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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch die H B A & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG vom 25. Juli 2007, Zl. PRB/PEV-506680/07-A05, betreffend Versetzung in den Ruhestand, erhobenen und zur Zl. 2007/12/0144 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Juli 2007 in den Ruhestand versetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und der wie folgt begründet ist:
1.
Der angefochtene Bescheid ist dem Vollzug zugänglich, da ...
2.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen, da der Beschwerdeführer lediglich seinen Dienstvertrag für die Dauer des Verfahrens erfüllen würde.
3. Mit dem Vollzug der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da die Vollstreckung selbst schon einen Nachteil bewirkt. Vor allem bestünde der Nachteil des Beschwerdeführers darin, dass er anstatt der Entgeltzahlung für die geleisteten Dienste lediglich einen geringeren Ruhebezug beziehen könnte.
4. Auch die Güterabwägung schlägt zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, da das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines aufrechten Dienstverhältnisses jedenfalls ein höheres Interesse darstellt, als das der belangten Behörde bzw. der Öffentlichkeit, dass der Beschwerdeführer in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird."
Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift u.a. dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.
§ 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil bedacht
(vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2007, Zl. AW 2006/12/0015, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer einen (unverhältnismäßigen) Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass er statt der Entgeltzahlung für die geleisteten Dienste lediglich einen geringeren Ruhebezug beziehen könnte, genügt er der erforderlichen Konkretisierung durch ziffernmäßige Gegenüberstellung des Aktivbezuges mit dem Ruhebezug nicht. Das im Übrigen ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung des (Aktiv-)Dienstverhältnisses ist - soweit damit überhaupt ein materieller Gesichtspunkt angesprochen werden sollte - nicht geeignet, die notwendige Konkretisierung zu erfüllen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 4. Dezember 2007
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120009.A00Im RIS seit
10.03.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008