TE OGH 2008/10/3 3Ob194/08p

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Mag. Andreas B*****, vertreten durch Dr. Manfred Klicnik, Rechtsanwalt in Linz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 15 Cg 35/06z des Landesgerichts Linz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. August 2008, GZ 4 R 134/08s-5, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10. Juli 2008, GZ 15 Cg 86/08b-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Revisionsrekurswerber ohnehin nicht verkennt, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein neues (Privat-)Gutachten ohne Dazutreten weiterer Umstände kein neues Beweismittel, das den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO herstellen könnte (10 ObSWie der Revisionsrekurswerber ohnehin nicht verkennt, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein neues (Privat-)Gutachten ohne Dazutreten weiterer Umstände kein neues Beweismittel, das den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO herstellen könnte (10 ObS

169/03f = SZ 2003/76 mwN; 3 Ob 186/04f; 9 Ob 7/05b = RdM 2005, 120; 2

Ob 230/06x = EvBl 2007/128; 9 Ob 79/07v ua). Er übersieht aber, dass

in dritter Instanz Verweisungen auf den Inhalt früherer Schriftsätze unbeachtlich sind (stRsp, RIS-Justiz RS0043579). Jedenfalls im Revisionsrekurs beruft er sich nicht auf eine (in tatsächlicher Hinsicht) unzulängliche Grundlage des Sachverständigengutachtens im wiederaufzunehmenden Verfahren. Dass allenfalls der betreffende Sachverständige die nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen schon damals vorliegende Fachliteratur nicht gekannt hätte, was nur ein Indiz für dessen mangelnde fachliche Eignung sein könnte, ist, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0044834 [T6]) ergibt, für das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes unerheblich. Nur eine damals überhaupt noch nicht bekannte („neue") wissenschaftliche Methode könnte diesen herstellen (RIS-Justiz RS0044834 [T5]; 2 Ob 8/06z ["entdeckt"]). Eine solche kann er aber nicht ins Treffen führen, wie das Gericht zweiter Instanz darlegte. Daher weicht weder die angefochtene Entscheidung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ab, noch kann davon die Rede sein, es liege eine bisher nicht zu beurteilende Fallkonstellation vor.

Anmerkung

E888073Ob194.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00194.08P.1003.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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