TE OGH 2008/10/1 6Ob75/08k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan P*****, vertreten durch Dr. Horst Brunner, Dr. Emilio Stock und Mag. Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Rolf F*****, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Fieberbrunn, wegen Zahlung und Feststellung (Revisionsinteresse 57.600 EUR), über Antrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 7. Juli 2008, 6 Ob 75/08k, wird dahingehend berichtigt, dass der dritte und vierte Absatz des Spruchs wie folgt zu lauten haben:

„Die angefochtene Entscheidung, die in ihrem aufhebenden Teil (Punkt I 2 des Spruchs) als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil in seinem Punkt 1. als Teilurteil unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat wie folgt:„Die angefochtene Entscheidung, die in ihrem aufhebenden Teil (Punkt römisch eins 2 des Spruchs) als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, wird dahingehend abgeändert, dass das Urteil in seinem Punkt 1. als Teilurteil unter Einschluss des mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat wie folgt:

„a) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen vierzehn Tagen den Betrag von 83.980 EUR samt 4 % Zinsen aus 25.000 EUR vom 31. 1. 2004 bis 13. 4. 2004, aus 81.580 EUR vom 14. 4. 2004 bis 8. 11. 2005 und aus 83.980 EUR seit 9. 11. 2005 zu bezahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei zu 100 % für die künftigen Schäden aus ihrer ärztlichen Fehlbehandlung (zu geringe antibakterielle Dosierung ab 3. 7. 2001) haftet.

c) Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger weitere 5.820 EUR sA zu bezahlen, wird abgewiesen."

Die Kosten des Berichtigungsantrags sind weitere Verfahrenskosten. Um die Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf Seite 7 des Urteils vom 7. Juli 2008 wurde ausgeführt, dass dem Kläger als Ersatz für 1.150 Facharbeiterstunden zu je 40 EUR ein Betrag von 46.000 EUR zustünde. Dabei sei auch die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer zuzusprechen. Aufgrund eines Rechenfehlers wurde der Zuspruch des Berufungsgerichts jedoch nur um den Nettobetrag von 46.000 EUR erhöht. Der zugesprochene Betrag von

74.780 EUR setzt sich nämlich wie folgt zusammen:

Umbaukosten                              46.000 EUR

Schmerzengeld                            25.000 EUR

Betreuungsleistungen                      3.480 EUR

Fahrtkosten                                 300 EUR

Summe                                    74.780 EUR

Daraus ist zu ersehen, dass der Betrag von 20 % USt aus 46.000 EUR, sohin 9.200 EUR, entgegen dem Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs nicht berücksichtigt wurde. Insoweit war daher das Urteil des Obersten Gerichtshofs gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen.Daraus ist zu ersehen, dass der Betrag von 20 % USt aus 46.000 EUR, sohin 9.200 EUR, entgegen dem Entscheidungswillen des Obersten Gerichtshofs nicht berücksichtigt wurde. Insoweit war daher das Urteil des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 419, ZPO spruchgemäß zu berichtigen.

Um die Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (2 Ob 57/77; 6 Ob 25/06d; RIS-Justiz RS0041379 [T2] und [T5]). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Um die Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (2 Ob 57/77; 6 Ob 25/06d; RIS-Justiz RS0041379 [T2] und [T5]). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E891756Ob75.08k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00075.08K.1001.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten