Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Juni 2008, GZ 26 Hv 35/08p-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Anton L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und Absatz 2,, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Juni 2008, GZ 26 Hv 35/08p-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Anton L***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt (I).Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten wurde Anton L***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und Absatz 2,, 15 StGB schuldig erkannt (römisch eins).
Danach hat er am 17. April 2008 in I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Hansjörg M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, „nämlich eine Packung Zigaretten unbekannten Werts und in einer Geldtasche vorzufindendes Bargeld" dadurch weggenommen und abzunötigen versucht, dass er den Genannten am Hals zu erfassen versuchte und äußerte, er solle ihm die Geldtasche geben, andernfalls er schieße, wobei die Tat bezüglich des Bargelds beim Versuch geblieben ist.Danach hat er am 17. April 2008 in I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Hansjörg M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, „nämlich eine Packung Zigaretten unbekannten Werts und in einer Geldtasche vorzufindendes Bargeld" dadurch weggenommen und abzunötigen versucht, dass er den Genannten am Hals zu erfassen versuchte und äußerte, er solle ihm die Geldtasche geben, andernfalls er schieße, wobei die Tat bezüglich des Bargelds beim Versuch geblieben ist.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 15 StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 15 StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Während gegen das Unterbleiben von Konstatierungen zum Wert der Raubbeute in der Tätervorstellung (vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 StGB [2006] Rz 59) kein Feststellungsmangel reklamiert und solcherart die (für minderschweren Raub nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB wesentliche) Annahme geringen Wertes der Beute ebenso wenig beanstandet wird wie jene bloß unerheblicher Gewaltanwendung, kritisiert die Subsumtionsrüge die erstgerichtliche Ansicht, wonach das fallaktuelle vorübergehende Fehlen der e-card des Opfers eine nur unbedeutende Tatfolge im Sinn des § 142 Abs 2 StGB ist.Während gegen das Unterbleiben von Konstatierungen zum Wert der Raubbeute in der Tätervorstellung vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, StGB [2006] Rz 59) kein Feststellungsmangel reklamiert und solcherart die (für minderschweren Raub nach Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB wesentliche) Annahme geringen Wertes der Beute ebenso wenig beanstandet wird wie jene bloß unerheblicher Gewaltanwendung, kritisiert die Subsumtionsrüge die erstgerichtliche Ansicht, wonach das fallaktuelle vorübergehende Fehlen der e-card des Opfers eine nur unbedeutende Tatfolge im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB ist.
Da die Geltendmachung materieller Nichtigkeit stets unter Zugrundelegung des gesamten Urteilssachverhalts zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0099810), verfehlt die Rüge jedoch eine gesetzeskonforme Ausführung.
Denn soweit die Staatsanwaltschaft ohne Feststellungssubstrat zu einer tatkausalen psychischen Beeinträchtigung des Hansjörg M***** behauptet, der Geschädigte sei „zusätzlich zu seiner Traumatisierung durch die Tat auch noch gezwungen", sich mit dem Verlust der e-card und der „Ersatzbeschaffung" auseinander zu setzen, ferner bloß abstrakt argumentiert, der mit einer Neuausstellung verbundene Aufwand sei für den berechtigten Inhaber, wenngleich kostenlos, „nicht unerheblich" und zudem mutmaßt, der Verlust der e-card könne aufgrund „befürchteter Unannehmlichkeiten" von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen abhalten, übergeht sie just jene fallspezifischen - die Rechtsmeinung bloß unbedeutender Tatfolgen (vgl Eder-Rieder in WK2 § 142 StGB [2006] Rz 60 f) ungeachtet des Urkundencharakters und der Ausweisfunktion (RIS-Justiz RS0121508 und RS0095709) einer e-card tragenden - Feststellungen, wonach Hansjörg M***** die e-card bereits drei Tage nach der Tat ausgefolgt wurde, dieser die Karte bis dahin nicht benötigte und bereits kostenlos die Ausstellung einer Ersatzkarte beantragt hatte (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Denn soweit die Staatsanwaltschaft ohne Feststellungssubstrat zu einer tatkausalen psychischen Beeinträchtigung des Hansjörg M***** behauptet, der Geschädigte sei „zusätzlich zu seiner Traumatisierung durch die Tat auch noch gezwungen", sich mit dem Verlust der e-card und der „Ersatzbeschaffung" auseinander zu setzen, ferner bloß abstrakt argumentiert, der mit einer Neuausstellung verbundene Aufwand sei für den berechtigten Inhaber, wenngleich kostenlos, „nicht unerheblich" und zudem mutmaßt, der Verlust der e-card könne aufgrund „befürchteter Unannehmlichkeiten" von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen abhalten, übergeht sie just jene fallspezifischen - die Rechtsmeinung bloß unbedeutender Tatfolgen vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, StGB [2006] Rz 60 f) ungeachtet des Urkundencharakters und der Ausweisfunktion (RIS-Justiz RS0121508 und RS0095709) einer e-card tragenden - Feststellungen, wonach Hansjörg M***** die e-card bereits drei Tage nach der Tat ausgefolgt wurde, dieser die Karte bis dahin nicht benötigte und bereits kostenlos die Ausstellung einer Ersatzkarte beantragt hatte (US 6). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Anmerkung
E88576 13Os125.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00125.08V.1001.000Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008