Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Werner F*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt als Verfahrenshelfer, wegen Löschung von Lasten und Rechten (§ 237 EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 23. Juli 2008, GZ 22 R 194/06y, 195/08w-417, womit unter anderem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 30. April 2008, GZ 8 E 16/05f-411, zurückgewiesen wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Werner F*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt als Verfahrenshelfer, wegen Löschung von Lasten und Rechten (Paragraph 237, EO), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 23. Juli 2008, GZ 22 R 194/06y, 195/08w-417, womit unter anderem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 30. April 2008, GZ 8 E 16/05f-411, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des früheren Verpflichteten, der, weil rechtskräftig die Einverleibung des Eigentumsrechts zweier Einzelrechtsnachfolger des Erstehers bewilligt wurde (3 Ob 204/07g), im Grundbuch nicht mehr als Eigentümer eingetragen ist, gegen die vom Exekutionsgericht bewilligte Löschung zweier Höchstbetragshypotheken und mehrerer Anmerkungen zurück. Nach Verteilung des Meistbots, womit die Forderung der Pfandgläubigerin zur Gänze befriedigt und dem Verpflichteten eine Hyperocha zugewiesen worden sei, blieben keine den Belastungen zugrunde liegenden Schuldverhältnisse übrig, aus denen der bisherige Verpflichtete als Personalschuldner in Anspruch genommen werden könnte. Daher sei er auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 96/99k durch die bewilligten Löschungen nicht beschwert.
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen von der Benennung der „Frage der Rechtsmittellegitimation" enthält der außerordentliche Revisionsrekurs keinen einzigen Satz, der in einem erkennbaren Bezug zu dieser maßgeblichen Begründung der zweiten Instanz stünde. Nach § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO ist es wie nach § 502 Abs 1 ZPO für die Revision auch für die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt; diese muss also präjudiziell sein (stRsp, RIS-Justiz RS0088931 [insb T2]; 7 Ob 270/06s; E. Kodek in Rechberger³ § 508a ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 60 ff, je mwN). Rein theoretische Rechtsfragen zu erörtern ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0111271; Zechner aaO Rz 62). Da der Rekurs des ehemals Verpflichteten allein wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen wurde, hängt, abgesehen davon, dass er gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung keinen Einwand erhebt, die zurückweisende Entscheidung zweiter Instanz nicht - auch nicht mittelbar - von der Beurteilung der Legitimation der Antragsteller in der ersten Instanz ab. Die allein im Zusammenhang damit im außerordentlichen Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen vermögen daher dessen Zulässigkeit nicht zu begründen.Abgesehen von der Benennung der „Frage der Rechtsmittellegitimation" enthält der außerordentliche Revisionsrekurs keinen einzigen Satz, der in einem erkennbaren Bezug zu dieser maßgeblichen Begründung der zweiten Instanz stünde. Nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist es wie nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Revision auch für die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses erforderlich, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt; diese muss also präjudiziell sein (stRsp, RIS-Justiz RS0088931 [insb T2]; 7 Ob 270/06s; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 508 a, ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 60 ff, je mwN). Rein theoretische Rechtsfragen zu erörtern ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0111271; Zechner aaO Rz 62). Da der Rekurs des ehemals Verpflichteten allein wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen wurde, hängt, abgesehen davon, dass er gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung keinen Einwand erhebt, die zurückweisende Entscheidung zweiter Instanz nicht - auch nicht mittelbar - von der Beurteilung der Legitimation der Antragsteller in der ersten Instanz ab. Die allein im Zusammenhang damit im außerordentlichen Revisionsrekurs angesprochenen Rechtsfragen vermögen daher dessen Zulässigkeit nicht zu begründen.
Anmerkung
E888103Ob209.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00209.08V.1003.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009