Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schöller Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH und 2. Werner S*****, Geschäftsführer, beide *****, beide vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 18. Juni 2008, GZ 6 R 99/08p-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass das herabgesetzte Unternehmen zur Klagsführung nach § 7 UWG ohne Rücksicht darauf berechtigt ist, ob zwischen ihm und dem Verletzer ein Wettbewerbsverhältnis besteht (4 Ob 519/90 = SZ 63/110 - Schiverleiher mwN; RIS-Justiz RS0078984 [T5, T6]). Der erstmals im Revisionsrekurs erhobene Einwand des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses geht daher von vornherein ins Leere.Die Rechtsmittelwerber übersehen, dass das herabgesetzte Unternehmen zur Klagsführung nach Paragraph 7, UWG ohne Rücksicht darauf berechtigt ist, ob zwischen ihm und dem Verletzer ein Wettbewerbsverhältnis besteht (4 Ob 519/90 = SZ 63/110 - Schiverleiher mwN; RIS-Justiz RS0078984 [T5, T6]). Der erstmals im Revisionsrekurs erhobene Einwand des fehlenden Wettbewerbsverhältnisses geht daher von vornherein ins Leere.
Abgesehen davon kann angesichts der Gleichheit der angesprochenen Kundenkreise (RIS-Justiz RS0077680, zuletzt etwa 4 Ob 26/04h = WBl 2004, 339 - Ecodatasystem und 4 Ob 225/05z) nicht ernsthaft bestritten werden, dass Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten im Wettbewerb stehen (so ausdrücklich 4 Ob 44/98v = ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler). Allenfalls in die Gegenrichtung weisende Formulierungen der zu § 8 UWG idF vor der UWG-Novelle 1980 ergangenen Entscheidung 1 Os 216/49 (= SSt 20/145) sind durch die Entwicklung der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung seit langem überholt.Abgesehen davon kann angesichts der Gleichheit der angesprochenen Kundenkreise (RIS-Justiz RS0077680, zuletzt etwa 4 Ob 26/04h = WBl 2004, 339 - Ecodatasystem und 4 Ob 225/05z) nicht ernsthaft bestritten werden, dass Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten im Wettbewerb stehen (so ausdrücklich 4 Ob 44/98v = ÖBl 1999, 16 - Versicherungsmakler). Allenfalls in die Gegenrichtung weisende Formulierungen der zu Paragraph 8, UWG in der Fassung vor der UWG-Novelle 1980 ergangenen Entscheidung 1 Os 216/49 (= SSt 20/145) sind durch die Entwicklung der lauterkeitsrechtlichen Rechtsprechung seit langem überholt.
Anmerkung
E888214Ob149.08bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBl-LS 2009/22XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00149.08B.0923.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009