Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr. Jörg H*****, und 2.) D*****, beide vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. April 2008, GZ 6 R 32/08k-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers bei ungezwungener Auslegung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls abhängt und der deshalb keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0111733; RS0031883; RS0031915). Auch die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0113640). Bei den vom Berufungsgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in den die Äußerung fiel und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Die darauf aufbauende Ermittlung des Bedeutungsinhalts, deren Ergebnis die Revisionswerber bekämpfen, ist eine jedenfalls vertretbare rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts.Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers bei ungezwungener Auslegung ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls abhängt und der deshalb keine über diesen hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0111733; RS0031883; RS0031915). Auch die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0113640). Bei den vom Berufungsgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in den die Äußerung fiel und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann. Die darauf aufbauende Ermittlung des Bedeutungsinhalts, deren Ergebnis die Revisionswerber bekämpfen, ist eine jedenfalls vertretbare rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts.
Anmerkung
E891506Ob143.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00143.08K.1001.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009