Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Walter W*****, nunmehr Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt, Innsbruck, Leopoldstraße 31a, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei (AZ 25 S 34/08h des Bezirksgerichts Innsbruck), wegen Übergabe an den Ersteher (§ 156 EO), aus Anlass des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Erstehers Hannes B*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Mai 2008, GZ 3 R 106/08x-173, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Februar 2008, GZ 20 E 215/04p-169, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Kasseroler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Walter W*****, nunmehr Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt, Innsbruck, Leopoldstraße 31a, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der verpflichteten Partei (AZ 25 S 34/08h des Bezirksgerichts Innsbruck), wegen Übergabe an den Ersteher (Paragraph 156, EO), aus Anlass des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Erstehers Hannes B*****, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 27. Mai 2008, GZ 3 R 106/08x-173, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. Februar 2008, GZ 20 E 215/04p-169, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Text
Begründung:
Auf der versteigerten und dem Ersteher am 19. Februar 2007 zugeschlagenen Liegenschaft befindet sich ein Gärtnereibetrieb, zu dem vier Gewächshäuser gehören. Zwei davon befinden sich auf fremdem Nachbargrund. Im Schätzungsgutachten wurden alle vier Glashäuser bewertet, im Versteigerungsedikt wurde auf das Zubehör der Liegenschaft verwiesen.
Das Erstgericht gab dem Antrag des Erstehers auf Übergabe auch der zwei auf fremdem Grund befindlichen Gewächshäuser statt.
Das Rekursgericht wies über Rekurs des Verpflichteten den Antrag des Erstehers ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Erstgericht legt den Akt zur Entscheidung über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Erstehers dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Zwischenstreit zwischen dem Ersteher und dem Verpflichteten über die Räumung und Übergabe des versteigerten Objekts der Beschwerdegegenstand weder die betriebene Forderung noch das Meistbot. Der Wert des Beschwerdegegenstands muss vielmehr vom Gericht zweiter Instanz beziffert werden (RIS-Justiz RS0002777; RS0115036; 3 Ob 145/01x; 3 Ob 161/03b). Das Rekursgericht wird den fehlenden Bewertungsausspruch nachzuholen haben.
Textnummer
E89088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00165.08Y.1003.000Im RIS seit
02.11.2008Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016