Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alfons T*****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Breitmeyer Decker Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen
20.752 EUR (sA), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juni 2008, GZ 3 R 56/08i-17, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Februar 2008, GZ 27 Cg 83/07x-13, infolge Berufung des Klägers bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 1.257,48 EUR (darin enthalten 209,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen. Am 8. 1. 2007 fuhr ein Dienstnehmer des Klägers mit einem Sattelzug (LKW samt Anhänger), dessen Zulassungsbesitzer der Kläger ist, auf der Südautobahn von Villach kommend in Richtung Italien. Kurz vor der Staatsgrenze stieß der LKW gegen eine Betonwand (Aufpralldämpfer) und geriet in Brand. Das Ladegut - 24 Tonnen Plastikgranulat - wurde durch Mineralöle verunreinigt und musste als Sondermüll entsorgt werden. Dem Kläger entstanden dadurch Kosten von 20.752 EUR.
LKW und Anhänger waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2004) zugrundegelegt, deren Art 8 auszugsweise lautet:LKW und Anhänger waren bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 2004) zugrundegelegt, deren Artikel 8, auszugsweise lautet:
„Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Der Versicherungsschutz umfasst nicht
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Strittig ist allein, ob Art 8 Punkt 2. der AKHB 2004 nur Schäden der mit dem versicherten Kraftfahrzeug beförderten Sachen selbst oder auch die Folgekosten solcher Schäden, insbesondere Entsorgungskosten, vom Versicherungsschutz ausnimmt.Strittig ist allein, ob Artikel 8, Punkt 2. der AKHB 2004 nur Schäden der mit dem versicherten Kraftfahrzeug beförderten Sachen selbst oder auch die Folgekosten solcher Schäden, insbesondere Entsorgungskosten, vom Versicherungsschutz ausnimmt.
Die Vorinstanzen haben die nach ständiger Rechtsprechung wesentlichen Kriterien für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) richtig wiedergegeben. Danach hat die Auslegung von AVB Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) zu folgen und sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie - wie auch hier mangels gegenteiliger Behauptungen anzunehmen ist - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AVB zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten der Partei gehen, von der die Formulierungen stammen, im Regelfall daher zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]; 7 Ob 47/07y mwN ua).Die Vorinstanzen haben die nach ständiger Rechtsprechung wesentlichen Kriterien für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) richtig wiedergegeben. Danach hat die Auslegung von AVB Vertragsauslegungsgrundsätzen (Paragraphen 914, f ABGB) zu folgen und sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie - wie auch hier mangels gegenteiliger Behauptungen anzunehmen ist - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AVB zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des Paragraph 915, ABGB zu Lasten der Partei gehen, von der die Formulierungen stammen, im Regelfall daher zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0050063 [T3]; 7 Ob 47/07y mwN ua).
Auch die von der Judikatur entwickelten Rechtssätze zur Auslegung von Risikoausschlussklauseln, die den zugesagten Versicherungsschutz einschränken und das versicherte Risiko objektiv begrenzen, wurden vom Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, dürfen Risikoausschlüsse als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RIS-Justiz RS0107031). Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0112256). Maßgebend ist also stets, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den Ausschluss im Lichte seines erkennbaren Zwecks verstehen musste (7 Ob 94/97t). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Risikoausschluss des Art 8 Punkt 2. der AHVB 2004 beschränke sich nicht nur auf unmittelbare Schäden am Ladegut des versicherten Fahrzeugs selbst, sondern umfasse auch Folgekosten solcher Schäden, wie insbesondere die gegenständlichen Entsorgungskosten, beizupflichten. Dafür spricht vor allem die Wortinterpretation (grammatikalische Auslegung) der Klausel. Deren Formulierung, vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien Ersatzansprüche „wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens ... von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen", schließt sowohl Schäden, die unmittelbar durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der beförderten Sachen entstanden sind, als auch Folgeschäden, die auf die Beschädigung (usw) transportierter Sachen zurückzuführen sind, ein. Warum ein durchschnittlich versierter Versicherungsnehmer, der mit der Klausel konfrontiert ist, dies anders sehen und die Klausel einschränkend dahin interpretieren sollte, dass der Risikoausschluss nur unmittelbare Schäden betreffe, ist nicht zu erkennen.Auch die von der Judikatur entwickelten Rechtssätze zur Auslegung von Risikoausschlussklauseln, die den zugesagten Versicherungsschutz einschränken und das versicherte Risiko objektiv begrenzen, wurden vom Berufungsgericht bereits zutreffend dargestellt. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, dürfen Risikoausschlüsse als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert (RIS-Justiz RS0107031). Risikoeinschränkende Klauseln besitzen in dem Maß keine Vertragskraft, als deren Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann (RIS-Justiz RS0112256). Maßgebend ist also stets, wie der juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer den Ausschluss im Lichte seines erkennbaren Zwecks verstehen musste (7 Ob 94/97t). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Risikoausschluss des Artikel 8, Punkt 2. der AHVB 2004 beschränke sich nicht nur auf unmittelbare Schäden am Ladegut des versicherten Fahrzeugs selbst, sondern umfasse auch Folgekosten solcher Schäden, wie insbesondere die gegenständlichen Entsorgungskosten, beizupflichten. Dafür spricht vor allem die Wortinterpretation (grammatikalische Auslegung) der Klausel. Deren Formulierung, vom Versicherungsschutz nicht umfasst seien Ersatzansprüche „wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens ... von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen", schließt sowohl Schäden, die unmittelbar durch Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen der beförderten Sachen entstanden sind, als auch Folgeschäden, die auf die Beschädigung (usw) transportierter Sachen zurückzuführen sind, ein. Warum ein durchschnittlich versierter Versicherungsnehmer, der mit der Klausel konfrontiert ist, dies anders sehen und die Klausel einschränkend dahin interpretieren sollte, dass der Risikoausschluss nur unmittelbare Schäden betreffe, ist nicht zu erkennen.
Die vom BGH in der in VersR 1995, 162, veröffentlichten Entscheidung zur ganz vergleichbaren Klausel des § 11 Abs 3 der (deutschen) Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vertretene gegenteilige Ansicht kann nicht geteilt werden. Der BGH vertrat die Auffassung, ein verständiger Versicherungsnehmer werde schon im Hinblick auf den Klauselwortlaut (die „in der Klausel beschriebenen anspruchsauslösenden Umstände") die Ausschlussregel nur so verstehen, dass es um Schäden gehe, die unmittelbar an den beförderten Sachen selbst eingetreten seien. Eine solche einschränkende grammatikalische Interpretation rechtfertigt der Wortlaut, dass Ersatzansprüche „wegen" Beschädigung usw des Transportguts ausgeschlossen werden, aber gerade nicht. Zuzustimmen ist dem BGH darin, dass die Ausschlussklausel - auch aus der Sicht des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers - insbesondere der Abgrenzung der Haftpflichtversicherung zum Bereich der Kaskoversicherung dienen soll. Dass der durchschnittlich verständige, juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer daraus aber, wie der BGH meint, folgern müsse, dass vom Ausschluss nur Ansprüche erfasst würden, die auf Ersatz des Schadens an der beförderten Sache selbst gerichtet seien, ist zu bezweifeln. Der Maßfigur des durchschnittlich versierten, juristisch nicht gebildeten Versicherungsnehmers ist vielmehr hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung ein Verständnis zuzusinnen, das im Wesentlichen nicht darüber hinausgeht, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung Fremdschäden, die KFZ-Kaskoversicherung hingegen in der Sphäre des Versicherungsnehmers selbst auftretende Schäden deckt. Nicht überzeugen kann schließlich auch das vom BGH noch gebrauchte Argument, der in Rede stehenden Regelung liege auch der Gedanke zugrunde, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt sei, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen. Dem werde mit der Klausel insoweit Rechnung getragen, als nach ihrem Wortlaut der Ausschluss gerade Ansprüche wegen Beschädigung der „beförderten" Sachen erfassen solle. Dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht dazu dienen soll, den versicherten Unternehmer von vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen zu befreien, kann nicht die Annahme begründen, dass der Risikoausschluss keine aus der Beschädigung des Transportguts resultierenden mittelbaren Schäden umfasse. Jedenfalls ist eine derartige Erwägung von einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer bei realitätsnaher Betrachtung nicht zu erwarten. Hingegen kann vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer die ihm von den Vorinstanzen zugesonnene Einsicht erwartet werden, dass die Risikoausschlussklausel dazu dienen soll, das versicherte Risiko besser kalkulierbar zu machen und dem Versicherer dadurch die Prämiengestaltung zu erleichtern.Die vom BGH in der in VersR 1995, 162, veröffentlichten Entscheidung zur ganz vergleichbaren Klausel des Paragraph 11, Absatz 3, der (deutschen) Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vertretene gegenteilige Ansicht kann nicht geteilt werden. Der BGH vertrat die Auffassung, ein verständiger Versicherungsnehmer werde schon im Hinblick auf den Klauselwortlaut (die „in der Klausel beschriebenen anspruchsauslösenden Umstände") die Ausschlussregel nur so verstehen, dass es um Schäden gehe, die unmittelbar an den beförderten Sachen selbst eingetreten seien. Eine solche einschränkende grammatikalische Interpretation rechtfertigt der Wortlaut, dass Ersatzansprüche „wegen" Beschädigung usw des Transportguts ausgeschlossen werden, aber gerade nicht. Zuzustimmen ist dem BGH darin, dass die Ausschlussklausel - auch aus der Sicht des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers - insbesondere der Abgrenzung der Haftpflichtversicherung zum Bereich der Kaskoversicherung dienen soll. Dass der durchschnittlich verständige, juristisch nicht gebildete Versicherungsnehmer daraus aber, wie der BGH meint, folgern müsse, dass vom Ausschluss nur Ansprüche erfasst würden, die auf Ersatz des Schadens an der beförderten Sache selbst gerichtet seien, ist zu bezweifeln. Der Maßfigur des durchschnittlich versierten, juristisch nicht gebildeten Versicherungsnehmers ist vielmehr hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung ein Verständnis zuzusinnen, das im Wesentlichen nicht darüber hinausgeht, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung Fremdschäden, die KFZ-Kaskoversicherung hingegen in der Sphäre des Versicherungsnehmers selbst auftretende Schäden deckt. Nicht überzeugen kann schließlich auch das vom BGH noch gebrauchte Argument, der in Rede stehenden Regelung liege auch der Gedanke zugrunde, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt sei, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen. Dem werde mit der Klausel insoweit Rechnung getragen, als nach ihrem Wortlaut der Ausschluss gerade Ansprüche wegen Beschädigung der „beförderten" Sachen erfassen solle. Dass die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht dazu dienen soll, den versicherten Unternehmer von vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüchen zu befreien, kann nicht die Annahme begründen, dass der Risikoausschluss keine aus der Beschädigung des Transportguts resultierenden mittelbaren Schäden umfasse. Jedenfalls ist eine derartige Erwägung von einem durchschnittlich versierten Versicherungsnehmer bei realitätsnaher Betrachtung nicht zu erwarten. Hingegen kann vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer die ihm von den Vorinstanzen zugesonnene Einsicht erwartet werden, dass die Risikoausschlussklausel dazu dienen soll, das versicherte Risiko besser kalkulierbar zu machen und dem Versicherer dadurch die Prämiengestaltung zu erleichtern.
Bei am Wortlaut der Klausel sowie an deren dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zielsetzungen orientierter Interpretation besteht kein Anlass, den in Art 8 Punkt 2. der AKHB 2004 normierten Risikoausschluss im Sinn der Ansicht des Revisionswerbers einschränkend auszulegen. Weil diesbezüglich nichts unklar ist, muss auch der Einwand des Revisionswerbers, die Klausel müsse nach der Unklarheitenregelung des § 915 ABGB zum Nachteil der Beklagten interpretiert werden, ins Leere gehen.Bei am Wortlaut der Klausel sowie an deren dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren Zielsetzungen orientierter Interpretation besteht kein Anlass, den in Artikel 8, Punkt 2. der AKHB 2004 normierten Risikoausschluss im Sinn der Ansicht des Revisionswerbers einschränkend auszulegen. Weil diesbezüglich nichts unklar ist, muss auch der Einwand des Revisionswerbers, die Klausel müsse nach der Unklarheitenregelung des Paragraph 915, ABGB zum Nachteil der Beklagten interpretiert werden, ins Leere gehen.
Da demnach auch Folgekosten von dieser Risikoausschlussklausel umfasst sind, haben die Vorinstanzen die Versicherungsdeckung der Kosten der Entsorgung des verunreinigten Ladeguts ohne Rechtsirrtum verneint.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E888917Ob197.08hSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inVersR 2009,570 (Huber) = Reisinger, RdW 2009/158 S 196 - Reisinger,RdW 2009,196 = ZVR 2009/103 S 209 (Huber) - ZVR 2009,209 (Huber) =Ertl, ecolex 2010,4 (Rechtsprechungsübersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00197.08H.0924.000Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010