TE OGH 2008/10/3 1R206/08a

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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1 R 206/08a

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, *****, vertreten durch Dr. Klaus Mitzner-Labres und Dr. Michael Krautzer, beide Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei *****, *****, *****, *****, wegen € 6.000,-- s. A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17. Juni 2008, 20 C 710/08t-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Text

Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der Zweitbeklagten die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f sowie Z 3 ZPO. Nach den vom Rekurswerber unangefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes rechtfertigen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zweitbeklagten die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Rekurswerber macht nur geltend, dass die Zweitbeklagte die vom Kläger eingeklagte Provisionsforderung mutwillig bestreite und die Prozessführung der Zweitbeklagten offenbar aussichtslos sei. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der Zweitbeklagten die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, c und f sowie Ziffer 3, ZPO. Nach den vom Rekurswerber unangefochtenen Feststellungen des Erstgerichtes rechtfertigen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zweitbeklagten die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Rekurswerber macht nur geltend, dass die Zweitbeklagte die vom Kläger eingeklagte Provisionsforderung mutwillig bestreite und die Prozessführung der Zweitbeklagten offenbar aussichtslos sei. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

In der Mahnklage beruft sich der Kläger zur Begründung seines Provisionsanspruches auf einen ihm erteilten Alleinvermittlungsauftrag (zum Verkauf des im Eigentum des Erstbeklagten stehenden City-Hotels in Klagenfurt). Die Zweitbeklagte hat vor Fassung des angefochtenen Beschlusses vorgebracht, dass sie für die Provisionsforderung des Klägers nicht hafte, weil sie niemals (Mit-)eigentümerin des genannten Hotels gewesen sei und dieses auch nicht geleitet habe. Sie sei dort bloß "einfache Angestellte" gewesen.

Nach Erlassung der bekämpften Entscheidung hat der Kläger mit vorbereitendem Schriftsatz vom 19. Juni 2008 vorgebracht, dass die Zweitbeklagte den Alleinvermittlungsauftrag vom 14. Juni 2007 "sowohl im Auftrag des Erstbeklagten als auch für sie persönlich" unterfertigt habe. Die Unterfertigung durch die Zweitbeklagte habe ihren Grund darin gehabt, dass der Erstbeklagte zum damaligen Zeitpunkt in Pakistan weilte und die Zweitbeklagte vom Erstbeklagten beauftragt und bevollmächtigt wurde, dem Kläger einen Alleinvermittlungsauftrag zu erteilen. Mit diesem Schriftsatz legte der Kläger unter anderem den die Provisionsvereinbarung beinhaltenden Alleinvermittlungsauftrag in Ablichtung vor. Danach hat die Zweitbeklagte den Auftrag sowohl "im Auftrag" (des Erstbeklagten) als auch im eigenen Namen unterschrieben.

Nach § 66 Abs 2 ZPO ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Eine Anhörung des Gegners vor Beschlussfassung sieht das Gesetz nicht vor. Ein Teil der Rechtsprechung schließt aus der dem Prozessgegner eingeräumten Möglichkeit der Erhebung eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluss (§ 72 Abs 2 erster Satz ZPO), dass mangels Anhörung des Gegners vor Beschlussfassung ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Rekurs neue Umstände vorgebracht werden können (Klauser-Kodek ZPO16 E 1 zu § 72). Hingegen vertritt der überwiegende Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Rekurse in Verfahrenshilfeangelegenheiten dem Neuerungsverbot unterliegen (Klauser-Kodek aaO E 9 ff).Nach Paragraph 66, Absatz 2, ZPO ist über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Eine Anhörung des Gegners vor Beschlussfassung sieht das Gesetz nicht vor. Ein Teil der Rechtsprechung schließt aus der dem Prozessgegner eingeräumten Möglichkeit der Erhebung eines Rekurses gegen den Bewilligungsbeschluss (Paragraph 72, Absatz 2, erster Satz ZPO), dass mangels Anhörung des Gegners vor Beschlussfassung ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot im Rekurs neue Umstände vorgebracht werden können (Klauser-Kodek ZPO16 E 1 zu Paragraph 72,). Hingegen vertritt der überwiegende Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass auch Rekurse in Verfahrenshilfeangelegenheiten dem Neuerungsverbot unterliegen (Klauser-Kodek aaO E 9 ff).

Der letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Rekurssenat an. Diese Rechtsauffassung führt zu keiner Beeinträchtigung der prozessualen Rechte des Prozessgegners, weil dieser einen Antrag nach § 68 Abs 1 ZPO auf Erlöschen der Verfahrenshilfe stellen kann, wenn die weitere Rechtsverteidigung durch die Zweitbeklagte als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Eine derartige Entscheidung kann auch auf Antrag des bestellten Rechtsanwaltes oder von Amtswegen ergehen. Stellt sich heraus, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben waren, kann das Prozessgericht ferner von Amtswegen oder auf Antrag (auch des bestellten Rechtsanwaltes) die Verfahrenshilfe entziehen (§ 68 Abs 2 ZPO).Der letztgenannten Auffassung schließt sich der erkennende Rekurssenat an. Diese Rechtsauffassung führt zu keiner Beeinträchtigung der prozessualen Rechte des Prozessgegners, weil dieser einen Antrag nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO auf Erlöschen der Verfahrenshilfe stellen kann, wenn die weitere Rechtsverteidigung durch die Zweitbeklagte als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Eine derartige Entscheidung kann auch auf Antrag des bestellten Rechtsanwaltes oder von Amtswegen ergehen. Stellt sich heraus, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen tatsächlich nicht gegeben waren, kann das Prozessgericht ferner von Amtswegen oder auf Antrag (auch des bestellten Rechtsanwaltes) die Verfahrenshilfe entziehen (Paragraph 68, Absatz 2, ZPO).

Weil also im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Fassung der bekämpften Entscheidung für das Erstgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung der Zweitbeklagten bestanden, steht dem Rekursvorbringen des Klägers - der die maßgeblichen Urkunden, aus denen er die Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit der Prozessführung der Zweitbeklagten ableitet, erst nach Fassung des bekämpften Beschlusses vorgelegt hat - das Neuerungsverbot entgegen. Dem Rekurs war aus den dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen. Dem Kläger bleibt eine Antragstellung im Sinne des § 68 Abs 1 und Abs 2 ZPO unbenommen.Weil also im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Fassung der bekämpften Entscheidung für das Erstgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung der Zweitbeklagten bestanden, steht dem Rekursvorbringen des Klägers - der die maßgeblichen Urkunden, aus denen er die Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit der Prozessführung der Zweitbeklagten ableitet, erst nach Fassung des bekämpften Beschlusses vorgelegt hat - das Neuerungsverbot entgegen. Dem Rekurs war aus den dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen. Dem Kläger bleibt eine Antragstellung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, ZPO unbenommen.

Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Kläger schon zufolge der Bestimmung des § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO selbst zu tragen. Landesgericht KlagenfurtDie Kosten seines Rechtsmittels hat der Kläger schon zufolge der Bestimmung des Paragraph 72, Absatz 3, letzter Satz ZPO selbst zu tragen. Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL000901R206.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:00100R00206.08A.1003.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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