Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Inc., *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P***** LL.C., *****, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert 42.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. Mai 2008, GZ 1 R 65/08y-67, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Kann die Nutzung einer Domain nach materiellem Recht nicht zur Gänze
untersagt werden, so besteht nach der Entscheidung 17 Ob 13/07x (=
wbl 2008, 97 [zust Thiele] = ÖBl 2008, 83 [zust Gamerith] = ecolex
2008, 251 [zust Boecker/Straberger] - Ski Amadé) in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf § 10 Abs 1 MSchG oder - wie hier - auf Art 9 Abs 1 lit a oder b GMV gründet. Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus (17 Ob 13/07x - Ski Amadé, Punkt 3.2.). Die in der Revision zitierten älteren Entscheidungen zum markenrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain sind durch 17 Ob 13/07x überholt.2008, 251 [zust Boecker/Straberger] - Ski Amadé) in der Regel auch kein Anspruch auf Einwilligung in deren Löschung. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Unterlassungsanspruch des Klägers nur auf Paragraph 10, Absatz eins, MSchG oder - wie hier - auf Artikel 9, Absatz eins, Litera a, oder b GMV gründet. Dabei ist unerheblich, ob bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch ein rechtsverletzender Inhalt auf der Website vorhanden war. Denn auch in diesem Fall ginge die Löschung der Domain über den nach materiellem Recht bestehenden Unterlassungsanspruch hinaus (17 Ob 13/07x - Ski Amadé, Punkt 3.2.). Die in der Revision zitierten älteren Entscheidungen zum markenrechtlichen Anspruch auf Löschung einer Domain sind durch 17 Ob 13/07x überholt.
Anmerkung
E8876817Ob29.08aSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inThiele, MR 2009,142 - 5htp.at II = ÖBl-LS 2009/33XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0170OB00029.08A.0923.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2009