TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/30 2007/02/0282

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Veröffentlicht am 30.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §100;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Hauptplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 7. August 2007, Zl. Senat-BN-06-1129, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967,

Spruch

1.) den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach der StVO abgelehnt.

2.) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Verwaltungsübertretung nach § 100 KFG 1967 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen nach der StVO schuldig erkannt.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer als Übertretung des § 100 KFG zur Last gelegt, er habe am 6. Jänner 2006 um 18.08 Uhr in W an einem näher bezeichneten Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges "optische Warnzeichen abgegeben, obwohl dies die Verkehrssituation nicht erfordert hat."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus:

"Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen, stützt er sich auf die durchaus glaubwürdigen Übereinstimmungen ... der Zeugen. Da der erkennende Senat ... von der Richtigkeit der schlussendlich in 5 Punkten zur Last gelegten Übertretungen aus dem Straßenverkehr als erwiesen anzusehen ist ....

Auf Grund dieser Ausführungen ist der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt in sämtlichen fünf Deliktspunkten des Straferkenntnisses der BH Baden vom 02.06.2006 als erwiesen angesehen ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zu 1.):

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt insoweit auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu 2.) hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, von welchem festgestellten Sachverhalt die belangte Behörde ausgehe.

Damit übersieht er die Wortfolge "ist der ... angelastete Sachverhalt in sämtlichen fünf Deliktspunkten des Straferkenntnisses der BH Baden vom 02.06.2006 als erwiesen angesehen". Dadurch kommt eindeutig zum Ausdruck, dass die belangte Behörde auf den im genannten Straferkenntnis enthaltenen Sachverhalt (dieser findet sich in dessen Spruch) verwiesen hat. Die belangte Behörde war dazu berechtigt, die oben bezeichneten Teile des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).

Dennoch gelangt die Beschwerde in diesem Punkt zum Erfolg. Denn im gegenständlichen Fall ist das wesentliche Tatbestandselement "durch längere Zeit" nicht im Spruch enthalten.

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall hinsichtlich des Spruches zur Übertretung gemäß § 100 KFG jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1997, Zl. 96/03/0384, zu Grunde liegt. Es genügt somit, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil neben dem

pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 30. November 2007

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020282.X00

Im RIS seit

28.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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