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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §19 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der MR in B, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit an der Glan, Schillerplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Juli 2007, Zl. KUVS- 745/10/2007, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin einer am 29. Juli 2007 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 iVm Abs. 4 StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt u.a., dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, den im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tattag vom "29.04.2004" auf "29.7.2004" abzuändern; insoweit sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die belangte Behörde bringt in der Gegenschrift dazu vor, mit der Strafverfügung der Behörde erster Instanz vom 24. Jänner 2005 sei eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:
Wohl ist diese Strafverfügung mit 24. Jänner 2005 datiert, doch wird die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nur gewahrt, wenn die erste, gegen den Beschuldigten gesetzte Verfolgungshandlung in dieser Frist "nach außen in Erscheinung getreten ist" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Februar 1993, Zl. 92/18/0157), was - wie hier sachverhaltsbezogen bei der in Rede stehenden Strafverfügung - dadurch bewirkt worden wäre, dass sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt, d.h. zur Post gegeben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/02/0043). Dies hätte im Hinblick auf den Tattag 29. Juli 2004 somit spätestens am 31. Jänner 2005 erfolgen müssen, weil der 29. Jänner 2005 ein Samstag war (vgl. § 32 Abs. 2 iVm 33 Abs. 2 AVG).
Aus dem Postrückschein zu dieser Strafverfügung ergibt sich allerdings ein Aufgabedatum "1.2.05", sodass die erste Verfolgungshandlung (im Übrigen hinsichtlich sämtlicher Tatbestandselemente) nicht fristgerecht erfolgte, was eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt.
Am Rande sei zur Klarstellung vermerkt, dass die am 29. Juli 2004 erfolgte Einvernahme der Unfallbeteiligten S. und der Beschwerdeführerin durch die Gendarmerie - weil durch keine "Behörde" erfolgt - keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dargestellt hat (vgl. die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II. Band, S. 609, zu E 48. zitierte Vorjudikatur).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020271.X00Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008