TE OGH 2008/10/1 6Ob155/08z

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Veröffentlicht am 01.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz K*****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Pitzal & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 24.345,40 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2008, GZ 4 R 213/07h-20, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2007, GZ 21 Cg 36/05p-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.468,08 EUR (darin 244,68 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden vergleiche Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle einerseits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage eines Rücktritts von einem Vergleich, der pro futuro keine synallagmatischen Verpflichtungen der Vertragsparteien schafft; andererseits bestünden gegen die uneingeschränkte Annahme der Wirkung eines Vergleichsrücktritts, also das Zurückversetzen in das Stadium quo ante, Bedenken in der Lehre, die einer Klärung bedürfen.

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind auf Vergleiche die Bestimmungen der §§ 917 ff ABGB anzuwenden (RIS-Justiz RS0024252), also auch das Rücktrittsrecht nach § 918 ABGB, wenn sich die Parteien im Vergleich zu Leistungen verpflichteten, die synallagmatisch miteinander verknüpft sind (RIS-Justiz RS0107787); das Rücktrittsrecht muss in einem solchen Fall weder ausdrücklich noch konkludent vorbehalten worden sein (in diesem Sinn noch die ältere Rechtsprechung; siehe RIS-Justiz RS0018465). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind (1 Ob 57/05x).1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind auf Vergleiche die Bestimmungen der Paragraphen 917, ff ABGB anzuwenden (RIS-Justiz RS0024252), also auch das Rücktrittsrecht nach Paragraph 918, ABGB, wenn sich die Parteien im Vergleich zu Leistungen verpflichteten, die synallagmatisch miteinander verknüpft sind (RIS-Justiz RS0107787); das Rücktrittsrecht muss in einem solchen Fall weder ausdrücklich noch konkludent vorbehalten worden sein (in diesem Sinn noch die ältere Rechtsprechung; siehe RIS-Justiz RS0018465). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen Zug-um-Zug abzuwickeln sind (1 Ob 57/05x).

1.2. Das Berufungsgericht hat die - unter anderem von den Parteien dieses Verfahrens getroffene - Vereinbarung vom 16. 9. 2004 dahin ausgelegt, die Vertragsparteien hätten nicht nur einen gegenseitigen Forderungsverzicht hinsichtlich der Schadenersatzforderungen der Beklagten und der restlichen Forderungen aus den Abtretungsverträgen vom 19. 11. 2003, sondern auch die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers in der V***** Ges.m.b.H. vereinbart; dabei seien die Vereinbarungen über die Art der Beendigung durch beiderseitiges Einvernehmen, die Vorgangsweise einer ungekürzten Berechnung durch die steuerliche Vertretung der Gesellschaft sowie die genaue Angabe des Fälligkeitsdatums der Auszahlung der Abfertigung an den Kläger „gleichwertige Teile der erzielten vergleichsweisen Bereinigung" gewesen.

Diese Auslegung begegnet schon allein deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits Alleingesellschafterin der V***** Ges.m.b.H. war und nach herrschender Auffassung die Zuständigkeit für die Auflösung des Anstellungsvertrags des Fremdgeschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedenfalls dann bei der Generalversammlung liegt, wenn - wie hier - diese Auflösung in einem Akt mit dem Widerruf der Bestellung, also der Abberufung aus dem organschaftlichen Mandat erfolgt (vgl die Nachweise bei Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht [2007] 868 FN 1689).Diese Auslegung begegnet schon allein deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits Alleingesellschafterin der V***** Ges.m.b.H. war und nach herrschender Auffassung die Zuständigkeit für die Auflösung des Anstellungsvertrags des Fremdgeschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung jedenfalls dann bei der Generalversammlung liegt, wenn - wie hier - diese Auflösung in einem Akt mit dem Widerruf der Bestellung, also der Abberufung aus dem organschaftlichen Mandat erfolgt vergleiche die Nachweise bei Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht [2007] 868 FN 1689).

Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass - wie die Beklagte in ihrem Rekurs meint - der Vereinbarung über die Abfertigungsleistung „bloß deklaratorische Bedeutung zukommen kann". Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass angesichts der problematischen Finanzlage der V***** Ges.m.b.H. zum damaligen Zeitpunkt für den Kläger insbesondere auch die tatsächliche Befriedigung seiner Abfertigungsansprüche von besonderer Bedeutung war. Im Übrigen stellt die Auslegung von Vereinbarungen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0113785, RS0044358).Es ist aber auch nicht davon auszugehen, dass - wie die Beklagte in ihrem Rekurs meint - der Vereinbarung über die Abfertigungsleistung „bloß deklaratorische Bedeutung zukommen kann". Vielmehr ist es durchaus nachvollziehbar, dass angesichts der problematischen Finanzlage der V***** Ges.m.b.H. zum damaligen Zeitpunkt für den Kläger insbesondere auch die tatsächliche Befriedigung seiner Abfertigungsansprüche von besonderer Bedeutung war. Im Übrigen stellt die Auslegung von Vereinbarungen grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0113785, RS0044358).

1.3. Stand jedoch (unter anderem) die Regelung der Abfertigungsansprüche des Klägers in einer synallagmatischen Verknüpfung mit den Verpflichtungen der Beklagten, entspricht die Möglichkeit des Klägers, nach § 918 ABGB vom Vergleich auch wieder zurücktreten zu können, gesicherter Rechtsprechung (1.1.); die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des Rücktritts vom Vergleich, der pro futuro keine synallagmatischen Verpflichtungen der Vertragsparteien schafft, wäre daher nur mehr theoretisch zu erörtern, was jedoch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist.1.3. Stand jedoch (unter anderem) die Regelung der Abfertigungsansprüche des Klägers in einer synallagmatischen Verknüpfung mit den Verpflichtungen der Beklagten, entspricht die Möglichkeit des Klägers, nach Paragraph 918, ABGB vom Vergleich auch wieder zurücktreten zu können, gesicherter Rechtsprechung (1.1.); die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage des Rücktritts vom Vergleich, der pro futuro keine synallagmatischen Verpflichtungen der Vertragsparteien schafft, wäre daher nur mehr theoretisch zu erörtern, was jedoch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist.

2. Mit der vom Berufungsgericht weiters als erheblich bezeichneten Rechtsfrage betreffend die Wirkungen eines Vergleichsrücktritts (Wiederherstellung der Rechtslage quo ante [1 Ob 35/04k]) setzt sich der Beklagte in seinem Rekurs nicht weiter auseinander. Es bedarf daher auch keiner Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

Anmerkung

E891396Ob155.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00155.08Z.1001.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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