Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe (Malgorzata) K*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Valentin K*****, 2.) Elke Christine S*****, beide vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 23. Mai 2007, GZ 22 R 48/06y-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 48/22 = RIS-Justiz RS0016837 [T4]; vgl auch SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080) und Lehre (Krejci in Rummel3 § 879 Rz 19; Apathy/Riedler in Schwimann3 § 879 Rz 1) liegt ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist aber eine generelle Norm (vgl etwa Koja, Allgemeine Staatslehre 189). So wurden etwa vom Obersten Gerichtshof die Immobilienmaklerverordnung als „Gesetz" im Sinn des § 879 ABGB qualifiziert (SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080), nicht aber (Vereins-)Statuten (SZ 27/309; RIS-Justiz RS0016859).Nach einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (SZ 48/22 = RIS-Justiz RS0016837 [T4]; vergleiche auch SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080) und Lehre (Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 19; Apathy/Riedler in Schwimann3 Paragraph 879, Rz 1) liegt ein „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nur bei einem Verstoß gegen ein Gesetz im materiellen Sinn vor. Ein solches ist aber eine generelle Norm vergleiche etwa Koja, Allgemeine Staatslehre 189). So wurden etwa vom Obersten Gerichtshof die Immobilienmaklerverordnung als „Gesetz" im Sinn des Paragraph 879, ABGB qualifiziert (SZ 55/111; 4 Ob 2329/96w = RIS-Justiz RS0106080), nicht aber (Vereins-)Statuten (SZ 27/309; RIS-Justiz RS0016859).
Wenn daher im vorliegenden Fall die Vorinstanzen das durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochene Belastungsverbot nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB beurteilt haben, hält sich dies nicht nur im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, sondern entspricht dies auch der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang IV/12 178; Krejci in Rummel3 § 879 Rz 20).Wenn daher im vorliegenden Fall die Vorinstanzen das durch einstweilige Verfügung, also durch individuelle richterliche Rechtssetzung, ausgesprochene Belastungsverbot nicht als „gesetzliches Verbot" im Sinn des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB beurteilt haben, hält sich dies nicht nur im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, sondern entspricht dies auch der herrschenden Lehre (Gschnitzer in Klang IV/12 178; Krejci in Rummel3 Paragraph 879, Rz 20).
Textnummer
E88779European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00011.08V.0924.000Im RIS seit
24.10.2008Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012