TE OGH 2008/9/23 17Ob29/08a

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Veröffentlicht am 23.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Inc., *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** LL.C., *****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 42.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Mai 2008, GZ 1 R 65/08y-67, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze

untersagt werden, so besteht nach der Entscheidung 17 Ob 13/07x (=

wbl 2008, 97 [zust Thiele] = ÖBl 2008, 83 [zust Gamerith] = ecolex

2008, 251 [zust Boecker/Straberger] - Ski Amadé) in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs 1 MSchG oder - wie hier - auf Art 9 Abs 1 lit a oder b GMV gründet. Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus (17 Ob 13/07x - Ski Amadé, Punkt 3.2.). Die in der Revision zitierten älteren Entscheidungen zum markenrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain sind durch 17 Ob 13/07x überholt.2008, 251 [zust Boecker/Straberger] - Ski Amadé) in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf Paragraph 10, Absatz eins, MSchG oder - wie hier - auf Artikel 9, Absatz eins, Litera a, oder b GMV gründet. Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus (17 Ob 13/07x - Ski Amadé, Punkt 3.2.). Die in der Revision zitierten älteren Entscheidungen zum markenrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain sind durch 17 Ob 13/07x überholt.

Anmerkung

E8876817Ob29.08a

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inThiele, MR 2009,142 - 5htp.at II = ÖBl-LS 2009/33XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0170OB00029.08A.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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