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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KS in P, Deutschland, vertreten durch Dr. Robert Galler und Dr. Rudolf Höpflinger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Juli 2007; Zl. UVS-7/13778/7-2007, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. (Übertretungen nach Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1. bis 4 jeweils einer Übertretung der EG-VO 3820/85 und war zu 1. nach Art. 6 Abs. 1, zu 2. und 3. nach Art. 7 Abs. 1 und zu 4. nach Art. 8 Abs. 1, sowie zu den Spruchpunkten 5. und 6. jeweils einer Übertretung der EG-VO 3821/85, und zwar nach Art. 15 Abs. 2, für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich entsprechend dem Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) nicht gegen Spruchpunkt 4. (vgl. zum Beschwerdepunkt näher den hg. Beschluss vom 18. Juni 2007, Zl. 2007/02/0155); es ist daher nicht darauf einzugehen.
Zu den übrigen Spruchpunkten hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
I. Zu den Spruchpunkten 2. und 3.:
Damit wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe jeweils als Fahrer eines je dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges samt Anhänger am 9. Februar 2006 an einem näher umschriebenen Ort nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt (Spruchpunkt 2.:
9.2.2006 von 07.40 Uhr bis 12.19 Uhr, das sind 4 Stunden 40 Minuten, Spruchpunkt 3: an diesem Tag von 15.23 Uhr bis
21.42 Uhr, das sind 6 Stunden 20 Minuten). Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Art. 7 Abs. 1 der EG-VO 3820/85 begangen; es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2002/02/0140, für den dort zu Grunde liegenden Fall ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung der Unterbrechung der Lenkzeit (Art. 7 Abs. 1 EG-VO 3820/85) nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden dürfe, weil es sich um ein "fortgesetztes Delikt" gehandelt habe; diese Überlegungen gelten für den vorliegenden Beschwerdefall umso mehr, da es sich um denselben Tattag handelt.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren wird der Beschwerdeführer allerdings zu dem von ihm ins Treffen geführten "Notstand" auf die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, 2. Auflage, Seite 123 ff zitierte hg. Rechtsprechung, verwiesen.
II. Zu den übrigen, den Beschwerdegegenstand bildenden Spruchpunkten:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde in diesem Umfang nach dieser Gesetzesstelle erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt insoweit von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. November 2007
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020266.X00Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008