TE OGH 2008/10/7 11Os143/08a (11Os144/08y)

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Veröffentlicht am 07.10.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Tune L***** wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall, Abs 5 erster Fall FPG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. September 2008, GZ 8 Hv 24/08s-29, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Tune L***** wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall, Absatz 5, erster Fall FPG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. September 2008, GZ 8 Hv 24/08s-29, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht wurde Tune L***** wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall, Abs 5 erster Fall FPG zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe - mit bedingter Nachsicht des Teiles von zwölf Monaten (§ 43a Abs 3 StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - verurteilt (ON 23, ON 24 S 21).Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht wurde Tune L***** wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 2,, Absatz 4, erster Fall, Absatz 5, erster Fall FPG zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe - mit bedingter Nachsicht des Teiles von zwölf Monaten (Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren - verurteilt (ON 23, ON 24 S 21).

Die schriftliche Urteilsausfertigung (ON 25) lautet hingegen: „Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen" (US 3).Die schriftliche Urteilsausfertigung (ON 25) lautet hingegen: „Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen" (US 3).

Nach Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil (ON 28) „berichtigte" die Vorsitzende des Schöffengerichts mit dem angefochtenen Beschluss die schriftliche Urteilsausfertigung im Sinne des verkündeten Urteils. Die Beschwerde des Angeklagten dagegen verkennt grundlegend, dass es sich bei der bekämpften Entscheidung nicht um eine Urteilsberichtigung (§ 270 Abs 3 StPO) handelt, sondern um die Angleichung der Urschrift des ausgefertigten Urteils an dessen allein maßgeblichen verkündeten Inhalt - diese kann auch die in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3, Abs 2 StPO erwähnten Punkte betreffen (vgl Danek, WK-StPO § 270 Rz 56).Nach Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil (ON 28) „berichtigte" die Vorsitzende des Schöffengerichts mit dem angefochtenen Beschluss die schriftliche Urteilsausfertigung im Sinne des verkündeten Urteils. Die Beschwerde des Angeklagten dagegen verkennt grundlegend, dass es sich bei der bekämpften Entscheidung nicht um eine Urteilsberichtigung (Paragraph 270, Absatz 3, StPO) handelt, sondern um die Angleichung der Urschrift des ausgefertigten Urteils an dessen allein maßgeblichen verkündeten Inhalt - diese kann auch die in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Absatz 2, StPO erwähnten Punkte betreffen vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 270, Rz 56).

Anmerkung

E88559 11Os143.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00143.08A.1007.000

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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