TE OGH 2008/9/30 1Nc62/08w

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Veröffentlicht am 30.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Wr. Neustadt zu AZ 22 Nc 351/08x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dipl.-Ing. Konrad L*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht im Verfahrenshilfeverfahren, insbesondere über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 7. August 2008, GZ 22 Nc 351/08x-9 wird das Oberlandesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage gegen die Republik Österreich (aus dem Titel der Amtshaftung), einen früheren Verfahrenshelfer sowie einen Sportverband zu bewilligen. Er sei in einem bezirksgerichtlichen Verfahren gegen diesen Sportverband in erster und zweiter Instanz unterlegen; der Oberste Gerichtshof habe seine außerordentliche Revision zurückgewiesen. Ein Amtshaftungsanspruch ergebe sich insbesondere aus der unvertretbaren Rechtsansicht des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht.

Das - vom Oberlandesgericht Wien als gemäß § 9 Abs 4 AHG zuständig bestimmte - Landesgericht Wr. Neustadt wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.Das - vom Oberlandesgericht Wien als gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG zuständig bestimmte - Landesgericht Wr. Neustadt wies den Verfahrenshilfeantrag ab. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien.

Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten unter Hinweis darauf, dass ein seinerzeitiges Mitglied des Berufungssenats im Anlassverfahren nun dem Oberlandesgericht Wien als Richter angehöre, zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.Das Oberlandesgericht Wien legte die Akten unter Hinweis darauf, dass ein seinerzeitiges Mitglied des Berufungssenats im Anlassverfahren nun dem Oberlandesgericht Wien als Richter angehöre, zur Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613; 1 Nd 41/01 uva). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00, 1 Nc 21/08s uva).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613; 1 Nd 41/01 uva). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00, 1 Nc 21/08s uva).

Zur Entscheidung über den Rekurs im Verfahrenshilfeverfahren ist daher ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Wien als zuständig zu bestimmen. Sollte in der Folge - durch einen allenfalls bestellten Verfahrenshelfer oder einen frei gewählten Anwalt - eine Amtshaftungsklage eingebracht werden, wird auch diese dem Obersten Gerichtshof gemäß § 9 Abs 4 AHG vorzulegen sein.Zur Entscheidung über den Rekurs im Verfahrenshilfeverfahren ist daher ein anderes Oberlandesgericht als das Oberlandesgericht Wien als zuständig zu bestimmen. Sollte in der Folge - durch einen allenfalls bestellten Verfahrenshelfer oder einen frei gewählten Anwalt - eine Amtshaftungsklage eingebracht werden, wird auch diese dem Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorzulegen sein.

Anmerkung

E88772 1Nc62.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00062.08W.0930.000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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