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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. Oktober 2006, Zl. 3/08114/259 6888, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug über die Berufung des Beschwerdeführers ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag eines namentlich bezeichneten Taxiunternehmers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bangladesh, für die Beschäftigung als Taxilenker unter Verweis auf § 4 Abs. 6 und § 13 AuslBG abgewiesen, weil keine der in § 4 Abs. 6 Z. 1 bis 6 AuslBG genannten Voraussetzungen vorliege.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und hat diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer verfolgt mit seinem Antrag das Ziel, der Verwaltungsgerichtshof solle die Bewilligung erteilen, damit er in analoger Anwendung des § 20b AuslBG erlaubterweise (weiter) beschäftigt werden dürfe. Die Erteilung einer derartigen Bewilligung fällt aber nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Sie könnte auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, denn auf diese Weise kann weder die bescheidmäßig versagte Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der Ablauf einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG rückgängig gemacht werden, zumal nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 mit § 20b AuslBG lediglich eine Provisorialmaßnahme ("vorläufige Berechtigung") geschaffen, die auf das Verwaltungsverfahren beschränkt ist und die ausschließlich dem Zweck dient, den Antragsteller nicht mit den Folgen einer Verfahrensverzögerung im Verwaltungsverfahren zu belasten, die nicht auf ihn zurückzuführen ist (vgl. dazu auch die Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1462 BlgNr.
17. GP zu Punkt 3. Verfahrenserleichterungen, Seite 3, rechte Spalte, vgl. den hg. Beschluss vom 1. Juli 1994, Zl. AW 94/09/0032, mwN). Aus der Sicht des § 30 Abs. 2 VwGG ist es also gleichgültig, ob eine Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Nichterteilung einer beantragten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG gerichtet ist, mit der die Rechtslage nach § 20b AuslBG verbunden war oder nicht: in beiden Fällen ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einem Vollzug nicht zugänglich.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. Dezember 2007
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090106.A00Im RIS seit
10.03.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008