit zurückgewiesen. Die Klägerin ließ diese Auffassung in dritter Instanz unbekämpft. Damit kommt es auf die von der Klägerin als erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO angesehene Rechtsfrage nicht an.
Anmerkung
E8877017Ob31.08wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inPetsche, ecolex 2009,398 (Rechtsprechungsübersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0170OB00031.08W.0923.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009